Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung eines Kommanditisten auf die Klage der KG gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Erhebt eine Personengesellschaft Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid und begehrt sie die Feststellung eines niedrigeren Gewinns, dann sind die von der niedrigeren Gewinnfeststellung betroffenen Gesellschafter notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH war A, der neben sechs weiteren natürlichen Personen auch Kommanditist der Klägerin war. A lebte seit 1972 in der Schweiz.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) behandelte die Geschäftsanteile des A an der Komplementär-GmbH als Teil seines Sonderbetriebsvermögens bei der Klägerin. Es rechnete deshalb die Gewinnanteile aus der Komplementär-GmbH den Einkünften des A hinzu, die dieser gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus seiner Beteiligung an der Klägerin erzielte. Gegen die vom FA entsprechend erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide 1975 bis 1979 legte die Klägerin erfolglos Einspruch und Klage ein.

Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Vorschriften des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - DBA-Schweiz - (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil das FG - was von Amts wegen zu beachten ist - den Kommanditisten A der Klägerin nicht beigeladen hat.

1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO müssen Dritte notwendig beigeladen werden, wenn sie an einem Rechtsstreit derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Personengesellschaft Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhebt und die Feststellung eines niedrigeren Gewinns begehrt. In diesem Fall wirkt sich die begehrte niedrigere Gewinnfeststellung auch auf die Höhe des Gewinnanteils aller oder einzelner Gesellschafter aus. Die Entscheidung kann dann nur gegenüber der klagenden Personengesellschaft und dem oder den betroffenen Gesellschaftern einheitlich ergehen. Folglich sind die betroffenen Gesellschafter notwendig beizuladen. Im Streitfall gilt dies für den Kommanditisten A, weil die von der Klägerin begehrte anderweitige Gewinnfeststellung sich nur auf den Gewinnanteil des A auswirkt.

2. Die Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, wonach Mitberechtigte nicht notwendig beizuladen sind, wenn sie nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind, kommt im Streitfall nicht zum Zuge, weil A nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422997

BFH/NV 1990, 516

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