Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchlaufspende zugunsten eines nicht als gemeinnützig anerkannten Leistungsempfängers nicht nach § 9 Nr. 3 Buchst. a KStG abziehbar

 

Leitsatz (NV)

1. Auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Spendenbescheinigung über eine Durchlaufspende ausstellt, so ist dennoch der Abzug einer solchen Spende durch die spendende Kapitalgesellschaft nach § 9 Nr. 3 Buchst. a KStG ausgeschlossen, wenn die Spende weisungsgemäß an eine Organisation weitergeleitet worden ist, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als gemeinnützig anerkannt und nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 65/86 BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

2. Eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu Unrecht ausgestellte Spendenbescheinigung kann keinen Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zugunsten des Spenders begründen (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Nr. 3 Buchst. a; AO 1977 § § 51 ff., §§ 52-58

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 417797

BFH/NV 1992, 414

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