Leitsatz (amtlich)

Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG wird nur gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen typische Kosten der auswärtigen Unterbringung, insbesondere Kosten für Unterkunft und Verpflegung, erwachsen. Das alleinige Entstehen von Nebenkosten (z. B. für Besuchsfahrten und für Telefongespräche) genügt nicht.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 2 S. 3

 

Tatbestand

Die am 12. Juni 1950 geborene Tochter der Kläger und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1966 als Lehrling in der Klinik in H tätig gewesen. Sie hat kostenlose Unterbringung und ein Gehalt von monatlich 100 DM erhalten.

Die Steuerpflichtigen begehrten wegen auswärtiger Unterbringung der Tochter zur Berufsausbildung den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG. Das FA lehnte den Antrag ab, weil keine typischen Kosten der Unterbringung entstanden seien. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG seien erfüllt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des FA zu folgen sei, nur typische, mit der auswärtigen Unterbringung verknüpfte Kosten könnten zur Gewährung des Freibetrags führen. Die anderen von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten, nämlich Telefonkosten und Kosten für Besuche bei dem Kind, rechtfertigten bereits die Anwendung des § 33a Abs. 2 EStG. Der § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG gewähre einen Pauschbetrag; deshalb sei die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht wesentlich, wie der BFH mit Urteil VI 41/61 U vom 26. Januar 1962 (BFH 74, 499, BStBl III 1962, 187) entschieden habe. Die streitigen Aufwendungen seien auch zwangsläufig und notwendig. Nach dem BFH-Urteil VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) sei hier eine großzügige Betrachtungsweise angebracht.

Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (FA) unrichtige Anwendung des § 33a Abs. 2 EStG. Er hält den Freibetrag nicht für gerechtfertigt: § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG setze voraus, daß die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person erwachsen seien. Daran mangele es bei den Aufwendungen im Streitfall. Kosten für Besuche bei dem Lehrherrn des in der Ausbildung befindlichen Kindes würden auch bei täglicher Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern erwachsen. Die Telefonkosten seien nicht als in typischer Form für die auswärtige Unterbringung aufgewendet anzusehen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Revisionsbeklagten beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des FG wegen dessen nicht ordnungsmäßiger Besetzung aufzuheben. Die nicht ordnungsmäßige Besetzung des FG ergebe sich aus dem Vorbescheid des BFH IV R 126/67 vom 18. Januar 1968.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

1. Die Rüge der Revisionsbeklagten, das FG sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil die Richter rangmäßig nicht als Richter eines oberen Landesgerichts im Sinne des § 2 FGO eingestuft gewesen seien (BFH-Urteil IV R 124/67 vom 14. März 1968, BFH 91, 228, BStBl II 1968, 282), kann nicht durchgreifen. Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/68 vom 27. Mai 1968 (BFH 92, 188, BStBl II 1968, 473) wird die vorschriftsmäßige Besetzung der FG im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO nicht dadurch berührt, daß die Besoldung der Richter nach dem Inkrafttreten der FGO nicht erhöht worden ist. Der Große Senat des BFH befindet sich bei dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluß des BVerfG vom 14. Mai 1968 2 BvL 9-11/68 (BStBl II 1968, 467). Im übrigen ist nicht ersichtlich, wieso die Steuerpflichtigen, die ein obsiegendes Urteil des FG erreicht haben, durch eine etwaige nicht ordnungsmäßige Besetzung des FG beschwert sein sollen.

2. In der Sache selbst ist mit den Beteiligten von der Regelung des § 33a Abs. 2 EStG auszugehen. Diese Vorschrift bestimmt, daß in den Fällen des § 33a Abs. 1 EStG "sich auf Antrag der Betrag von 1 200 DM um 1 200 DM im Kalenderjahr erhöht, wenn dem Stpfl. für die auswärtige Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das der Stpfl. einen Kinderfreibetrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 DM vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1 200 DM nur einmal."

Das FG hat den Steuerpflichtigen den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG aber zu Unrecht zugebilligt. Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil VI 41/61 U (a. a. O.) entschieden, daß einem Steuerpflichtigen bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes, für das er Kinderermäßigung erhält, der in § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG genannte Freibetrag in voller Höhe zusteht, sofern ihm durch die auswärtige Unterbringung überhaupt Aufwendungen erwachsen. Auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an. Es ist dem FA aber darin beizupflichten, daß jedenfalls typische Kosten der auswärtigen Unterbringung entstanden sein müssen, also Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Nur wenn der Erziehungsberechtigte solche Kosten zu tragen hat, kann man davon sprechen, daß ihm für die auswärtige Unterbringung einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. So hat der erkennende Senat im Urteil VI R 15/68 vom 2. August 1968 (BFH 93, 241, BStBl II 1968, 740) entschieden, daß dann, wenn der Dienstherr eines Beamtenanwärters die vollen Kosten für dessen Teilnahme an einem auswärtigen Lehrgang übernommen hat, den Eltern ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG nicht zusteht. Damit stimmt das Urteil des erkennenden Senats VI R 48/68 vom 2. August 1968 (BFH 93, 86, BStBl II 1968, 679) überein, in dem der Senat entschieden hat, es komme nicht darauf an, in welcher Form der Dienstherr die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung übernehme. Entscheidend sei für die Nichtgewährung des zusätzlichen Freibetrags, daß er sie übernehme.

Auch im Streitfall hatte der Lehrherr die vollen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Tochter übernommen und nach der Feststellung des FG noch ein zusätzliches Gehalt, das wohl richtiger als Ausbildungszuschuß zu bezeichnen ist, gewährt. Damit entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags zum Kinderfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG. Dem FA ist darin beizupflichten, daß es mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar wäre, die unter Umständen erheblichen Fahrtkosten zu einer auswärtigen Ausbildungsstätte als durch den Kinderfreibetrag abgegolten anzusehen, aber das Anfallen von Nebenkosten für Besuche der Eltern, für Telefongespräche usw., ohne daß auch Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung als solche anfallen, für die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG genügen zu lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69136

BStBl II 1970, 781

BFHE 1971, 29

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