Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Veräußerung von Anleiheablösungsschuldverschreibungen mit Auslosungsrechten können Veräußerer und Erwerber die ab l. Januar 1953 eingeführte Steuerfreiheit der für die ganze Laufzeit der Anleihen in einer Summe bezahlten Zinsen nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Zinsen auf die jeweilige Dauer ihres Besitzes entfallen.

 

Normenkette

EStG § 3a

 

Tatbestand

I. Bescheid

Der Streit geht um die Auswirkung der Steuerbefreiung nach § 3 a Ziff. 2 EStG aufgelaufener Zinsen aus ausgelosten Altbesitzschuldverschreibungen.

Im Streitjahr wurden nach § 22 des 3. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - UG - vom 20. Juni 1948 umgestellte Stücke von Altbesitzschuldverschreibungen von Ländern und anderen inländischen Gebietskörperschaften ausgelost, die der Bg., ein Bankier, in den Jahren 1953 und 1954 erworben hatte. Dadurch wurden während der Laufzeit der Schuldverschreibungen aufgelaufene Zinsen zu einem nicht strittigen Betrag fällig. Der Bg. setzte von seinem der Höhe nach ebenfalls nicht strittigen Gewinn die diesen übersteigenden und unstreitig nach § 3 a Ziff. 2 b EStG steuerbefreiten Zinsen außerhalb der Bilanz ab, wonach kein steuerbares Einkommen mehr verblieb. Das Finanzamt ist der Auffassung, die steuerfreien Zinsen dürften nur insoweit den bilanzmäßigen Gewinn mindern, als sie den Betrag überstiegen, der innerhalb des für die Stücke gezahlten Kaufpreises (Börsenkurs) auf die bereits aufgelaufenen, später fällig gewordenen Zinsen entfiele. Der Betrag, mit dem innerhalb des Kaufpreises der künftige Anfall der aufgelaufenen Zinsen berücksichtigt sei, stelle sich als eine Ausgabe für die steuerfreien Einnahmen dar, die den steuerbaren Gewinn nicht mindern dürfe. Es errechnete unter Kürzung der außerbilanzmäßig abgezogenen Zinsen um diesen Betrag statt des erklärten Verlustes einen Gewinn, nach dem es die Einkommensteuer des Bg. festsetzte. Auf die mit Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts eingelegte Sprungberufung hob das Finanzgericht den Steuerbescheid auf und setzte die Einkommensteuer des Bg. vor Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf 0 DM fest.

Die Entscheidung des Finanzgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Zwar bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug der steuerbefreiten Zinsen und dem ihren künftigen Anfall berücksichtigenden Teil des Erwerbspreises für die Schuldverschreibungen. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß mit steuerfreien Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften - wie er in § 13 KStG und in dem in das EStG 1958 aufgenommenen § 3 c zum Ausdruck gebracht sei -, stehe dem Abzug der steuerfreien Zinsen in voller Höhe nicht entgegen. Wie der Wortlaut dieser Bestimmung, der von "Ausgaben" spreche, zeige, sei hierbei nur an Betriebsausgaben im engeren Sinne gedacht, nämlich an gewinnmindernde Unkosten, nicht aber an aktivierungspflichtige oder aktivierte Aufwendungen, die den Gewinn nicht gemindert hätten. Der Sinn des Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit der mit steuerfreien Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben bestehe darin, eine doppelte Auswirkung der Vergünstigung zu vermeiden. Bei den Veranlagungen des Bg. sei der volle Erwerbspreis für die Schuldverschreibung einschließlich des auf die zu erwartenden aufgelaufenen Zinsen entfallenden Teils zur Aktivierung gekommen. Dieser Aufwand habe daher zu keiner Gewinnminderung geführt. Würde man den Abzug der nach § 3 a EStG steuerfreien Zinsen insoweit versagen, als dieser Einnahme der aktivierte Aufwand für den Zinsanspruch gegenüberstehe, so würden buchführende Steuerpflichtige, die die Schuldverschreibung in ihrem Betriebsvermögen führen, nie in den vollen Genuß der Steuervergünstigung gelangen, die das Gesetz allen Steuerpflichtigen zugestanden habe. Dies würde dem Zweck des Gesetzes, die Förderung des Marktes für die in Frage stehenden Wertpapiere durch die Gewährung der Steuerfreiheit der Zinsen, entgegenstehen, der in der Förderung des Marktes usw. liege.

