Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Gewerbesteuerpflicht von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Hinterbliebene der Angehörigen eines freien Berufes, die an dem Gewinn der fortgeführten Praxis beteiligt werden, sind nicht ohne weiteres Mitunternehmer.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1; EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) zu 1) (abgekürzt: Sohn) führt seit dem Tode seines Vaters im Jahr 1933 dessen Zahnpraxis weiter. Auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern erhält die als alleinige Vorerbin ihres Ehemanns eingesetzte Beschwerdeführerin (Bfin.) zu 2) (abgekürzt: Mutter) 40 v. H. des Reingewinns aus der Praxis. Der Betrieb wurde vom Finanzamt als eine vom Sohn und der Mutter gebildete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts behandelt; der erzielte Gewinn wurde für die Zwecke der Einkommensteuer gemäß § 215 der Reichsabgabenordnung (AO) einheitlich und gesondert festgestellt. Das Finanzamt bejahte auch die Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für 1951 bis 1953. Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß Personengesellschaften, in denen Angehörige eines freien Berufs sich mit berufsfremden Personen zusammenschließen, nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer unterliegen können (vgl. Urteil des Senats I 84/55 U vom 14. Februar 1956 - Slg. Bd. 62 S. 277, Bundessteuerblatt (BStBl) 1956 III S. 103 -). In solchen Fällen hängt die Gewerbesteuerpflicht davon ab, daß eine Personengesellschaft besteht und die Gesellschafter, also auch die berufsfremden Personen, Mitunternehmer sind. Zum Begriff Mitunternehmer hat der Senat in der Entscheidung I 139/54 S vom 22. November 1955 (Slg. Bd. 62 S. 9, BStBl 1956 III S. 4) eingehend Stellung genommen.

Es ist zweifelhaft, ob das Finanzgericht aus dem gemeinschaftlichen Testament ohne weiteres das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Sohn und der Mutter folgern konnte. Der Wortlaut des laienhaft abgefaßten Testaments zwingt nicht unbedingt dazu. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es aber nicht. Denn maßgebend ist nicht der Wortlaut des Testaments, sondern wie die Beteiligten das Testament durchgeführt haben. In der tatsächlichen Durchführung war aber der Sohn Alleinunternehmer. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Der Sohn hat die Praxis des Vaters fortgeführt und die Mutter jeweils mit 40 % am erzielten Gewinn beteiligt. In seinen Erklärungen zur Vermögensteuer und zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat er sich als Inhaber bezeichnet. Die Mutter trug, da sie nur am Reingewinn beteiligt war, kein Unternehmerrisiko; eine Verlustbeteiligung war nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen kann die Mutter nicht als Mitunternehmerin der Praxis im Sinne der Entscheidung I 139/54 S angesehen werden. Die Beteiligung hat vielmehr den Charakter feiner Versorgungsrente. Die Form, die die Beteiligten für die Versorgung der Mutter gewählt haben, widerspricht nicht dem Wesen des freien Berufs, dessen alleiniger Träger der Sohn ist. Dadurch unterscheidet sich der Fall wesentlich von der früheren Entscheidung des Senats I 84/55 U. Dort hatte die berufsfremde Mitgesellschafterin nach dem Vertrag und der tatsächlichen Durchführung entscheidenden Einfluß auf den Betrieb.

Die Vorentscheidung ist wegen unrichtiger Anwendung von § 2 GewStG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die festgesetzten Gewerbesteuer-Meßbeträge waren ersatzlos aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408861

BStBl III 1957, 375

BFHE 1958, 376

BFHE 65, 376

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