Leitsatz (amtlich)

Ob eine ständig wechselnde Einsatzstelle im Sinne von Abschn. 24 Abs. 2 Satz 11 LStR 1975 vorliegt, ist nicht von der Zahl der Einsatzstellen abhängig, auf denen der Arbeitnehmer im Kalenderjahr tätig ist. Maßgebend ist, ob der Einsatz auf wechselnden Einsatzstellen für den vom Arbeitnehmer ausgeübten Beruf typisch ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet. Der Ehemann ist Betonbauer. Er war im Streitjahr 1975 auf nur zwei Baustellen tätig, und zwar auf der einen an 196 Arbeitstagen und auf der anderen an 30 Arbeitstagen. Er benutzte für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und diesen Baustellen seinen eigenen Personenkraftwagen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in dem Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 diese Fahrten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0,36 DM je Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungskilometer). Der Kläger will hingegen die tatsächlichen Aufwendungen mit dem Pauschsatz von 0,32 DM für den einfachen Kilometer anerkannt haben (Abschn. 25 Abs. 8 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1975), weil er an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig gewesen und demzufolge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden sei. Außerdem hat er die Anerkennung von Aufwendungen für Mehrverpflegung an 226 Tagen in Höhe von 5 DM täglich beansprucht.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig gewesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 8. November 1974 VI R 69/72 (BFHE 114, 92, BStBl II 1975, 177) hält es einen zweimaligen Wechsel des Arbeitsorts im Jahr nicht für ausreichend. Eine ständig wechselnde Einsatzstelle sei erst gegeben, wenn der Arbeitnehmer an mehr als drei verschiedenen Arbeitsorten im Jahr tätig geworden sei. Der Kläger könne auch keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen, weil die Voraussetzung dafür, nämlich die Tätigkeit an ständig wechselnden Arbeitsstellen, im Streitfall nicht vorgelegen habe.

Der Kläger rügt mit der Revision die fehlerhafte Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er meint, bei der Auslegung des Begriffs "Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen" komme es nicht darauf an, daß ein Arbeitnehmer im Jahr an mehr als drei verschiedenen Arbeitsorten tätig geworden sei. Entscheidend sei das Berufsbild. Als Betonbauer müsse er stets damit rechnen, an einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß er 1974 auf fünf und 1976 auf sieben verschiedenen Baustellen tätig gewesen sei.

Der Kläger beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung.

Das beklagte FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es macht geltend, es komme nicht allein auf das Berufsbild an. Unter "ständig wechselnder Arbeitsstätte" sei nicht ein einmaliger Wechsel der Arbeitsstätte im Jahr zu verstehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Bei derartigen Fahrten werden, wenn sie mit einem eigenen Kraftwagen durchgeführt werden, die Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Kraftwagen benutzt wird, nur in Höhe von 0,36 DM für jeden Entfernungskilometer anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) ist die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG jedoch dann nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig sind. In diesen Fällen sind, selbst wenn keine Dienstreisen vorliegen, die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen zu der jeweiligen Einsatzstelle als Werbungskosten abzugsfähig, wobei statt der tatsächlichen Aufwendungen in der Regel die Pauschbeträge in Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1970 (für den Streitfall kommen die Pauschbeträge des Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1975 in Betracht) abgezogen werden können.

Der Kläger war im Jahr 1975 an ständig wechselnden Einsatzstellen im vorstehenden Sinn tätig.

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es nicht darauf an, daß der Arbeitnehmer in einem Jahr seine Einsatzstelle tatsächlich mehrfach wechselt. Es genügt, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf ausübt, bei dem ein solcher ständiger Wechsel der Einsatzstelle typisch ist.

Sowohl in dem Urteil vom 5. November 1971 VI R 207/68 (BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137) als auch in dem Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 hat der Senat darauf hingewiesen, daß Arbeitnehmer, die keine feste Arbeitsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig werden, nicht die Möglichkeit haben, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe der Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Diese sind vielmehr entscheidend davon abhängig, zu welcher Einsatzstelle sie ausschließlich im Interesse des Betriebs entsandt werden, wobei die Entfernung der verschiedenen Einsatzstellen vom Wohnort stark schwankt. Daraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß auf die Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzstellen nicht die Grundsätze angewendet werden können, die für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 gelten. Wenn dem aber so ist, dann kann es nicht darauf ankommen, ob ein Arbeitnehmer, der einen Beruf ausübt, bei dem ein ständig wechselnder Einsatz an verschiedenen Arbeitsstätten typisch ist, zufälligerweise in einem Jahr nur an zwei verschiedenen Einsatzstellen tätig wird; denn ein solcher Arbeitnehmer hat ebenfalls nicht die Möglichkeit, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe der Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Er muß für seinen Beruf typischerweise damit rechnen, daß er im nächsten Jahr wieder aus rein im betrieblichen Interesse liegenden Gründen an einer oder mehreren anderen Einsatzstellen tätig wird, die in einer anderen Entfernung zu seiner Wohnung liegen.

b) Wenn das FG meint, das Merkmal, "wonach der Arbeitnehmer die Wahl seiner Wohnung nach der Arbeitsstätte ausrichtet", sei für die Bestimmung, welche Arbeitnehmer ständig wechselnde Einsatzstellen aufsuchen, nicht geeignet, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Hinweis der Vorinstanz, in Großstädten mit günstigen Verkehrsverbindungen sei dieser Zusammenhang nicht vorhanden, kann nicht durchschlagen; denn auch in Großstädten mit günstigen Verkehrsverbindungen hat der Arbeitnehmer, der regelmäßig an einer Arbeitsstätte tätig ist, die Möglichkeit, durch die Wahl seiner Wohnung die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gering zu halten. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer diese Möglichkeit hat, kommt es nicht darauf an, ob es günstige Verkehrsverbindungen gibt oder nicht.

c) Die vorstehend vertretene Auffassung weicht nicht von dem Urteil des Senats in BFHE 114, 92, BStBl II 1975, 177 ab. Dieses Urteil behandelt nicht den Fall, daß ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber berufstypisch an verschiedenen Einsatzstellen tätig wird, sondern es hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem ein Arbeitnehmer in Erfüllung mehrerer Arbeitsverhältnisse an verschiedenen Orten tätig war. Durch den Abschluß der verschiedenen Arbeitsverhältnisse konnte der Arbeitnehmer in diesen Fällen auf die Höhe seiner Fahrtkosten zwischen Wohnung und verschiedenen Arbeitsstätten Einfluß nehmen. Die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsstätten sind auch nicht ausschließlich im Interesse eines Arbeitgebers.

2. Die Vorentscheidung ist mit den vorstehenden Grundsätzen nicht vereinbar. Sie war daher aufzuheben. Die Sache ist, da sie noch nicht spruchreif ist, an das FG zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG zu beachten haben, daß nach dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1978 VI R 179/76 (BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle geltend machen können, und daß im Streitfall auch Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kommen können (Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2 LStR 1975).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73616

BStBl II 1980, 654

BFHE 1981, 64

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