Leitsatz (amtlich)

Fortführung einer Kommanditgesellschaft trotz Auswechslung sämtlicher Gesellschafter.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter einer KG, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, Grunderwerbsteuerpflicht auslöst.

Am 14. November 1967 wurde der Gesellschaftsvertrag der A-KG in Osnabrück unter anderem dahin geändert, daß eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und zwei natürliche Personen als Kommanditisten mit Wirkung vom 1. November 1967 in die KG eintraten und gleichzeitig die bisherigen Gesellschafter ausschieden. Dieser Vorgang wurde als Gesellschafterwechsel in das Handelsregister eingetragen. Im Grundbuch wurde kein Eigentümerwechsel eingetragen.

Das beklagte Finanzamt ging davon aus, daß durch den vorgenannten Gesellschafterwechsel eine neue Gesellschaft gegründet worden sei. Es erhob Grunderwerbsteuer.

Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht den Steuerbescheid auf. Eine Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -) oder zu deren Übertragung dem Werte nach (§ 1 Abs. 2 GrEStG) liege nicht vor, denn die bisherige KG sei nach dem Gesellschafterwechsel fortgeführt worden. Den gesamten Umständen nach hätten die an der Änderung des Gesellschaftsvertrages beteiligten Personen (die alten und die neuen Gesellschafter) nicht den Willen gehabt, die alte KG aufzulösen und eine neue KG zu gründen. Dementsprechend habe man auch keine Liquidation oder eine andere vereinbarte Auseinandersetzung über das Vermögen der KG durchgeführt (§ 161 Abs. 2, §§ 145 f. HGB).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Der Vertrag vom 14. November 1967 erfüllt weder den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1, noch des § 1 Abs. 1 Nr. 3, noch des § 1 Abs. 2 GrEStG. Diese Vorschriften setzen einen Rechtsvorgang voraus. Dieser ist zwangsläufig nur dann denkbar, wenn sich mindestens zwei Beteiligte gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch den Vertrag vom 14. November 1967 keine neue Gesamthandsgemeinschaft entstanden, welche Beteiligte eines Rechtsvorganges zwischen ihr und der bisherigen KG und Grundstückseigentümerin hätte sein können. Vielmehr ist die letztgenannte KG bestehengeblieben.

Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 14. November 1967 schieden zwar die bisherigen Gesellschafter "gleichzeitig" mit dem Eintritt der neuen Gesellschafter aus der KG aus. Das kann aber nur so zu verstehen sein, daß zunächst die neuen Gesellschafter eintraten und erst anschließend die bisherigen Gesellschafter ihre Mitgliedschaft durch Austritt beendeten; denn "eintreten" konnten die neuen Gesellschafter nur in eine noch bestehende Gesamthandsgemeinschaft.

Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Fortführung der bisherigen KG erfüllt.

In seinem Urteil vom 13. November 1941 II 151/41 (RFHE 51, 227, RStBl 1941, 965) hat der Reichsfinanzhof zwar die Ansicht vertreten, beim gleichzeitigen Wechsel aller Gesellschafter einer Personengesellschaft handele es sich "grunderwerbsteuerlich nicht mehr um einen Wechsel im Personenstand, sondern um eine Auflösung der früheren Gesellschaft, an deren Stelle eine neue Gesellschaft getreten ist." Soweit darin eine rein grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtungsweise zum Ausdruck kommt, kann ihr der Senat nicht folgen; denn das Grunderwerbsteuerrecht knüpft hier an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an. Im übrigen gilt das Argument des Reichsfinanzhofs, beim gleichzeitigen Wechsel aller Gesellschafter wollten die bisherigen Gesellschafter erkennbar das auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Vertragsverhältnis nicht mehr fortführen, auch für den Fall, daß nur noch einer der bisherigen Gesellschafter in der Gesellschaft verbliebe; denn auch dieser verlöre alle seine Partner des bisherigen "gegenseitigen Vertrauens" und müßte dieses Vertrauen zu den eingetretenen Gesellschaftern neu herstellen. Gerade für diesen Fall will aber der Reichsfinanzhof, wie er anschließend ausdrücklich in dem genannten Urteil erwähnt, einen "steuerfreien Wechsel im Personenstand" annehmen.

Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten auch den Willen gehabt, die bisherige KG fortzuführen. Soweit das Finanzgericht diesen "Schluß" aus dem Vertrag vom 14. November 1967 zieht, läßt er als Auslegung dieses Vertrages und somit Anwendung materiellen Rechts keine Rechtsverletzung erkennen. Im übrigen ist dieser Schluß das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht und verstößt entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze. Die neuen Gesellschafter wollten nicht etwa nur die Grundstücke in die Hand bekommen, sondern das Unternehmen fortführen und zu diesem Zweck auch die bisherige eingeführte Firma weiter verwenden. Um die ungestörte Fortführung des Unternehmens abzusichern, hatten sich die bisherigen Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren ohne Einwilligung der neuen Gesellschafter "weder im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilzunehmen oder solche Geschäfte direkt oder indirekt über andere Personen zu machen". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 5 000 DM vereinbart. Die allgemeine Erfahrung spricht dafür, daß unter diesen Umständen die bisherige Gesellschaft fortgesetzt werden sollte. Bei Gründung einer neuen KG hätte man bestehende Geschäftsbeziehungen gefährdet; die bisherige Firma hätte nur auf dem Umweg des § 22 Abs. 1 HGB fortgeführt werden können, weil die jetzige persönlich haftende Gesellschafterin einen anderen Namen hatte (§ 19 Abs. 2 HGB).

Daß hier Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 6 des Steueranpassungsgesetzes mißbraucht worden wären, ist nicht ersichtlich und auch vom Finanzamt selbst nicht mehr behauptet worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72845

BStBl II 1978, 605

BFHE 1979, 395

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