Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Sonstiges Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ob eine Zuwendung, die ein Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts der ihn tragenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft macht, als abzugsfähige Spende (ß 11 Ziff. 5 KStG) oder als verdeckte Gewinnausschüttung (ß 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Leitet die Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung an eine der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1-6 KStG bezeichneten Körperschaften weiter, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG erfüllt, so ist die Zuwendung keine abzugsfähige Spende im Sinne des § 11 Ziff. 5 KStG.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Ziff. 6, § 6/1/2, § 11 Ziff. 5; KStDV § 25; StAnpG § 17 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Stadtwerke X. einen im Jahr 1957 der Stadt zugewandten Betrag in Höhe von 45000 DM als Spende nach § 11 Ziff. 5 KStG 1955 in Verbindung mit § 25 KStDV 1955 von ihrem Gewinn absetzen dürfen.

Die Stadtwerke, eine Körperschaft im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG, überließen der Stadt den Betrag von 45000 DM zum Einbau einer Filteranlage in dem von der Stadt betriebenen Bad im Freien (Freibad). Die Stadt stellte den Stadtwerken eine Bescheinigung aus, in der sie bestätigte, daß sie den zugewandten Betrag zum Einbau der Filteranlage und damit zu einem gemeinnützigen Zweck verwende, der unter Ziff. 1 der Liste der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke falle.

Das Finanzamt sah in der Zuwendung keine nach § 11 Ziff. 5 KStG abzugsfähige Spende, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es ging dabei von der Annahme aus, daß die Stadtwerke einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine so hohe Spende zur Erfüllung besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zwecke nicht gemacht hätten und daß deshalb die Zuwendung auf der Gesellschaftereigenschaft der Stadt beruhe. Das ergebe sich auch daraus, daß die Stadtwerke bis zum Streitjahr 1957 lediglich im Jahr 1952 300 DM und im Jahr 1954 1000 DM für Spenden aufgewendet hätten.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht zog aus der steuerlichen Selbständigkeit der Stadtwerke gegenüber der Stadt die Folgerung, daß die Stadtwerke bei der Abzugsfähigkeit von Spenden nicht besser, aber auch nicht schlechter als jede andere Gesellschaft behandelt werden dürften. Ebenso wie eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Besitz einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft seien, ihrer Gesellschafterin, der Körperschaft des öffentlichen Rechts, Spenden für besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke machen könne, müsse auch ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die gleiche Möglichkeit haben. Es komme allerdings darauf an, ob die Stadtwerke ähnliche Spenden auch einer ihr fremd gegenüberstehenden Person gemacht hätten. Bei der Entscheidung dieser Frage könne man nicht nur auf die Verhältnisse des Streitjahres abstellen; man müsse die Vergangenheit und die Zukunft angemessen berücksichtigen, um Schlüsse auf den für die Abgrenzung der Spenden und Gewinnausschüttungen maßgebenden Willen der Stadtwerke ziehen zu können. Es müsse deshalb berücksichtigt werden, daß die Stadtwerke im Jahr 1959 eine Spende in etwa gleicher Höhe an die Arbeiterwohlfahrt gemacht hätten. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Stadtwerke jedenfalls ab 1957 bereit gewesen seien, den Höchstbetrag an Spenden nicht nur der Stadt, sondern auch anderen Personen zuzuwenden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Stadtwerke dürfen wie jedes andere Körperschaftsteuersubjekt Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke im Rahmen des § 11 Ziff. 5 KStG bei der Ermittlung ihres Einkommens abziehen. Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung eines Betriebs gewerblicher Art im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG an die ihn tragende öffentlich-rechtliche Körperschaft eine nach § 11 Ziff. 5 KStG abzugsfähige Spende oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist im allgemeinen eine Tatfrage. Es kommt, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, darauf an, ob der Betrieb eine ähnliche Spende auch einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen Körperschaft gemacht hätte oder ob der festgestellte Sachverhalt die Schlußfolgerung rechtfertigt, daß die Zuwendung auf der Eigenschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Träger des zuwendenden Betriebs beruhte. Bei dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Finanzgericht die Tatsache, daß die Stadtwerke im Jahr 1959, also zwei Jahre später, einen etwa gleich hohen Betrag der Arbeiterwohlfahrt zuwandten, zur Begründung seiner Feststellung benutzte, daß die streitige Zuwendung nicht auf der Eigenschaft der Stadt als Träger der Stadtwerke beruhte. Da diese Feststellung des Finanzgerichts im Bereich des Möglichen liegt und keinen Rechtsirrtum oder Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten erkennen läßt, ist sie für den Senat bindend (ß 288 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 AO).

Die angefochtene Entscheidung muß aber aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

Ausgaben im Sinn des § 11 Ziff. 5 KStG zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität oder Forschungsinstitut) oder eine in § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und von diesen Empfängern die Verwendung der empfangenen Beträge zu gemeinnützigen Zwecken bestätigt wird (ß 25 Abs. 3 KStDV). Die Anerkennung der Zwecke allgemein als besonders förderungswürdig durch Anordnung der Bundesregierung (ß 25 Abs. 2 KStDV) genügt jedoch nicht für den Abzug. Es muß sich vielmehr überhaupt um gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 17 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) handeln. Gemeinnützigkeit in diesem Sinn liegt jedoch nach § 17 Abs. 5 StAnpG nicht vor, wenn eine Tätigkeit in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgt. Eine Zuwendung an eine steuerpflichtige Körperschaft, die eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, wird daher nicht schon dadurch zur abzugsfähigen Spende, daß die Körperschaft die Mittel im Rahmen ihres Betriebs zu einem Zweck verwendet, der von der Bundesregierung als besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck bezeichnet wird. Die Zuwendung kann vielmehr in diesem Fall deshalb nicht als abzugsfähige Spende anerkannt werden, weil sie tatsächlich nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Es ist auch nicht zulässig, die Zuwendung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu geben, damit diese als Durchgangsstation sie an eine steuerpflichtige Körperschaft zur Verwendung in deren eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgenden Betrieb weitergibt. Die empfangende öffentlich-rechtliche Körperschaft hat nach § 25 Abs. 3 Ziff. 1 KStDV ausdrücklich zu bestätigen, daß sie den zugewendeten Betrag zu einem gemeinnützigen Zweck im Sinn des § 25 Abs. 1 und 2 KStDV verwendet. Hierdurch soll gerade die Weitergabe an einen Empfänger zur Verwendung in dessen eigenwirtschaftlichen Zwecken dienenden Betrieb und damit zu nicht gemeinnützigen Zwecken verhütet werden.

Da das Finanzgericht diese Rechtsgrundsätze verkannt hat, muß die Entscheidung aufgehoben werden. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird prüfen, ob das Freibad ein auf Einnahmeerzielung gerichteter, an sich steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG war. Wird diese Frage bejaht, so ist die Zuwendung bei den Stadtwerken nur dann abzugsfähig, wenn das Freibad die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG erfüllte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410489

BStBl III 1962, 355

BFHE 1963, 241

BFHE 75, 241

BB 1962, 1364

DB 1962, 1067

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