Mit seiner Rb. verbleibt der Vorsteher des Finanzamts auf seinem Standpunkt, der Abzug der steuerbefreiten Zinsen sei nur in Höhe eines um den dafür getätigten Anschaffungsaufwand gekürzten Betrages möglich. Zwar sei dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß bei der Anwendung des § 3 a EStG kein Unterschied danach gemacht werden könne, ob bei einem Steuerpflichtigen die begünstigten Wertpapiere zum Betriebsvermögen oder zum sonstigen Vermögen gehörten. Bei der Besteuerung von Steuerpflichtigen, bei denen die Wertpapiere Privatvermögen darstellten, seien die Zinsen nach § 3 a EStG auch nur insoweit steuerfrei, als sie während der Zeit aufgelaufen seien, in der der Steuerpflichtige die Wertpapiere besessen habe, dem entspreche aber bei Steuerpflichtigen, die diese im Betriebsvermögen führten, die Kürzung um den im Anschaffungspreis enthaltenen Aufwand für die später anfallenden Zinsen.

Auf Ersuchen des Senats ist der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Er hat zu dem Streitgegenstand wie folgt Stellung genommen: "1. Durch § 3 a EStG wird die Steuerfreiheit bestimmter Zinsen angeordnet. Zu entscheiden ist zunächst, ob insoweit Zinsen im Sinne des § 3 a EStG vorliegen, als ein Wertpapierinhaber bei Einlösung von Wertpapieren Zinsen auch für die Zeit erhält, in der noch sein Rechtsvorgänger Eigentümer der Wertpapiere war. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so ist weiter zu entscheiden, ob nach dem seit 1958 im § 3 c EStG enthaltenen Rechtsgedanken die steuerfreien Zinsen um die Beträge zu vermindern sind, die von dem Kaufpreis der Wertpapiere auf die bis zum Erwerb aufgelaufenen Zinsen entfallen.

Die Beantwortung dieser Fragen wird erleichtert, wenn zunächst die Rechtslage dargestellt wird, die vor der Einführung des § 3 a EStG bestand. Ohne weitere Prüfung der Rechtslage wird nämlich gesagt werden können, daß die Steuerfreiheit nach § 3 a EStG nur insoweit eintritt, als ohne diese Vorschrift Steuerpflicht bestanden hätte. Damit rechtfertigt sich die Untersuchung der Rechtslage vor dem 1. Januar 1953, dem Inkrafttreten des § 3 a EStG. Darzustellen sein wird nicht nur die Rechtslage hinsichtlich der Anleiheablösungsschuldverschreibungen, die zum Betriebsvermögen gehörten, sondern auch hinsichtlich derjenigen Papiere, die zum Privatvermögen gehörten, da die Anwendung des § 3 a EStG auf diese Schuldverschreibungen nur eine einheitliche sein kann.

Die steuerliche Behandlung der Zinsen aus Anleiheablösungsschuldverschreibungen mit Auslosungsrechten war unmittelbar vor dem 1. Januar 1953 nicht zweifelhaft.

Soweit diese Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehörten, war die Rechtslage seit jeher eindeutig gewesen. Erwarb jemand ein derartiges Wertpapier, so hatte er es mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Wurde es mit den Zinsen eingelöst, so entstand in Höhe der Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag einschließlich der Zinsen und dem Buchwert ein steuerpflichtiger Gewinn.

Hinsichtlich der Papiere, die zum Privatvermögen gehörten, war die Rechtslage jedoch nicht immer einheitlich beurteilt worden. Der RFH hatte zunächst die Auffassung vertreten, daß die Zinsen aus Wertpapieren - und ebenso auch die auf Aktien gezahlten Dividenden - Kapitaleinkommen des tatsächlichen Beziehers seien und daß ein Abzug eines Teiles des Erwerbspreises wegen der dem Rechtsvorgänger vergüteten Zinsen nicht zulässig sei. Vgl. insbesondere das Gutachten VI D 1/28 vom 20. Juni 1928 (StW 1928 Nr. 555 am Ende) und das Urteil VI A 1521/29 vom 4. September 1929 (RStBl 1929 S. 607). Für die Anleiheablösungsschuldverschreibungen folgte daraus, daß derjenige, der die Papiere zur Einlösung brachte, die für die gesamte Laufzeit in einer Summe gezahlten Zinsen zu versteuern hatte, einerlei, ob er die Papiere erst kurz vor der Einlösung erworben oder sie bereits seit Jahren besessen hatte.

