Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ingenieurähnliche Tätigkeit eines Konstrukteurs

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Konstrukteur, dessen Arbeit überwiegend in der Fertigung von Bewehrungsplänen besteht, übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG aus.

 

Orientierungssatz

Eine ähnliche Berufstätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem in dieser Vorschrift genannten Katalogberuf verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (Ausführungen und BFH-Rechtsprechung zur Ausbildung zum Architekten und zu den Nachweisen, wenn die Fachkenntnisse außerhalb einer höheren Fachschule erworben wurden).

 

Normenkette

EStG 1979 § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1979 hauptberuflich ein Konstruktionsbüro für Bauwesen. Zu seinen wesentlichen Tätigkeiten gehörte die Ausarbeitung von Bewehrungsplänen für Ingenieurbüros und Bauunternehmungen sowie die Übernahme von Bauleitungen, Bauüberwachungen und die Wirtschaftlichkeitsplanung von Bauwerken.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für das Streitjahr zur Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, daß er nicht gewerbliche, sondern freiberufliche Einkünfte erziele, und erhob nach erfolglosem Einspruch Klage zum Finanzgericht (FG). Die Klage hatte keinen Erfolg.

Gegen das Urteil des FG wendet sich der Kläger mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die vom 17.Dezember 1980 datierenden Bescheide über Einkommensteuer 1979 und einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1979 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger war in den Streitjahren nicht freiberuflich i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig.

a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG war der Kläger kein Architekt im Sinne dieser Vorschrift. Die nach § 2 des Saarländischen Architektengesetzes (Amtsblatt --ABl-- 1972 S.369) --ArchG/Saarl.-- erforderliche Qualifikation (vgl. BFH-Urteil vom 17.November 1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492) besaß er nicht. Er hat dies auch nicht behauptet.

b) Der Kläger hat auch nicht eine der Berufstätigkeit des Architekten ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Eine ähnliche Berufstätigkeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem in dieser Vorschrift genannten Katalogberuf verglichen werden kann (BFH-Urteil vom 25.April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565). Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit.

Die Ausbildung zum Architekten wird nach den Architektengesetzen der Länder gewöhnlich zumindest an einer höheren Fachschule erworben (z.B. § 4 ArchG/Saarl.). Die Ausbildung zum Techniker genügt demnach nicht, um die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als der eines Architekten ähnlich zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 22.Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497). Allerdings können die Fachkenntnisse auch außerhalb einer höheren Fachschule durch Kurse und Selbststudium erlangt sein. In diesem Fall bedarf es einer substantiierten Darlegung der Art und Weise dieses Studiums (BFH-Urteile vom 18.Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497). Darüber hinaus muß die Richtigkeit der diesbezüglichen Darlegungen grundsätzlich nachgewiesen werden (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; BFH-Urteil vom 20.April 1989 V R 130/84, nicht veröffentlicht --NV--). Nicht überprüfbare Behauptungen sind unzureichend.

Das FG konnte ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht habe. Er hat zwar dargelegt, daß er an einem Fernkurs in den Fächern Stahlbetonbau, Stahlbau, Holzbau, Statik und Fachwerkbau teilgenommen habe und in diesen Fächern über einen Zeitraum von zwei Jahren wöchentlich Arbeiten geschrieben habe, die von der Lehrgangsleitung korrigiert worden seien. Ebenso hat er dargelegt, im Rahmen seines Selbststudiums bestimmte Fachliteratur gelesen zu haben. Er hat jedoch keinerlei Nachweise über das Ergebnis seiner Teilnahme an den Fernkursen, über bestandene Abschlußprüfungen oder konkrete, überprüfbare Resultate seines Selbststudiums, etwa in Form von Zeugnissen, Zertifikaten oder ähnlichen Urkunden erbracht. Er hat auch das "Hamburger Fernlehrinstitut", bei dem er nach seinen Angaben den Kurs absolviert hat, nicht näher bezeichnet.

Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige --worauf das FG nicht ausreichend eingegangen ist-- den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse entsprechend der Regelung in den Architektengesetzen der Länder (vgl. § 4 Abs.2 ArchG/Saarl.) anhand eigener praktischer Arbeiten führen. Für diese Form des Nachweises ist jedoch erforderlich, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, 120). Soll nämlich von der Art der ausgeübten Tätigkeit auf den Kenntnisstand und die Qualifikation des Berufsausübenden geschlossen werden, so muß sich diese Tätigkeit an der allgemeinen Aufgabenbeschreibung des Vergleichsberufs (hier des Architekten) messen lassen (BFH-Urteil vom 21.Februar 1986 III R 183, 184/82, BFH/NV 1986, 603, 604). Zugleich muß die derart qualifizierte Tätigkeit den Schwerpunkt der Arbeit des Steuerpflichtigen bilden (BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497). Denn nur so ist gewährleistet, daß die Notwendigkeit theoretischer Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in ähnlicher Weise prägt, wie dies bei einem Architekten im Regelfall gegeben ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Allerdings hat er geltend gemacht, daß ca. 20 v.H. seiner Tätigkeit in der Übernahme von Bauleitungen und Bauüberwachungen sowie in der Wirtschaftlichkeitsplanung von Bauwerken und der Beratung der Bauherren gelegen habe. Diese Tätigkeiten sind --obwohl sie nach § 1 Abs.4 ArchG/Saarl. vom Berufsbild des Architekten umfaßt werden-- nach der Rechtsprechung des BFH ungeeignet, um einem Architekten vergleichbare theoretische Kenntnisse in der notwendigen Breite nachzuweisen (BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492; BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497). Im Streitfall kommt hinzu, daß die Bauleitertätigkeit nicht den Schwerpunkt der Arbeit des Klägers ausmachte.

c) Der Kläger übte ferner nicht den Beruf des Ingenieurs i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG aus.

