Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung des FA im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO soll gewährleisten, daß die Verfahrensbeteiligten entweder selbst oder durch einen Vertreter Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.

2. Das hieraus abzuleitende Recht wird verletzt, wenn das FG einen vertretungsbefugten Vertreter des FA mit der Begründung zurückweist, dieser müsse seine Vertretungsmacht durch eine speziell für dieses Verfahren geltende Vollmacht nachweisen.

3. Um das FG von der Vertretungsbefugnis eines Amtsangehörigen zu überzeugen, genügt die Vorlage einer Urkunde, aus der hervorgeht, daß der Vorsteher des FA einem seiner Beamten für alle künftigen Verfahren die Vertretung vor dem FG überträgt.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4, § 62

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vom Kläger gefordert hatte. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am 24. September 1986 erschien als Vertreter des FA der Leiter der Rechtsbehelfsstelle des FA, . . . (im folgenden: M). Dieser wurde vom Vorsitzenden des FG-Senats aufgefordert, eine auf den Rechtsstreit bezogene Vollmacht des FA vorzulegen, da eine beim FG hinterlegte, auf den Namen des M lautende ,,Generalvollmacht" zum Nachweis der Vertretungsmacht nicht genüge.

Da M die geforderte Vollmacht nicht beibrachte, wurde im Sitzungsprotokoll vermerkt, daß ,,für den Beklagten Oberregierungsrat . . . (M) ohne Vollmacht" erscheine. An anderer Seite des Protokolls heißt es:

,,Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben. Sodann stellen sie abschließend folgende Anträge:

1. Kläger: . . .

2. Beklagter: Oberregierungsrat . . . (M) erklärte zu Protokoll: Ich beantrage, die Klage abzuweisen und hilfsweise, die Revision zuzulassen."

Im Anschluß an die mündliche Verhandlung wurde das Urteil verkündet. Es lautet auf Aufhebung des - den Erlaß der Säumniszuschläge ablehnenden - Bescheids des FA und der dazu ergangenen Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) sowie auf die Verpflichtung des FA, unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG über den Erlaßantrag erneut zu entscheiden.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 119 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe das FA so behandelt, als sei es nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Das FA sei damit zu Unrecht in der mündlichen Verhandlung als nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten angesehen worden. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 (§ 119 Nr. 4) FGO. Durch diese Behandlung sei das Recht des FA auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Anspruch auf Teilnahme hieran verletzt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Die Revision ist zulässig.

Gegen ein Urteil des FG ist die Revision nicht nur statthaft, wenn sie vom FG oder - auf Nichtzulassungsbeschwerde - vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -); sie ist vielmehr auch gegeben, wenn einer der in § 116 FGO genannten ,,wesentlichen Mängel des Verfahrens" schlüssig gerügt wird.

a) Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, ,,wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung . . . zugestimmt hat".

Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO soll - ebenso wie die Vorschrift des § 119 Nr. 4 FGO - gewährleisten, daß der Beteiligte, um dessen Rechte es im Verfahren geht, entweder selbst oder durch seinen Vertreter Gelegenheit hat, seinen Standpunkt darzulegen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 24. Mai 1988 4 CB 12.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 133 VwGO Nr. 79; BFH-Urteil vom 21. Dezember 1989 V R 182/84, BFH/NV 1990, 657 m. w. N. aus dem Schrifttum). Das entsprechende Recht eines Beteiligten wird z. B. verletzt, wenn weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung vor dem FG geladen wird (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401) oder wenn die mündliche Verhandlung zu einem anderen als dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311, 312) und deshalb niemand für den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auftreten kann. Eine Rechtsverletzung dieser Art liegt ferner dann vor, wenn das FG einen anwesenden Bevollmächtigten übergeht, so daß in der mündlichen Verhandlung niemand für den Beteiligten auftritt (BFH in BFH/NV 1990, 657). Das gleiche gilt auch, wenn das FG einen vertretungsbefugten Vertreter des FA zurückweist, weil dieser seine Vertretungsmacht nicht durch eine ,,spezielle Vollmacht" nachweisen und deshalb die Rechte des FA in der mündlichen Verhandlung nicht (in vollem Umfang) wahrnehmen kann; eine die Vertretung vor dem Gericht einschränkende Behandlung des FA liegt in einem solchen Fall auch dann vor, wenn der Vertreter des FA zu Sachausführungen tatsächlich zugelassen wird.

b) Das FA hat in seiner Revisionsbegründung das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts schlüssig dargetan; seine Revision ist deshalb statthaft.

2. Die Revision ist auch begründet.

Das FG hat das Recht des FA auf Vertretung durch einen vertretungsberechtigten Beamten dadurch verletzt, daß es den mit der Wahrnehmung der Interessen des FA beauftragten M mangels Nachweises einer auf den anhängigen Rechtsstreit bezogenen ,,Vollmacht" nicht uneingeschränkt zur mündlichen Verhandlung zuließ. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. September 1986 ist vermerkt, daß M für das beklagte FA ,,ohne Vollmacht" erschienen sei; außerdem ist über die Antragstellung anstelle der sonst üblichen Formulierung ,,Der Beklagte beantragt, . . ." angegeben: ,,Oberregierungsrat . . . (M) erklärte zu Protokoll: ,Ich beantrage, . . .`." Damit hat das FG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es M nicht als vertretungsbefugt betrachtete, ihn vielmehr als Vertreter ohne Vertretungsmacht ansah.

Diese Verfahrensweise war nach Sachlage nicht gerechtfertigt. Behörden - wie das FA - haben die Möglichkeit, entweder einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschluß vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) oder sich durch einen Amtsangehörigen vertreten zu lassen. Letzterer ist, wenn er im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Beamter der beteiligten Behörde handelt, nicht Bevollmächtigter i. S. des § 62 FGO, sondern - auch wenn es sich nicht um den Behördenleiter handelt - ein aus der inneren Organisation der Behörde von Amts wegen berufener Vertreter, der durch seine Dienststellung und nicht durch einen besonderen Auftrag legitimiert wird (BFH-Zwischenurteil vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283; Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 79 AO 1977 Tz. 40 ff.).

Um das Gericht in einem solchen Fall von der Vertretungsbefugnis zu überzeugen, genügt die Vorlage einer Urkunde, aus der hervorgeht, daß der Vorsteher des FA einem seiner Beamten für zukünftige Verfahren die Vertretung vor dem FG überträgt. Die für Prozeßvollmachten (§ 62 FGO) geltenden Regeln, wonach sich die Vollmacht auf ein bestimmtes Verfahren beziehen muß (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62 Tz. 55), gelten insoweit nicht.

Hiernach hätte auch im Streitfall die dem FG bereits vorliegende ,,Vollmachts"-Urkunde vom 4. Juli 1983, mit der der Vorsteher des FA M ,,bevollmächtigte", das FA in allen Rechtsstreitigkeiten beim FG zu vertreten, zum Nachweis der Vertretungsmacht ausreichen müssen. Demgemäß hätte das FA in der mündlichen Verhandlung M als Vertreter des FA nicht zurückweisen dürfen.

Die Verletzung des Rechts auf Vertretung im Verfahren (§ 119 Nr. 4 FGO) ist ein ,,absoluter Revisionsgrund". Er führt ohne weitere Kausalitätsprüfung zur Aufhebung der Vorentscheidung (vgl. BFH in BFH/NV 1990, 657 m. w. N.) und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417608

BFH/NV 1992, 41

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