Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Baugenehmigung

 

Leitsatz (NV)

1. Für den Beginn der Herstellung im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 UStG 1973 i. V. m. § 27 Abs. 15 UStG 1973 ist der Antrag auf Baugenehmigung auch dann entscheidend, wenn die Verwaltungsbehörde von einer Zurücknahme des Bauantrages ausgehend die Einstellung der bereits begonnenen Bauarbeiten anordnet, jedoch nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt der ursprünglich gestellte Bauantrag aufrechterhalten worden ist.

2. Wird in diesem Fall der Bauantrag außerhalb des für die Selbstverbrauchssteuerpflicht maßgebenden Zeitraumes erneut gestellt, so handelt es sich um eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Wiederholung des ursprünglichen Bauantrags (vgl. Abschn. 1 der Urteile vom 18. Oktober 1985 III R 160/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 80, und vom 21. September 1984 III R 109/78, BFHE 142, 94, BStBl II 1985, 17 zu § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975).

 

Normenkette

UStG 1973 § 27 Abs. 15, § 30

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 415618

BFH/NV 1989, 541

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