Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für Mittagsheimfahrten bei geteilter Arbeitszeit sind auch dann den Lebenshaltungskosten zuzurechnen, wenn der Betrieb eine Mittagspause von zwei Stunden Dauer vorschreibt.

 

Normenkette

EStG 1965 § 9; LStDV 1965 § 20 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war 1966 als Kokereileiter bei der Firma X beschäftigt. Der Betrieb arbeitete durchgehend. Da der Kläger sowohl der Morgenschicht als auch der um 14 Uhr beginnenden Mittagsschicht Anweisungen erteilen mußte und an oft erst nach 16 Uhr stattfindenden Ausschußsitzungen teilzunehmen hatte, lief seine Arbeitszeit von 7,30 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr. In der aus betrieblichen Gründen eingelegten Mittagspause fuhr der Steuerpflichtige in seine 5 km entfernte Wohnung, um dort zu essen und sich in der noch verbleibenden Zeit auszuruhen. Am 18. Juli 1966 erlitt er auf der mittäglichen Heimfahrt mit seinem PKW einen Unfall.

Das FA lehnte im Einkommensteuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung die Berücksichtigung der Unfallkosten als Werbungskosten ab, da es sich um nicht abzugsfähige Kosten der persönlichen Lebensgestaltung handle. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Das FG schloß sich zwar grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Aufwendungen für mittägliche Heimfahrten an, kam jedoch zu dem Ergebnis, daß im Streitfall eine Ausnahme zu machen sei, weil bei der vom Steuerpflichtigen eingehaltenen Mittagspause von zwei Stunden eine ungewöhnlich lange Unterbrechung der Arbeitszeit anzunehmen sei. Die Mittagspause sei ihm entgegen seinem erklärten Willen vom Arbeitgeber aufgezwungen worden. Im Betrieb sei keine Kantine und kein geeigneter Raum für den Aufenthalt in der Mittagspause vorhanden.

Mit der Revision trägt das FA vor, der Tatsache, daß betriebsbedingt eine Mittagspause einzuhalten sei, könne nach dem BFH-Urteil VI 159/58 S vom 18. März 1960 (BFH 71, 21, BStBl III 1960, 255) erst dann eine Bedeutung beigemessen werden, wenn diese mindestens vier Stunden dauere. Aber selbst wenn man annehme, die Kosten der mittäglichen Heimfahrt seien an sich Werbungskosten, so hätte das FG prüfen müssen, ob der Zusammenhang zwischen der Mittagsheimfahrt und der Arbeitsleistung nicht deshalb aufgehoben war, weil der Unfall grob fahrlässig verursacht worden sei (BFH-Urteil VI R 307/66 vom 21. Juli 1967 (BFH 89, 520, BStBl III 1967, 734).

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

Die Unfallkosten könnten nur dann für eine Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn auch die Aufwendungen für die Mittagsheimfahrten Werbungskosten wären. Der Senat hält aber daran fest, daß Kosten für Fahrten zur Einnahme eines Mittagessens genausowenig wie die Kosten des Mittagessens selbst Werbungskosten sind, sondern den Kosten der privaten Lebensgestaltung zugeordnet werden müssen (Urteil VI 275/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 322, BStBl III 1965, 617).

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen ohne Zweifel etwa die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; denn der Arbeitnehmer könnte keine Einnahmen erzielen, wenn er sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begeben würde. Bei Aufwendungen anläßlich der Einnahme des Mittagessens liegen die Dinge jedoch anders. Das Mittagessen während der Arbeitszeit gehört genauso zu dem Bereich der privaten Lebensführung wie andere Mahlzeiten, z. B. Frühstück und Abendessen, die vor der Arbeitszeit oder danach eingenommen werden. Dies muß auch unabhängig davon gelten, ob der Betrieb hinsichtlich des während der Betriebszeit einzunehmenden Mittagessens bestimmte Vorsorge trifft, indem er eine Kantine einrichtet oder in einer Vertragsgaststätte ein verbilligtes Mittagessen zur Verfügung stellt, oder ob er das nicht tut und es den Arbeitnehmern überläßt, ob und gegebenenfalls wie sie während der Arbeitszeit eine Mahlzeit zu sich nehmen und ob sie etwa zu ihrer Wohnung fahren wollen.

Heimfahrten können nur anders beurteilt werden, wenn sie ihren Charakter als Fahrten zur Einnahme des Mittagessens verlieren und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden. Dies ist, wie der Senat wiederholt festgestellt hat, bei typischen Arbeitsverhältnissen mit durchgehender oder geteilter Arbeitszeit nicht, sondern allenfalls dann der Fall, wenn zwischen den täglichen geteilten Arbeitszeiten ein Zeitraum von mindestens etwa vier Stunden liegt. Einen derartigen Sachverhalt beurteilt der Senat dahin, daß von dem Arbeitnehmer kraft des Arbeitsverhältnisses je Arbeitstag 2mal eine jeweils selbständige Arbeitszeit zu leisten ist. Diese getrennten Arbeitszeiten stellen sich nicht mehr als eine einheitliche, nur durch eine Mittagspause unterbrochene Arbeitszeit dar. Liegen zwei derart selbständige Arbeitszeiten vor, so sind die jeweiligen Fahrten solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erforderlich sind. Hiervon kann aber nicht gesprochen werden bei einer kürzeren, etwa nur 2 bis 2 1/2stündigen Pause, die sich lediglich als eine Unterbrechung einer einheitlichen Arbeitszeit zwecks Einnahme einer Zwischenmahlzeit darstellt (vgl. die BFH-Urteile VI 98/61 S vom 7. Dezember 1962, BFH 76, 363, BStBl III 1963, 134; IV 10/61 S vom 13. Dezember 1962, BFH 76, 255, BStBl III 1963, 91; VI 28/64 U vom 13. März 1964, BFH 79, 306, BStBl III 1964, 342; VI 275/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 322, BStBl III 1965, 617; VI 66/65 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 224, BStBl III 1966, 291).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Mittagsheimfahrten nicht allein dadurch Werbungskostencharakter erhalten, daß ihm die Arbeitszeit, die eine 2stündige Unterbrechung einschließt, vom Betrieb vorgeschrieben wird.

Der Senat leitet seine Auffassung, daß es sich bei den Kosten für mittägliche Heimfahrten nicht um Werbungskosten handelt, nicht aus den Vorschriften über die sogenannte Kilometer-Pauschale in § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1965 ab. Durch diese Regelung werden nur die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im eigentlichen (bereits erörterten) Sinne als Werbungskosten abgegolten, nicht aber Kosten zwecks Einnahme eines Mittagessens, die der Lebensführung zuzurechnen sind. Die Auffassung des Senats gilt daher gleichermaßen für Arbeitnehmer wie für nicht unter die bezeichnete Pauschalregelung fallende freiberuflich tätige Personen, Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte, die die entsprechenden Aufwendungen ebenfalls nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Soweit sich aus früheren Entscheidungen etwas Abweichendes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

Ohne entscheidende Bedeutung für die Frage, ob Werbungskosten vorliegen, ist schließlich auch, wie Mittagsheimfahrten für den Bereich der Sozialversicherung oder der beruflichen Unfallversicherung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um andere gesetzliche Regelungen, deren Anwendung für die Entscheidung der steuerlichen Frage nicht maßgebend sein kann.

Schon aus den vorerörterten Gründen ist die Einspruchsentscheidung unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, das die dargelegten Rechtsfragen verkannt hat, wiederherzustellen. Einer Prüfung der Frage, ob der Unfall grob fahrlässig verursacht worden ist und ob auch deshalb eine steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten ausscheiden muß, bedarf es hiernach nicht mehr.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68962

BStBl II 1970, 391

BFHE 1970, 350

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