Eine änderung der Rechtsprechung bahnte sich mit dem Urteil des RFH IV 76/37 vom 3. Februar 1938 (RStBl 1938 S. 499) an. Die bisherige Rechtsprechung wurde aufrechterhalten, soweit es sich um Wertpapiere handelte, die nicht fest verzinslich waren oder die zwar fest verzinslich waren, bei denen jedoch keine besondere Stückzinsenberechnung erfolgte. Hinsichtlich der fest verzinslichen Wertpapiere mit Stückzinsenberechnung jedoch ließ der RFH den Abzug der an den Rechtsvorgänger gezahlten Stückzinsen zu und berief sich dabei auf die Volksanschauung. Er legte sich in diesem Urteil nicht eindeutig fest, ob es sich bei den vom Erwerber gezahlten Stückzinsen um durchlaufende Posten oder um Werbungskosten handele. In dem Urteil I 383/39 vom 28. November 1939 (RStBl 1940 S. 287) schließlich ließ der RFH auch bei den Zinseinnahmen aus den Ablösungsanleihen, bei denen keine Stückzinsenberechnung erfolgte, bei denen der wachsende Zinsanspruch vielmehr im Kurswert seinen Ausdruck fand, einen Abzug für die mit den Anleihestücken ipso iure erworbenen Zinsansprüche zu. Er erkannte die auf die Zeit vor dem Erwerb entfallenden Zinsen als abzugsfähige Werbungskosten an, soweit sie schätzungsweise in dem Kaufpreis enthalten waren. Für die Schätzung entwickelte er eine mathematische Formel, die am Schluß des genannten Urteils erläutert wird.

In der Praxis erwies sich die Berechnung des Zinsanteils nach dieser Formel als schwierig. Vgl. Lenski-Steinweg in DStZ 1941 S. 125. Es wurde deshalb im Abschnitt 14 EStER 1940 (RStBl 1941 S. 139) eine andere Regelung vorgesehen. Sie besagte, daß jeder Besitzer die Zinsen zu versteuern hatte, die von den bei Einlösung der Papiere vom Anleiheschuldner gezahlten Zinsen auf seine Besitzzeit entfielen, daß jedoch der zu versteuernde Betrag begrenzt wurde durch die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis bzw. Einlösungsbetrag (Rückzahlungsbetrag plus Zinsen) und dem Erwerbspreis. So auch Abschnitt 90 EStR 1942 S. 132).

Daß jeder Besitzer die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinsen zu versteuern hatte, ist auch nach der Währungsreform Auffassung der Verwaltung geblieben. Sonst wäre beispielsweise Abschnitt 218 EStR 1951 (BStBl 1952 I S. 393) unverständlich. Abschnitt 218 EStR 1951 zog aus dem genannten Urteil des RFH I 383/39 vom 28. November 1939 für § 34 Abs. 2 Ziff. 3 die entsprechenden Folgerungen.

Die im Abschnitt 90 EStR 1941 für den Fall der Zugehörigkeit der Schuldverschreibungen zum Privatvermögen vertretene Auffassung halte ich für eine zutreffende Auslegung des EStG.

Ist jemand Inhaber einer Schuldverschreibung und veräußert er das Wertpapier einschließlich aufgelaufener Zinsen, so realisiert er dadurch den Zinsanspruch. Es liegt eine Vereinnahmung der Zinsen im Sinne des § 11 EStG vor. Aus § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und § 21 Abs. 1 Ziff. 4 EStG kann nichts anderes gefolgert werden. Diese Vorschriften enthalten keine Ausnahmeregelung. Sie bringen nur das zum Ausdruck, was ohnehin rechtens ist. Sie haben lediglich klarstellende Bedeutung. Dies ergibt sich deutlich aus der Begründung zu den §§ 37 Abs. 2 Nr. 2 und 38 Abs. 2 EStG 1925, auf die die genannten Vorschriften des jetzt geltenden EStG zurückgehen. Vgl. Reichstags-Drucksache Nr. 795 / III. Wahlperiode S. 59: "Abs. 2 Nr. 2 soll klarstellen, ....." § 38 Abs. 2 soll klarstellen, ..." Die genannten Vorschriften hindern deshalb nicht, daß ganz allgemein in der Veräußerung einer Forderung eine Vereinnahmung im Sinne des § 11 EStG gesehen wird, soweit die Einnahmen zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehört hätten, wenn die Forderung nicht veräußert worden wäre. Es ist deshalb nicht erforderlich, auf den § 24 Ziff. 1 EStG (§ 44 Nr. 1 EStG 1925) zurückzugreifen, wie es der RFH hinsichtlich der entgeltlichen Abtretung von Lohnforderungen in Erwägung gezogen hatte (Urteil VI A 537/26 vom 9. März 1927, Sammlung Band 2l S. 27).

Es kann meines Erachtens keinen Unterschied machen, ob bei der Veräußerung von Schuldverschreibungen eine Stückzinsenberechnung stattfindet oder nicht. Die Wertpapiere verkörpern auch den Zinsanspruch. Wer sie veräußert, verfügt auch über den Zinsanspruch, der auf die bereits abgelaufene Zeit entfällt. Die Stückzinsenberechnung mag die Ermittlung des Entgeltes für die übertragenen Zinsen erleichtern. Sie ist jedoch nicht geeignet, für die Papiere mit Stückzinsenberechnung eine besondere steuerliche Behandlung zu rechtfertigen. Wenn keine Stückzinsenberechnung erfolgt, müssen die mit der Veräußerung des Wertpapiers vereinnahmten Zinsen auf andere Weise ermittelt werden.

Für den Erwerber ist der erworbene Zinsanspruch, soweit er auf die Zeit vor Erwerb der Schuldverschreibung entfällt, eine normale Kapitalforderung, deren Vereinnahmung zu keinem Kapitalertrag, sondern allenfalls zu einem Kursgewinn führt. Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen meines Erachtens nur insoweit vor, als Zinsen gezahlt werden, die auf die Besitzzeit des Erwerbers entfallen. Unter diesen Umständen brauchen in der dem Rechtsvorgänger für die übergegangenen Zinsansprüche gezahlten Vergütung keine erst im Jahr der Zahlung der Zinsen durch den Schuldner abzugsfähige Werbungskosten gesehen zu werden, ganz abgesehen davon, daß sich der Aufschub des Werbungskostenabzuges bis zum Jahr der Zinszahlung nicht ohne Schwierigkeiten begründen läßt.

Die von mir vertretene Auffassung fügt sich ohne Schwierigkeiten in das Einkommensteuerrecht ein. Ebensowenig wie der Erwerber einer Lohnforderung, der diese entgeltlich erwirbt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, wenn er die Forderung einzieht, hat der Erwerber einer Zinsforderung, der diese entgeltlich erwirbt, Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Forderung einzieht, soweit die Zinsen auf die Zeit vor dem Erwerb entfallen. Beide ziehen zwar eine Forderung ein, realisieren aber keine der Besteuerung unterliegenden Einnahmen, es sei denn, daß sie Gewerbetreibende sind.

Was nun die Verteilung der Zinsen auf die einzelnen Wertpapiereigentümer angeht, so folge ich der in Abschnitt 90 EStR 1941 vertretenen Auffassung. Hierfür sprechen zunächst einmal praktische Gesichtspunkte. Zum anderen läßt es sich besser mit den Grundsätzen unseres Steuerrechts vereinbaren, wenn die Zinsen zunächst zeitanteilig auf die Wertpapiereigentümer aufgeteilt werden. Wenn dann eine Kürzung bis auf den tatsächlich bei Einlösung oder Veräußerung erzielten Gewinn vorgenommen wird, wird dadurch die Besteuerung eines tatsächlich nicht erzielten Kapitalertrages verhindert. Wenn andererseits die zeitanteilig auf die Besitzzeit entfallenden Zinsen die Obergrenze bilden, so wird verhindert, daß Spekulationsgewinne und Vermögensgewinne als Kapitalerträge versteuert werden.

Die vorstehend dargestellte Rechtslage bezieht sich auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 3 a EStG. Nach dessen Inkrafttreten sind Zinsen aus Anleiheablösungsschuldverschreibungen steuerfrei. Sie fallen unter § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 EStG. Der § 3 a ist durch das l. Gesetz zur Förderung des Kapitalmarktes vom 15. Dezember 1952 (BGBl I S. 793) in das EStG eingefügt worden. Seine Vorschriften waren gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes erstmals auf Zinsen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 fällig wurden. Diese Voraussetzungen sind bei den Anleiheablösungsschuldverschreibungen gegeben, die nach dem 31. Dezember 1952 ausgelost worden sind, da nach den gesetzlichen Vorschriften bei Einlösung die Zinsen für die gesamte Laufzeit der Anleihen zu zahlen sind.

Wie ich bereits erwähnt habe, kann jedoch die Steuerfreiheit nach § 3 a EStG nur insoweit zum Zuge kommen, als die gezahlten Zinsen ohne die Befreiungsvorschrift des § 3 a EStG überhaupt zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört hätten.

Soweit die Anleiheablösungsschuldverschreibungen mit Auslosungsrechten zum Privatvermögen gehört haben, liegen nur insoweit Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG vor, als die bei der Einlösung gezahlten Zinsen auf die Besitzzeit des letzten Wertpapierinhabers entfallen. Im übrigen ist lediglich die Realisierung einer erworbenen Forderung anzunehmen, die zu keinen Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Deshalb kann dieser Teil der bei Einlösung gezahlten Zinsen nicht gemäß § 3 a EStG steuerfrei sein.

Ist der Erwerb der Anleiheablösungsschuldverschreibungen mit Auslosungsrechten nach dem 31. Dezember 1952 erfolgt, so kann der Rechtsvorgänger die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, soweit er durch die Veräußerung Zinsansprüche realisiert hat, die auf die Zeit seines Besitzes entfallen; denn ohne den § 3 a EStG hätte er das für die anteiligen Zinsen gezahlte Entgelt zu versteuern gehabt. Aus § 3 a EStG läßt sich keineswegs entnehmen, daß nur derjenige Steuerfreiheit genießt, der die Zinsen vom Anleiheschuldner erhält. Wird angenommen, daß bei Veräußerung von Anleiheablösungsschuldverschreibungen Zinsansprüche realisiert werden und daß das hierbei vereinnahmte Entgelt zu den Zinsen im Sinne des § 20 EStG gehört, so muß das vereinnahmte Entgelt auch zu den Zinsen im Sinne des § 3 a EStG gerechnet werden, soweit die veräußerten Wertpapiere unter diese Vorschrift fallen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Erwerber dann nicht noch einmal wegen der gleichen Zinsansprüche Steuerfreiheit nach § 3 a EStG genießen kann (vgl. Abschnitt 162 Abs. 2 EStR 1951; Abschnitt 155 Abs. 2 EStR 1955 bis 1962).

Daß Steuerfreiheit nach § 3 a EStG für die gesamten Zinsen auf die Anleiheablösungsschuldverschreibungen nur dann eintritt, wenn vor dem l. Januar 1953 keine Veräußerung der Papiere erfolgt ist, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Ebenso wie eine Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Einlösung vor dem 1. Januar 1953 erfolgte, entfällt die Steuerfreiheit für die bei einer Veräußerung vor dem l. Januar 1953 realisierten Zinsansprüche. Dies ist eine Folge der Stichtagsregelung im § 3 a EStG. Sie ist letzten Endes darauf zurückzuführen, daß die Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen in einer Summe bei Einlösung der Anleiheablösungsschuldverschreibungen gezahlt werden.

Gehörten die Anleiheablösungsschuldverschreibungen mit Auslosungsrechten zum Betriebsvermögen, so kann die Rechtslage keine andere sein. Die zu aktivierenden Anschaffungskosten der erworbenen Stücke betrafen nicht nur die Forderung auf Zahlung des Einlösungsbetrages, sondern auch die Forderung auf Zahlung der Zinsen, soweit sie auf die Zeit bis zum Erwerb entfielen. Wurden bei Einlösung die Zinsen für die Gesamtlaufzeit der Ablösungsanleihe gezahlt, so sind sie aufzuteilen auf die Zeit vor Erwerb der Schuldverschreibungen und auf die Zeit nach Erwerb der Schuldverschreibungen. Nur der letzte Betrag gehört zu den steuerfreien Zinsen im Sinne des § 3 a EStG. Der erstere Betrag führt, soweit er zusammen mit dem Kapitaleinlösungsbetrag den Buchwert der erworbenen Schuldverschreibungen übersteigt, zu einem Kursgewinn, der meines Erachtens nicht unter § 3 a EStG subsumiert werden kann. Diese Auffassung ist meines Erachtens allein richtig, führt sie doch zu einer übereinstimmenden Behandlung der unter § 3 a EStG fallenden Zinsen, einerlei, ob die Wertpapiere zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehören.

Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die Auffassung der Vorinstanz, die auch vom Bg. vertreten wird, abzulehnen ist. Steuerfrei sind nur die Zinserträge, die auf die Besitzzeit des Bg. entfallen. Soweit er darüber hinaus Gewinne gemacht hat, handelt es sich um Kursgewinne, die nicht nach § 3 a EStG steuerfrei sind.

