Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wohngebäude ist als "fertiggestellt" im Sinne des § 7b EStG 1951, §§ 10 Abs. 2, 9 Abs. 1 EStDV anzusehen, sobald es bewohnbar ist.

 

Normenkette

EStG § 7b/1; EStDV § 10/2, § 9/1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte für das Jahr 1951 eine Abschreibung gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 für die Gebäude X.-Straße 168, 170 und 172. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil diese Gebäude erst im Jahre 1952 fertiggestellt seien und auch erst im März 1952 bezogen seien.

Mit der Berufung wurde geltend gemacht, daß die Gebäude trotz der noch im Jahre 1952 durchgeführten restlichen Arbeiten zum 31. Dezember 1951 bezugsfertig gewesen seien. Die Ergänzungsarbeiten hätten noch nicht 3 % der Gesamtherstellungskosten betragen. Der erst im März 1952 erfolgte Einzug der Mieter sei darauf zurückzuführen, daß die Gesamtmieterin, eine Fabrik, diese Wohnungen mit Facharbeitern besetzen wollte, die sie erst von außerhalb heranziehen mußte. Von einer Mietforderung gegen die Fabrik ab 1. Januar 1952 habe der Bf. aus gewissen Rücksichten Abstand genommen.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte aus: Schon aus dem Wortlaut des § 7 b EStG 1951 "Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen" sei zu folgern, daß die fraglichen Wohnräume bereits bis zu dem Ende des Steuerabschnitts bewohnt sein müßten, was für 1951 nicht der Fall gewesen sei. Abgesehen davon ergebe sich aus der Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, daß am 31. Dezember 1951 noch so viele Restarbeiten ausstanden, daß die Gebäude an diesem Tage noch nicht "fertiggestellt" gewesen seien.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird unrichtige Anwendung des § 7 b EStG 1951 bemängelt. Zu Unrecht betrachte das Finanzgericht es als Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigung des § 7 b EStG 1951, daß die Wohnräume bis zum Ende des Steuerabschnitts bereits bewohnt sein müßten. Zu Unrecht habe es auch den 31. Dezember 1951 nicht als Zeitpunkt der Fertigstellung anerkannt. Es sei endlich im Rechtsirrtum, wenn es auf die erst im März 1952 vorgenommene Gebrauchsabnahme durch das Bauamt abstelle.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Der § 7 b EStG 1951 gibt die Möglichkeit, bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1948 errichtet sind und die zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen, im Jahre der Herstellung und dem darauffolgenden Jahre je 10 v. H. der Herstellungskosten abzusetzen.

Der Auffassung des Finanzgerichts, daß schon aus dem Ausdruck "Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen" zu schließen sei, daß die fraglichen Wohnräume bereits bis zum Ende des Steuerabschnitts bewohnt sind, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Wortfassung "zu Wohnzwecken dienen" nicht zwingend den vom Finanzgericht unterlegten Sinn fordert, würde diese Ansicht dazu führen, daß eine Absetzung für Abnutzung bei Leerstehen eines Mietobjektes wegfallen müßte.

Der § 7 b EStG 1951 will unter dem Jahre der Herstellung - wie § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung deutlich machen - das Jahr der Fertigstellung begriffen wissen. Dabei wird man unter "Fertigstellung", der allgemeinen Verkehrsanschauung folgend, die Bezugsfertigkeit zu verstehen haben, d. h. den Zeitpunkt, in welchem die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau soweit gefördert ist, daß das Gebäude nach heutiger Auffassung bewohnbar ist. Der Umstand, daß noch kleinere Arbeiten nachzuholen sind, steht der Annahme der Fertigstellung nicht entgegen, wenn diese der Bewohnbarkeit nicht hinderlich im Wege stehen. Das folgt auch aus dem Zweck der Vorschrift des § 7 b EStG 1951, den Wohnungsmarkt so bald wie möglich zu entlasten. Die bisherigen Feststellungen lasse nicht mit der gehörigen Deutlichkeit erkennen, wie der Stand der Bauarbeiten am Ende des hier streitigen Veranlagungsabschnitts 1951 war. Das Finanzgericht schließt zwar aus der Bescheinigung des Stadtbauamtes vom 17. September 1952 mit Recht, daß die Bauarbeiten am 31. Dezember 1951 nicht restlos beendet waren. Es fehlt jedoch an einer Aufklärung, ob die Gebäude sich Ende 1951 in einem Zustande befanden, der die Bewohnung ermöglichte, der Bau also soweit gefördert war, daß den künftigen Bewohnern der Einzug zumutbar war. Für die Beurteilung dieser Frage ist es ohne Belang, welchen Geldwert die noch ausstehenden Arbeiten darstellten und wann die Bauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde stattfand (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs III A 143/33 vom 19. Mai 1933, Reichssteuerblatt 1933 S. 866).

Zur Nachholung dieser Feststellungen muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407913

BStBl III 1954, 175

BFHE 1954, 692

BFHE 58, 692

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