Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Leistet ein naher Angehöriger des Erblassers als Erbe den laufenden Unterhalt für ein uneheliches Kind des Erblassers, so sind seine Leistungen nach § 33 a EStG 1958 zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 12 Nr. 2, § 33a/1, § 33a/2; StAnpG § 10; ErbStG § 10 Abs. 1 StKl I Nr. 2 Buchst. D

 

Tatbestand

Die Bfin. hat im Streitjahr 1959 als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes 880 DM als Unterhalt für dessen uneheliches Kind gezahlt. Die Vorinstanzen haben es abgelehnt, diese Zahlung nach § 33 a EStG 1958 oder als Rente nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG 1958 zu behandeln. Der Wert der Erbschaft übersteigt die geleisteten Unterhaltszahlungen.

Das Finanzgericht führte aus, die Bfin. habe die Zahlungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet, so daß sie nach § 12 Ziff. 2 EStG weder die einzelnen Einkünfte noch das Einkommen mindern dürften. Ein steuerfreier Betrag nach § 33 a EStG 1957 kann nach Ansicht des Finanzgerichts nicht gewährt werden, weil es an der Zwangsläufigkeit fehle. Die Bfin. hätte nämlich die Erbschaft ausschlagen und dadurch der Verpflichtung entgehen oder sie hätte das uneheliche Kind nach § 1712 Abs. 2 BGB abfinden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Steuerpflichtigen ist begründet.

Der Unterhalt des unehelichen Kindes ist eine familienrechtliche Verpflichtung des Vater, die nicht mit dessen Tode erlischt, sondern gemäß § 1712 Abs. 1 BGB auf den Erben übergeht. Der Erbe kann allerdings das uneheliche Kind mit dem Betrage abfinden, der dem Kind als Pflichtteil gebühren würde, wenn es ehelich wäre (ß 1712 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Unterhaltsverpflichtung des Erben ist eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1712 BGB, wie im Urteil des Reichsgerichts IV 104/17 vom 10. Mai 1917 (Juristische Wochenschrift 1917 S. 850) ausgeführt ist. Leistet der Erbe auf Grund von § 1712 Abs. 1 BGB laufende Zahlungen an das uneheliche Kind seines Erblassers, so sind das Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, die, wie das Finanzgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 12 Ziff. 2 EStG nicht als Sonderausgaben (Renten) im Sinne des § 101 Abs. 1 Ziff. 1 EStG abgezogen werden können.

Dagegen hat das Finanzgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 33 a EStG 1958 verneint. Unterhaltsleistungen, zu denen der Erbe nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, erwachsen ihm zwangsläufig im Sinne des § 33 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 EStG 1958, da er sich ihnen aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Erbe kann zwar nach bürgerlichem Recht die Erbschaft ausschlagen und kann dadurch den Unterhaltsverpflichtungen ausweichen. Er kann auch von der Möglichkeit des § 1712 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und das uneheliche Kind mit einem dem Pflichtteil entsprechenden Geldbetrag abfinden. Bei kleineren Nachlässen wird diese Abfindung oft geringer sein als die Summe der laufenden Unterhaltszahlungen. Wenn aber der Erbe von diesen Möglichkeiten des bürgerlichen Rechts, die Unterhaltslast für das uneheliche Kind des Erblassers auszuschließen oder zu mindern, keinen Gebrauch macht, so entfällt deswegen nicht etwa die "Zwangsläufigkeit" seiner Unterhaltsleistungen für das uneheliche Kind des Erblassers. "Zwangsläufig" sind nach § 33 Abs. 2 EStG nicht nur solche Aufwendungen, zu denen der Steuerpflichtige rechtlich verpflichtet ist, sondern auch solche, denen er sich aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine sittliche Verpflichtung ist, wie der Senat im Urteil VI 141/59 S vom 7. August 1959 (BStBl 1959 III S. 385, Slg. Bd. 69 S. 330) ausgeführt hat, anzunehmen, wenn nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ein Steuerpflichtiger sich zu solchen Leistungen für verpflichtet halten kann. Das ist aber in der Regel der Fall, wenn ein naher Angehöriger des Erblassers, wie die Ehefrau oder die ehelichen Kinder des Erblassers, einem unehelichen Kind des Erblassers den laufenden Unterhalt gewähren, gleichviel ob eine Nachlaßmasse vorhanden ist und wie groß sie ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, Unterhaltszahlungen an uneheliche Kinder des Erblassers steuerlich anders zu behandeln als Unterhaltszahlungen an andere nahe Angehörige des Erblassers. Eine solche Auslegung würde auch dem Wortlaut und Sinn des Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht, wonach uneheliche Kinder den ehelichen Kindern weitgehend rechtlich gleichzustellen sind. Im übrigen wird steuerlich im Begriff "Angehörige" des § 10 des Steueranpassungsgesetzes schon seit langem zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied mehr gemacht.

Im Streitfall hat die Ehefrau dem unehelichen Kind ihres Ehemanns und Erblassers den Unterhalt gewährt. Sie hat damit ihre bürgerlich-rechtliche Verpflichtung aus § 1712 Abs. 1 BGB erfüllt. Daß sie diese bürgerlich-rechtliche Verpflichtung nicht durch Ausnutzung der bürgerlich-rechtlichen Möglichkeiten ausgeschlossen hat, hebt, wie gesagt, nicht die Zwangsläufigkeit ihrer Unterhaltsleistungen auf, da sie als nahe Angehörige des unehelichen Kindes steuerlich zu respektierende sittliche Bedenken haben durfte, den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des Kindes zu beseitigen oder zu mindern. Der Bfin. steht daher der Freibetrag des § 33 a EStG 1958 zu.

Die Vorentscheidungen, die von anderen Grundsätzen ausgegangen sind, waren aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zur anderweitigen Steuerberechnung zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410693

BStBl III 1963, 135

BFHE 1963, 367

BFHE 76, 367

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