Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Lagerbesitzer steht abweichend von § 64 Abs. 4 Satz 2 der Branntweinverwertungsordnung der Zahlungsaufschub des § 129 AO zu.

 

Normenkette

VwO § 64 Abs. 4 S. 2; AO § 129

 

Gründe

Nach § 64 Abs. 4 Satz 2 der Branntweinverwertungsordnung darf das Hauptzollamt im Lagerverkehr dem "Lagerbesitzer" die hl-Einnahme auf Antrag gegen Sicherheit ohne Verzinsung bis zum 25. Tag des Kalendermonats "stunden", der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Branntwein in den freien Verkehr übergegangen und dadurch nach Satz 1 die hl-Einnahme fällig geworden ist. Diese Vorschrift hat für die hl-Einnahme die genannte Zahlungsfrist bestimmt. Seitdem die hl-Einnahme aber als Branntweinsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinn der Reichsabgabenordnung (AO) geworden ist, gilt (ebenso wie z. B. für ihre Verjährung die Frist des § 144 AO) für ihre Bezahlung durch den Lagerbesitzer als Steuerschuldner der grundsätzlich sechsmonatige Zahlungsaufschub des § 129 Satz 1 AO. Eine (in § 129 AO zugelassene) Verkürzung dieser Frist für den Branntweinaufschlag und die Branntweinsteuer müßte besonders durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausgesprochen werden (vgl. § 156 des Branntweinmonopolgesetzes, § 6 Abs. 3 des Biersteuergesetzes 1952, § 12 Satz 2, § 39 Satz 3 des Tabaksteuergesetzes 1953). Bis dahin hat der Beschwerdegegner, der nach § 64 der Branntweinverwertungsordnung Steuerschuldner ist, für seine Abgabeschulden den Rechtsanspruch auf den sechsmonatigen Zahlungsaufschub aus § 129 AO.

Der Vorinstanz war daher im Ergebnis beizutreten und die Rechtsbeschwerde des Hauptzollamts zurückzuweisen. Den Kostenpunkt regelt § 309 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 342

BFHE 1955, 338

BFHE 59, 338

StRK, AO:129 R 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge