Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die der Erzielung künftiger Einnahmen dienen, aber nicht mit einer bestimmten Einkunftsart in Verbindung stehen, sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9

 

Tatbestand

Der Bf. und Frau K. hatten im Januar 1957 geplant, in Form einer GmbH ein Hotel zu errichten und den Betrieb des Hotels mit dem bereits bestehenden Restaurationsbetrieb der Eheleute K. zu verbinden. Später wurde beschlossen, daß der Bf. das Hotel für seine Rechnung auf einem den Eheleuten K. gehörenden Grundstück errichten solle, nachdem ihm die Eheleute ein Erbbaurecht eingeräumt hätten, und daß zur Führung des Hotels eine Hotel- Betriebs-GmbH zu gründen sei, an der der Bf. und Frau K. zu gleichen Teilen beteiligt sein und deren Geschäftsführer der Bf. und Frau K. werden sollten. Aus Finanzierungsschwierigkeiten wurde der Plan aufgegeben.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1957 ließ das Finanzamt die vom Bf. geltend gemachten, aus der erwähnten Planung entstandenen Aufwendungen (Kosten für Architekten, Vermessungsingenieure und Rechtsanwälte) nicht zum Abzug zu. Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzamt und das Finanzgericht sind der Auffassung, daß es sich um Vermögensverluste handle. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung lägen nicht vor, weil die Aufwendungen Teil der Herstellungskosten seien und sich erst bei der Nutzung über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich auswirken könnten.

Mit seiner Rb. beantragt der Bf. weiterhin, die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Er hält für entscheidend, daß die Aufwendungen, wenn es zur Errichtung des Hotels gekommen wäre, als Teil der Herstellungskosten sich durch AfA steuerlich ausgewirkt hätten. Werbungskosten könnten auch schon vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Die AfA sei nicht davon abhängig, daß das Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt werde. Die Aufwendungen könnten auch Betriebsausgaben sein, weil ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, das Hotel in Form einer OHG zu betreiben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Dem Bf. ist zuzugeben, daß Werbungskosten und Betriebsausgaben anfallen können, bevor im Rahmen einer Einkunftsart Einnahmen erzielt werden. Mit den Aufwendungen darf aber nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt werden. Werbungskosten und Betriebsausgaben liegen vielmehr nur vor, wenn zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung besteht (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 S vom 26. März 1947, Amtsblatt des B. Staatsministeriums der Finanzen 1947 S. 37, Slg. Bd 54 S. 198; Urteil des Senats VI 162/59 U vom 4. August 1961, BStBl 1962 III S. 5).

Diese Voraussetzung ist bei Aufwendungen zur Vorbereitung einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit in der Regel erfüllt, wenn es zu der geplanten geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gekommen ist, wenn also z. B. der Gewerbebetrieb, für den man Geschäftsräume gemietet und Einrichtungsgegenstände angeschafft hat, eröffnet worden ist oder die Anwaltstätigkeit in der Praxis, die man übernommen hat, ausgeübt wird oder das Haus, das man errichtet hat, vermietet oder die Arbeitnehmerstelle, um die man sich beworben hat, angetreten worden ist. Eine klar erkennbare Verbindung kann zwar auch bestehen, wenn es nicht zur Aufnahme der geplanten geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gekommen ist (sog. erfolglose Betriebsausgaben oder Werbungskosten; siehe dazu auch die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 255/53 U vom 28. Januar 1954, BStBl 1954 III S. 109, Slg. Bd. 58 S. 516, und VI 137/59 U vom 30. September 1960, BStBl 1960 III S. 489, Slg. Bd. 71 S. 643). Das gilt aber nicht, wenn die Vorbereitungen für die künftige Tätigkeit bereits in einem so frühen Stadium stecken geblieben sind, daß für den Steuerpflichtigen noch alle Möglichkeiten offenbleiben.

Der Bf. hatte, wie er selbst vorträgt, mehrere Verwendungsarten erwogen und sich, wie die Entwicklung der Verhältnisse zeigt, noch nicht festgelegt. Es blieb noch alles im Stadium der Erwägungen, ohne daß es zu einer ausreichenden Konkretisierung auf eine bestimmte Einkunftsart gekommen war. Die Aufwendungen des Bf. gehören danach in den Vermögensbereich und nicht zu bestimmten Einkünften.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410267

BStBl III 1962, 123

BFHE 1962, 319

BFHE 74, 319

BB 1962, 325

DB 1962, 356

StRK, EStG:4 R 432

BFH-N, (K) Nr. 857

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