Sollte allerdings der erkennende Senat der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung folgen, daß der gesamte bei Einlösung der Anleiheablösungsschuldverschreibungen mit Auslosungsrechten gezahlte Zinsbetrag steuerfrei ist, muß meines Erachtens entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die steuerfreien Zinsen um die mit diesen Zinsen zusammenhängenden Ausgaben, wozu die dem Rechtsvorgänger vergüteten Zinsen gehören, gekürzt werden. Der in den § 13 KStG und 3 c EStG 1958 niedergelegte, jedoch allgemein geltende Rechtsgedanke (vgl. u. a. das Urteil des BFH VI 107/55 U vom 20. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 73) würde einen Abzug dieser Ausgaben von dem steuerpflichtigen Gewinn verbieten.

Daß die den Rechtsvorgängern vergüteten im Kaufpreis enthaltenen Zinsen zu aktivieren sind, ändert nichts daran, daß es sich um Ausgaben im Sinne des im § 3 c EStG 1958 niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken handelt. Die Aktivierung verhindert nur, daß sich diese Beträge im Jahr der Zahlung gewinnmindernd auswirken. Im Jahr der Einlösung der Papiere wird der Aktivposten aufgelöst. Den vom Schuldner entrichteten Zinsen für die gesamte Laufzeit der Anleiheablösungsschuldverschreibungen treten dann die den Rechtsvorgängern für die Zinsen vergüteten Beträge gewinnmindernd gegenüber, so daß nur in Höhe der Differenz ein Gewinn verbleibt. Es ist nicht einzusehen, warum es sich unter diesen Umständen nicht um Ausgaben handeln soll, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinseinnahmen stehen.

Die abweichende Auffassung der Vorinstanz ist abzulehnen. Sie würde zur Folge haben, daß im vorliegenden Fall mehrere Steuerpflichtige wegen der gleichen Beträge Steuerfreiheit in Anspruch nehmen könnten. Die Steuerpflichtigen, von denen der Bg. die genannten Wertpapiere 1953 und 1954 erworben hat, sind mit ihren bei der Veräußerung realisierten Zinsen gemäß § 3 a EStG steuerfrei, weil sie durch die Veräußerung Zinseinnahmen aus im § 3 a EStG genannten Wertpapieren erzielt haben, die nach dem 31. Dezember 1952 fällig geworden sind. Der Bg. könnte nach der Auffassung der Vorinstanz wegen dieser von ihm abgegoltenen Zinsen bei der späteren Einlösung durch die Anleiheschuldner nochmal Steuerfreiheit in Anspruch nehmen. Das kann nicht rechtens sein.

Die von mir vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum § 3 a EStG. Der Bg. hat zwar im Verlaufe des Verfahrens die Auffassung vertreten, daß das Urteil des BFH VI 80/58 U vom 3. April 1959 (BStBl 1959 III S. 242) seine Auffassung stütze. Das ist jedoch nicht der Fall. In dem genannten Urteil ist über einen nicht vergleichbaren Sachverhalt entschieden worden. Es kann aus ihm nicht gefolgert werden, daß die Steuerfreiheit nach § 3 a EStG deshalb allein dem Erwerber zustehen müsse, weil der Erwerber gegebenenfalls allein Anspruch auf Abzug der einbehaltenen Kapitalertragsteuer habe. Das letztere folgt aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 44 Abs. 3 EStG, daß die Kapitalertragsteuer vom Schuldner für den Gläubiger einzubehalten sei. Gläubiger in diesem Sinne kann nur derjenige sein, der die Zinsansprüche dem Schuldner gegenüber geltend macht. Der BFH hat aber keineswegs die Schlußfolgerung gezogen, daß deshalb auch nur der Erwerber die Zinsen zu versteuern habe. Er ist dabei verblieben, daß die Aufteilung entsprechend der Stückzinsenabrechnung zu erfolgen habe. Daraus läßt sich meines Erachtens nur der Schluß ziehen, daß bei Steuerfreiheit eine entsprechende Aufteilung zu erfolgen hat. Das genannte Urteil stützt deshalb eher die von mir vertretene Auffassung.

Auch aus dem Urteil des BFH I 15/57 U vom 28. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 115), auf das sich der Bg. in einem an mich gerichteten Schreiben vom 25. März 1958 berufen hat, kann nichts für die Auffassung des Bg. entnommen werden. Ganz abgesehen davon, daß ich dieses Urteil für nicht unbedenklich halte, vermag ich nicht zu sehen, inwieweit der vorliegende Fall präjudiziert worden sein sollte.

