Entscheidungsstichwort (Thema)

Spielbankabgabe und höhere Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973: Rechtsweg, Revisibilität, Steuern, Anwendbarkeit der AO 1977, Zuständigkeit der Finanzämter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Niedersächsische Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (NSpielbG 1973), einschließlich seiner abgabenrechtlichen Regelungen, ist kein revisibles Recht, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.

2. Der BFH hat jedoch zu überprüfen, ob das FG das irrevisible Landesrecht zutreffend unter übergeordnetes Bundesrecht --z.B. unter den Begriff der Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 AO 1977-- subsumiert hat bzw. ob das Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht übereinstimmt.

3. Die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 sind Steuern.

4. Auf die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 ist die AO 1977 anwendbar. Für ihre Verwaltung sind die FÄ sachlich zuständig.

 

Orientierungssatz

1. Für eine Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Festsetzung der höheren (zusätzlichen) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Parallelentscheidung: BFH, 8.3.1995, II R 23/93, NV.

3. Parallelentscheidung: BFH, 8.3.1995, II R 39/93, NV.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 1; FGOAG ND § 6; AO 1977 § 3 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2; SpielbkG ND; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; SpielbkV

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 08.03.1995 - II R 10/93 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132784

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