Leitsatz (amtlich)

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht.

2. Der Rückforderungsanspruch gemäß §§ 30, 31 GmbHG hat den Charakter einer Einlageforderung.

3. Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, daß sie auf Vorgängen beruht, die Strafbarkeit gemäß § 266 StGB (Untreue) auslösen.

 

Normenkette

KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG §§ 30-31; StGB § 266; EStG § 4 Abs. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.01.1986; Aktenzeichen X K 39/83)

 

Tatbestand

Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sind Z zu 80 v.H. und dessen Ehefrau zu 20 v.H. Auf den Gesellschaftsvertrag und den Geschäftsführervertrag nimmt das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bezug. Die Klägerin wird durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in Gemeinschaft mit der Prokuristin vertreten. In § 20 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, daß es unzulässig ist, Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Dritten satzungswidrige Vorteile irgendwelcher Art zuzuwenden, die unangemessen und steuerlich nicht zu vertreten sind. Der begünstigte Gesellschafter ist verpflichtet, eine Rückerstattung oder Wertersatz zu leisten.

In den Streitjahren hat der Gesellschafter-Geschäftsführer Z mit Wissen und Billigung seiner Ehefrau nach Vernichtung von Lieferschein und Rechnung Erlöse der Klägerin in Höhe von 138 509 DM (in 1979) und in Höhe von 134 269 DM (in 1980) auf seine privaten Konten einbezahlt. Eine Buchung der betreffenden Geschäftsvorfälle bei der Klägerin unterblieb.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttung, rechnete die Beträge außerhalb der Bilanz dem zu versteuernden Einkommen der Klägerin hinzu und stellte Ausschüttungsbelastungen gemäß §§ 27, 28 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 her.

Gegen die Körperschaftsteuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.

Nach der Erhebung der Klage durch die Klägerin änderte das FA im Hinblick auf die geänderten §§ 28, 29 KStG 1977 die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide. Die Änderungsbescheide machte die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens.

Das FG wies die Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 307 abgedruckten Urteil als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung sowie die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 1979 und 1980 aufzuheben und die Körperschaftsteuer 1979 mit 51 553 DM und die Körperschaftsteuer 1980 mit 42 239 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Zulässige und begründete Revisionsgründe in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG liegen nicht vor. Der Senat sieht insoweit nach Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) --vom 8.Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 3.Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800-- von einer Begründung ab.

2. Das FG hat zu Recht die auf die privaten Bankkonten des Gesellschafter-Geschäftsführers Z abgezweigten Erlöse der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs.3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408). Danach liegen hinsichtlich der abgezweigten Beträge die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor; denn betriebliche Gründe für die Minderung des Vermögens der Klägerin sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung auf einer Rechtshandlung der Kapitalgesellschaft beruht, d.h. auf einer Rechtshandlung ihrer Organe (vgl. BFH-Urteil vom 13.August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1961, 230). Diese Voraussetzungen liegen vor. Z konnte für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer über die Beträge zu seinen Gunsten verfügen.

Unerheblich ist, ob und wann durch die Handlungen von Z ein Rückgewähranspruch gemäß §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) oder nach § 20 des Gesellschaftsvertrags entstanden sein sollte. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Rückforderungsansprüche bereits im Jahr der Verwirklichung der verdeckten Gewinnausschüttung zu aktivieren sind, so hat der Anspruch auf die Rückforderung einer verdeckten Gewinnausschüttung steuerrechtlich gesehen den Charakter einer Einlageforderung, die gemäß § 8 Abs.1 KStG 1977 i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Gewinn im steuerrechtlichen Sinne nicht erhöhen darf. Sowohl der Rückforderungsanspruch nach den §§ 30, 31 GmbHG als auch der Rückforderungsanspruch aufgrund der Satzungsklauseln in § 20 des Gesellschaftsvertrags haben ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis. Der Rückforderungsanspruch entsteht als Wirtschaftsgut durch die verdeckte Gewinnausschüttung, die ihrerseits gesellschaftlich veranlaßt ist. Deshalb ist auch der Anspruch auf Rückforderung als solcher durch das Gesellschaftsverhältnis ausgelöst (BFH-Urteil vom 29.April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733).

Der Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, daß der Gesellschafter u.U. auch dann gemäß § 266 des Strafgesetzbuches strafbar ist, wenn die Gesellschaft den Untreuehandlungen zugestimmt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.Mai 1987 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, und vom 24.August 1988 3 StR 232/88, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 112). Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 40 der Abgabenordnung --AO 1977--).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62980

BFH/NV 1989, 52

BStBl II 1989, 1029

BFHE 158, 338

BFHE 1990, 338

BB 1989, 2461-2462 (LT1-3)

DB 1990, 204 (LT)

HFR 1990, 201 (LT)

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