Die von mir in dieser Stellungnahme vertretene Auffassung steht meines Erachtens nicht im Widerspruch zu meinem Schreiben an den Bundesverband des Privaten Bankgewerbes vom 21. April 1953 - I V - S 2116 - 71/53 -, da dort der Fall, daß während der Laufzeit einer Ablösungsanleihe ein Besitzwechsel stattgefunden hat, überhaupt nicht angesprochen worden ist. Auch in der Anfrage des Bundesverbandes des Privaten Bankgewerbes war von einer zwischenzeitlichen Veräußerung der Anleiheablösungsschuldverschreibungen nicht die Rede. Es geht deshalb nicht an, aus meinem Schreiben vom 21. April 1953 irgendeine Bindung der Verwaltung für den vorliegenden Fall herzuleiten, ganz abgesehen davon, daß ich nach dem verfassungsrechtlichen Aufbau der Finanzverwaltung nicht in der Lage war, den dem Bundesverband des Privaten Bankgewerbes angeschlossenen Steuerpflichtigen eine verbindliche Zusage zu machen.

Zusammenfassend darf ich feststellen, daß meines Erachtens die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamtes begründet ist. Lediglich hinsichtlich des Umfanges der Steuerbefreiung nach § 3 a EStG dürfte sich eine geringfügige Abweichung vom Standpunkt des Vorstehers des Finanzamts ergeben, die ich jedoch mangels Unterlagen nicht genauer zu bestimmen vermag".

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Die Vorentscheidung stimmt mit den Beteiligten darin überein, daß es hinsichtlich der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 a EStG auf die bei der Auslosung von Altbesitzschuldverschreibungen zur Auszahlung gelangenden aufgelaufenen Zinsen keinen Unterschied machen kann, ob die Schuldverschreibungen zum Betriebsvermögen oder zum sonstigen Vermögen des Inhabers gehören. Diese Auffassung teilt auch der Senat.

Die Vorinstanz irrt aber insofern, als sie annimmt, daß ein Steuerpflichtiger, bei dem die zur Auslosung gelangenden Schuldverschreibungen zu seinem Privatvermögen gehören, die Steuerbefreiung auch insoweit in Anspruch nehmen kann, als die aufgelaufenen Zinsen die Zeit betreffen, die vor dem Zeitpunkt liegt, in dem er die Schuldverschreibung erwarb. Der Bundesminister der Finanzen hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I 383/39 vom 28. November 1939 (RStBl 1940 S. 287) und die die Folgerung aus diesem Urteil ziehenden in Abschn. 14 der Einkommensteuer-Ergänzungsrichtlinien 1940 (RStBl 1949 S. 137, 139) Abschn. 90 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1941 (RStBl 1942 S. 98, 132) und Abschn. 218 EStR 1951 (BStBl 1952 I S. 289, 393) enthaltenen Verwaltungsanweisungen ausgeführt, daß in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 3 a EStG die Zinsen, die bei der Auslosung von Altbesitzanleihen ausbezahlt wurden, bei dem Besitzer nur insoweit steuerpflichtig waren, als sie auf die Dauer seines Besitzes entfielen, während Gewinne, die bei der Veräußerung von Altbesitzanleihestücken anfielen, insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten, als Zinsen während der Dauer des Besitzes des Veräußerers aufgelaufen waren. Der Senat hält diese Ausführungen für zutreffend. Er stimmt dem Bundesminister der Finanzen weiter darin zu, daß der hieraus zu entnehmende Grundsatz der Aufteilung solcher Zinsen nach der Besitzdauer durch die Einführung der Steuerbefreiung mit dem Inkrafttreten des § 3 a EStG seine Geltung nicht verloren hat. Hieraus folgt, daß bei Veräußerung von Altbesitzanleihestücken nach dem 1. Januar 1953, Veräußerer und Erwerber die Steuerbefreiung nur insoweit in Anspruch nehmen können, als die Zinsen auf die jeweilige Dauer ihres Besitzes entfallen.

Gehören die Schuldverschreibungen zum Betriebsvermögen des Erwerbers, kann für diesen, bei dem sich die Steuerbefreiung außerhalb der bilanzmäßigen Gewinnermittlung auswirkt, nichts anderes gelten. Daß diese Erwägungen, die für die bei der Auslosung von Altbesitzanleihen zur Auszahlung gelangenden Zinsen gelten, dem Zweck der in § 3 a EStG gewährten Steuerbefreiung zur Förderung des Kapitalmarkts zuwiderliefen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ohne daß es des Eingehens auf die in der Vorentscheidung erörterte Frage, ob das Verbot des Bezugs von mit steuerfreien Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch bei der Gewinnermittlung zu aktivierende Aufwendungen umfaßt, bedarf, führt daher die Rb. zur Aufhebung der Vorentscheidung. Es bleibt noch festzustellen, inwieweit die strittigen Zinsen auf die Besitzdauer des Bg. entfallen. Diese Feststellung ist von dem Finanzamt nachzuholen, an das aus diesem Grunde die Sache zur erneuten Entscheidung im Einspruchswege zurückzuverweisen war.

