Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zeitrenten sind beim Geber voll als Sonderausgaben abzusetzen und beim Empfänger voll als Einkünfte nach § 22 Ziff. 1 Satz 1 EStG 1955 (und später) anzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 22/1

 

Tatbestand

Streitig ist im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für 1962 die Behandlung einer Zeitrente, die an den nicht gesetzlich unterhaltsberechtigten Ehegatten gezahlt wird. Die Ehe des Bg. wurde auf das Scheidungsbegehren der Ehefrau durch Urteil vom 22. Februar 1949 auf Grund des § 48 des Ehegesetzes ohne Schuldausspruch geschieden. Zuvor hatte der Bg. mit seiner Ehefrau am 7. Februar 1949 eine notariell beurkundete Vereinbarung getroffen, in der er sich verpflichtete, seiner Ehefrau nach der Scheidung als Unterhalt monatlich 150 DM zu zahlen; bei Wiederverheiratung der Ehefrau sollte die Rente fortfallen; die Abänderung der Unterhaltszusage gemäß § 323 der Zivilprozeßordnung war vorbehalten.

Am 1. März 1961 kam in Ergänzung des Vertrages vom 7. Februar 1949 zwischen den geschiedenen Eheleuten eine privatschriftliche Vereinbarung zustande, nach der der Ehemann und seine Erben die im Unterhaltsvertrage vom 7. Februar 1949 vereinbarte Rente bis zum 31. Dezember 1974, d. h. bis zum 65. Lebensjahr der geschiedenen Ehefrau, zu zahlen hatten. Zur Klarstellung und Ergänzung des Vertrages wurde vereinbart, daß die festgesetzte Rente bis einschließlich Dezember 1974 gezahlt werde ohne Rücksicht auf ein vorzeitiges Ableben. In diesem Falle sollten die Erben an die Stelle der Vertragschließenden treten. Dieser privatschriftlichen Vereinbarung folgte am 3. Mai 1962 eine notariell beurkundete Vereinbarung folgenden Inhalts:

Der Bg. verpflichtet sich, die im Unterhaltsvertrage vom 7. Februar 1949 für die Ehefrau vereinbarte Rente bis zum 31. Dezember 1974, also bis zum vollendeten 65. Lebensjahr der Ehefrau, zu zahlen. Mit dem 31. Dezember 1974 erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsrente.

Sollte die Ehefrau vor dem 31. Dezember 1974 eine neue Ehe eingehen, so erlischt ihr Unterhaltsanspruch mit dem Ende des Monats der Wiederverheiratung.

Der Bg. erkennt an, daß die im Unterhaltsvertrage vom 7. Februar 1949 festgesetzte Rente eine Verpflichtung ist, die im Falle seines vorzeitigen Ablebens auf seine Erben übergeht.

4. Wie bereits im Vertrage vom 7. Februar 1949 vereinbart ist, ist jeder der früheren Ehegatten berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 323 der Zivilprozeßordnung eine Abänderung der Höhe der Rente zu verlangen.

Die Ziffer 3 des Vertrages vom 3. Mai 1962 wurde durch notarielle Urkunde vom 4. Juni 1962 nochmals auf folgenden Wortlaut geändert:

Der Bg. erkennt an, daß die im Unterhaltsvertrage vom 7. Februar 1949 festgesetzte Rente ein Recht bzw. eine Verpflichtung ist, die im Falle des vorzeitigen Ablebens der Rentenberechtigten oder des Rentenverpflichteten auf dessen Erben übergeht.

Der Bg. begehrte für 1962 den Abzug der Rente, die inzwischen auf 4.800 DM jährlich erhöht worden war, in voller Höhe als Sonderausgabe, weil es sich um eine unentgeltliche Zeitrente handele. Das Finanzamt setzte aber nur den Zinsanteil als Sonderausgabe ab.

Auf die dagegen erhobene Sprungberufung kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß eine unentgeltliche Zeitrente gegeben sei und diese nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG voll zum Abzug als Sonderausgabe führen müsse.

Dagegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der die unrichtige Anwendung des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG gerügt wird. Das Finanzamt führt aus, eine Zeitrente unterscheide sich nicht wesentlich von der Leibrente; deshalb könne auch bei der Zeitrente nur der Ertragsanteil als Sonderausgabe abgesetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hatte keinen Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß der Ehefrau nach § 61 Abs. 2 des Ehegesetzes kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Bg. zustand, denn die Ehe ist nach § 48 des Ehegesetzes ohne Schuldausspruch geschieden worden und nicht der Bg., sondern die Ehefrau selbst hatte die Scheidung verlangt. In übereinstimmung mit dem Urteil des Senats VI 154/57 U vom 17. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 345, Slg. Bd. 69 S. 218) führt das Finanzgericht aus, daß die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 EStG der Abzugsfähigkeit der vom Bg. zugesagten Rente nicht entgegensteht, zumal die rechtswirksame Form hier eingehalten ist, wie dies im Urteil des Senats VI 82/60 U vom 12. August 1960 (BStBl 1960 III S. 424, Slg. Bd. 71 S. 466) gefordert ist.

Zutreffend hat das Finanzgericht auch die zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffene Vereinbarung als Zusage einer Zeitrente angesehen. Eine Leibrente oder abgekürzte Leibrente ist nicht gegeben, weil die Rentenverpflichtung nicht mit dem Tode der berechtigten Ehefrau endet, sondern bei ihrem Tode auf ihre Erben übergeht. Die Dauer der Rentenzahlung ist allein auf das Enddatum vom 31. Dezember 1974 abgestellt. Damit ist eine Zeitrente gegeben.

Die einkommensteuerliche Behandlung von Zeitrenten ist bestritten. Der Senat hat im Urteil VI 284/58 U vom 7. August 1959 (BStBl 1959 III S. 463, Slg. Bd. 69 S. 542) ausdrücklich die Frage offengelassen. Es wird vielfach der Standpunkt vertreten (z. B. Lenski im Großkommentar zur Einkommensteuer von Hartmann- Böttcher, § 22 Anm. 4; Peters-Herrmann, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 22 EStG Anm. 6 und 7; Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 7. Auflage, §§ 22, 23 EStG Anm. 21), daß auch bei Zeitrenten zwischen dem Stammrecht und dem Ertragsanteil zu unterscheiden sei und nur der Ertragsanteil beim Geber abzugsfähig bzw. beim Bezugsberechtigten dessen Einkommen zuzurechnen sei. Dem steht aber der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG schreibt nur für die Leibrente den beschränkten Abzug vor. Es ist nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber Zeitrenten, die in den vor dem 1. Januar 1955 gültigen Fassungen des EStG im § 22 ausdrücklich genannt waren, nach dem 1. Januar 1955 aber nicht mehr genannt werden, anders als die Leibrenten behandelt wissen will. Dafür könnte auch sprechen, daß der Gesetzgeber trotz wiederholter änderungen des EStG seit 1. Januar 1955 keine Veranlassung gesehen hat, die im Schrifttum behandelte Streitfrage der Gleichbehandlung von Zeitrenten und Leibrenten durch eine veränderte Fassung der §§ 10 und 22 EStG klarzustellen. Die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes ergibt auch kein sinnwidriges Ergebnis. Es liegt durchaus im Sinne der Einkommensbesteuerung, demjenigen, der eine Leistung erbringt, sie voll einkommensmindernd abzusetzen und sie andererseits bei demjenigen, der sie erhält, voll dem Einkommen zuzurechnen. Daß der Gesetzgeber bei Leibrenten diesen Grundsatz zum Teil bewußt durchbrochen hat, rechtfertigt nicht, für Zeitrenten dasselbe anzunehmen.

Der Senat hält es deshalb nicht für vertretbar, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch Zeitrenten in einen Zinsanteil und eine Kapitalrückzahlung aufzuspalten. Zutreffend hat also das Finanzgericht den vom Bg. im Streitjahre gezahlten Betrag voll zum Abzuge als Sonderausgabe zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410973

BStBl III 1963, 584

BFHE 1964, 719

BFHE 77, 719

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