Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerpflichtiger erhält für ein Kind, das im Veranlagungszeitraum länger als vier Monate noch nicht 18 Jahre alt war, Kinderermäßigung, auch wenn er selbst während des Veranlagungszeitraums nicht vier Monate gelebt hat. Der Senat tritt der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Finanzverwaltungen in Abschn. 178 Abs. 1 EStR 1960 nicht bei.

Zur Auslegung von Steuergesetzen entgegen ihrem Wortlaut.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Ziff. 2, § 32/2/1; StAnpG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung für 1957 des am 12. Februar 1957 verstorbenen Steuerpflichtigen für seine noch nicht 18-jährige Tochter Kinderermäßigung zu gewähren ist. Das Finanzamt hat dies verneint. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht lehnte die Gewährung der Kinderermäßigung gleichfalls ab. Es führte aus, die Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG 1957 stehe einem Steuerpflichtigen nur zu, wenn das Kind im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und er selbst während dieser Zeit gelebt habe. Da der Steuerpflichtige bereits im Februar 1957 gestorben sei, komme für 1957 Kinderermäßigung für seine Tochter nicht in Betracht. Ebenso entfalle eine Zusammenveranlagung mit ihr. Der Steuerpflichtige habe jedoch etwa zwei Monate den Unterhalt seiner Tochter bestritten. Dafür sei eine Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1960 S. 416 veröffentlicht ist.

Nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG 1957 steht einem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu für Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Kind muß also mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum gelebt haben und während dieser Zeit noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 136/51 U vom 2. Mai 1951, BStBl 1951 III S. 127, Slg. Bd. 55 S. 332). Daß der Steuerpflichtige selbst während dieses Zeitraums oder gleichfalls mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum gelebt haben muß, ist aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.

Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß dies der Fall sein müsse (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 32, Bem. 10; Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. § 32, Bem. 4 S. 1481). Auch die Finanzverwaltungen sind dieser Ansicht (z. B. Finanzbehörde Hamburg, Erlaß vom 9. März 1960 52 - S 2192 - 10, "Der Betrieb" 1960 S. 399). Diese Rechtsauffassung ist inzwischen auch in Abschn. 178 Abs. 1 EStR 1960 übernommen worden. Dafür könnte sprechen, daß die Steuerpflicht mit dem Tode des Steuerpflichtigen endet, daß die nach seinem Tode liegende Zeit für seine Besteuerung ohne Bedeutung ist und daß deshalb für die Gewährung einer Kinderermäßigung nur die Zeit bis zum Todestag in Betracht kommen kann.

Der Gesetzgeber hätte diese Lösung wählen können und wäre damit unzweifelhaft innerhalb der Systematik des Einkommensteuerrechts geblieben. Für die Rechtsauslegung der Steuergerichte ist jedoch in erster Linie der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung und ihr Sinnzusammenhang maßgebend (Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 299; Urteil des Bundesfinanzhofs I 115/56 U vom 11. Dezember 1956, BStBl 1957 III S. 49, Slg. Bd. 64 S. 127). Die Gerichte können von dem Gesetzeswortlaut nur abweichen, wenn zuverlässige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er den wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck bringt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 285/56 U vom 7. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 264, Slg. Bd. 65 S. 82). Das ist besonders der Fall, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem offenbar sinnwidrigen Ergebnis führen würde.

Eine solche Feststellung ist für § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG 1957 nicht zu treffen. Diese Vorschrift ist ebenso wie der mit ihr zusammenhängende § 27 EStG im Lauf der Jahre oft geändert worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 102/54 U vom 17. März 1955, BStBl 1955 III S. 161, Slg. Bd. 60 S. 419). Die Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommensbesteuerung der Eltern ist infolge der wiederholten änderungen des EStG vielleicht nicht immer befriedigend. Hieraus allein kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die wörtliche Anwendung des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG 1957 nicht vertretbar ist. Es widerspricht nicht offensichtlich dem Sinn einer Kinderermäßigung, daß auch ein Steuerpflichtiger, der im Laufe des Veranlagungszeitraums stirbt, für ein Kind, das mindestens vier Monate in seinem Todesjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der Einkommensteuerveranlagung dieses Jahres Kinderermäßigung erhält. Diese Beurteilung liegt sogar nahe, weil es der Voraussetzung für die Anwendung der Steuerklasse II entspricht. Steuerpflichtige ohne Kinder, die zu Beginn eines Kalenderjahres verheiratet sind, werden nämlich nach § 32 Abs. 3 EStG 1957 auch dann für dieses Jahr nach Steuerklasse II besteuert, wenn die Ehe bereits kurze Zeit nach Jahresbeginn durch Tod oder Ehescheidung gelöst wird. Mit dieser Regelung bei Steuerklasse II steht die wörtliche Anwendung des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 EStG 1957 in Einklang.

Würde man trotzdem fordern, daß der Steuerpflichtige während der für die Kinderermäßigung maßgebenden vier Monate gelebt hat, würde dies einer Verschärfung der Besteuerung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes gleichkommen. Daß eine einengende Auslegung eines klaren und im Ergebnis auch möglichen Gesetzeswortlauts zum Nachteil des Steuerpflichtigen bedenklich ist, wurde bereits in dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 125/56 U vom 6. September 1957 (BStBl 1957 III S. 387, Slg. Bd. 65 S. 403) ausgeführt. Da die Versagung der Kinderermäßigung im Streitfall eine solche Verschärfung der Besteuerung sein würde, hält der Senat sie nicht für angängig und tritt der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Finanzverwaltungen nicht bei.

Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind, werden daher wegen Rechtsirrtums aufgehoben. Die Sache wird zur Steuerberechnung an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410315

BStBl III 1962, 126

BFHE 1962, 328

BFHE 74, 328

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