Der Bg. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien dem Senat angezeigt, einen Bescheid gemäß § 294 Abs. 2 AO zu erlassen.

II. Urteil Wegen des Sachverhalts wird auf den Bescheid vom 27. November 1963 verwiesen.

Der Senat bleibt auch auf die Ausführungen im Schriftsatz des Bg. vom 20. November 1964, nach mündlicher Verhandlung und wiederholter Beratung im Ergebnis bei seinem Vorbescheid.

Die Altbesitzschuldverschreibungen gehörten zum Betriebsvermögen des Bg. Dieser widerspricht im Schriftsatz vom 20. November 1964 der Meinung des Bundesministers der Finanzen, wonach eine Steuerfreiheit nach § 3 a EStG nur insoweit eintreten könne, als ohne diese Vorschrift Steuerpflicht bestehen würde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund dieser Ausgangspunkt der überlegungen zu fehlerhaften Schlußfolgerungen führen kann. Es wird nur ein zutreffendes allgemeines Denkschema angewandt, mit dessen Hilfe die vor und nach dem Inkrafttreten des § 3 a EStG auftretenden Zweifelsfragen miteinander verglichen werden.

Der Senat erblickt in der Stückzinsentheorie, die auch der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme an erster Stelle für seine Auffassung verwendet hat, die dem Sinne des Gesetzes entsprechende, sachgemäße und praktische Lösung der Rechtsfrage. Dieser schon lange bei steuerpflichtigen Wertpapieren angewandte Grundsatz der Zinsaufteilung nach der Besitzdauer ist durch die Steuerbefreiung nach § 3 a EStG nicht beseitigt worden. Bei Veräußerung von Altbesitzanleihestücken nach dem 1. Januar 1953 können Veräußerer und Erwerber die Steuerbefreiung nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Zinsen auf die jeweilige Dauer ihres Besitzes entfallen.

Würden dieser vom erkennenden Senat als gerecht und einfach angesehenen steuerlichen Behandlung beachtliche rechtliche Bedenken entgegenstehen, so würde der Senat im Sinne der Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1963 die Kürzung der steuerfreien Zinsen um die mit diesen Zinsen zusammenhängenden Ausgaben, einschließlich der dem Rechtsvorgänger vergüteten Zinsen, als eine notwendige Rechtsfolge aus den Grundvorstellungen des § 13 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 3 c EStG 1958 fordern und damit für den vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis kommen müssen.

Die vom Bg. zur Stützung seiner Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 15/57 U vom 28. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 115, Slg. Bd. 66 S. 297), VI 80/58 U vom 3. April 1959 (BStBl 1959 III S. 242, Slg. Bd. 68 S. 635) und I 188/60 U vom 21. August 1961 (BStBl 1962 III S. 27, Slg. 74 S. 65) betreffen sämtlich von dem vorliegenden abweichende Sachverhalte, bei denen die hier zu entscheidende Rechtsfrage entweder überhaupt nicht oder nur am Rande mitspielt. Dagegen hat der Bundesfinanzhof im Urteil VI 48/60 U vom 13. Januar 1961 (BStBl 1961 III S. 127, Slg. Bd. 72 S. 340) in einem durchaus vergleichbaren, wenn auch auf festverzinsliche Wertpapiere bezüglichen Fall entschieden, daß bei nach § 3 a EStG begünstigten Wertpapieren nur die nach dem 31. Dezember 1952 fälligen Zinsen steuerfrei sind. Aus der Begründung des Urteils läßt sich entnehmen, daß der VI. Senat zu der gleichen Entscheidung auch bei Wertpapieren mit Stückzinsenberechnung gelangt wäre.

Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzamt festzustellen, inwieweit die strittigen Zinsen auf die Besitzdauer des Bg. entfallen. Aus diesem Grund wird die Sache zur erneuten Entscheidung im Einspruchsweg zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411463

BStBl III 1965, 139

BFHE 1965, 386

BFHE 81, 386

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