Wie der erkennende Senat inzwischen im Anschluß an die Urteile des BFH in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 1.Oktober 1986 I R 121/83 (BFHE 148, 140, BStBl II 1987, 116) entschieden hat (Urteil vom 10.November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198), ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG nur noch, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (§ 1 des Ingenieurgesetzes des Saarlandes --IngG/Saarl.--). Inwieweit auch ein Steuerpflichtiger, der die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur aufgrund einer Übergangsregelung (z.B. § 3 IngG/Saarl.) führt, als Ingenieur im steuerlichen Sinne anzusehen ist, kann im Streitfall unerörtert bleiben. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er die Berufsbezeichnung "Ingenieur" verwendet habe.

d) Der Kläger hat schließlich auch nicht eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG ausgeübt.

Ebenso wie bei der dem Architekten ähnlichen Tätigkeit setzt ein ingenieurähnlicher Beruf grundsätzlich eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Ingenieurs vergleichbar ist. Auch hier kann das an sich vorgesehene Hochschulstudium durch die Teilnahme an Kursen oder Selbststudium ersetzt werden. Ist der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf diese Weise --wie beim Kläger-- nicht möglich, bleibt auch insoweit die Möglichkeit, die Kenntnisse durch eigene praktische Arbeiten zu belegen (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, 120; BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).

Der Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit des Klägers war jedoch nicht so breit angelegt, daß dadurch der Nachweis von Kenntnissen, wie sie für den Ingenieur typisch sind, erbracht werden könnte.

Der Bauingenieur kann als Bauleiter, Bauberater, Prüfingenieur, als Statiker im Hochbau, als Ingenieur im Stahl-, Stahlbeton- und Holzbau sowie im Brücken-, Straßen-, Eisenbahn-, Wasser- und Schleusenbau tätig sein (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd.3, Stichwort: "Bauingenieur"). Auf diese Tätigkeitsbereiche muß sich auch das theoretische Wissen des Bauingenieurs beziehen (BFH-Urteil vom 11.Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 63, BStBl II 1985, 584; vgl. auch das rechtskräftige Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.Oktober 1987 VIII K 248/83, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 306). Der Kläger ist nach seinen Angaben in diesen Bereichen --abgesehen von der Statik-- allenfalls gelegentlich (nach seinem Vorbringen zu ca. 20 v.H.) tätig geworden.

Allerdings könnte bereits der Bereich der Statik allein als ein Kernbereich der Kenntnisse und Tätigkeiten eines Bauingenieurs angesehen werden. Die Frage braucht im Streitfall indessen nicht entschieden zu werden. Unterstellt man, daß der spezialisierte Beruf des Baustatikers als Vergleichsberuf für die Tätigkeit des Klägers heranzuziehen ist, so lag doch der überwiegende Teil der Arbeiten des Klägers nicht im Kernbereich dieses Berufs. Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit entfalle zu ca. 60 v.H. auf die Ausarbeitung von Bewehrungsplänen für Ingenieurbüros.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich jedoch nur um eine der in § 64 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17.September 1976 (BGBl I, 2805) --HOAI-- aufgeführten Teilleistungen, und zwar um die in Nr.5 der Vorschrift erwähnte Ausführungsplanung. Diese gliedert sich wiederum in die Anfertigung von Schalplänen und von Bewehrungsplänen. Auf sie entfallen 42 v.H. des für die Statikerleistung vorgesehenen Gesamthonorars.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Schwerpunktbereich seiner Tätigkeit alle in Ziffer 5 aufgeführten Leistungen erbracht, also beispielsweise auch Schalpläne gezeichnet hat. Jedenfalls wird als Kernbereich der Statikerleistung nicht die in Ziffer 5 aufgeführte Ausführungsplanung, sondern die in Ziffer 4 beschriebene Genehmigungsplanung, zu der u.a. das Aufstellen der prüfungsfähigen statischen Berechnung zählt, bezeichnet (Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI, 2.Aufl., 1983, § 54 a.F. Rdnr.12; Pott/Dahlhoff, HOAI, 5.Aufl., 1989, § 64 Rdnr.7). Daß er --im Rahmen des von ihm als überwiegend bezeichneten Teils seiner Arbeiten-- auch diese Leistungen erbringt, hat der Kläger nicht vorgetragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62630

BFH/NV 1990, 3

BStBl II 1990, 73

BFHE 158, 409

BFHE 1990, 409

BB 1990, 132-132 (L1)

DB 1990, 357 (ST)

HFR 1990, 186 (LT)

StE 1990, 30 (K)

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