Leitsatz (amtlich)

Die Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb von Anteilen des iii-Fonds Nr. 1 bestimmt sich nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Der Differenzbetrag zwischen dem sogenannten Stammwert und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis kann nicht entsprechend der zur Behandlung von Stückzinsen ergangenen Rechtsprechung als durchlaufender Posten angesetzt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Nr. 6, §§ 7, 20 Abs. 1

 

Tatbestand

Es ist streitig, ob ein Teil der Anschaffungskosten für den Erwerb von Anteilen des iii-Fonds Nr. 1 Werbungskosten sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte in der Zeit vom 29. Mai bis 25. Juni 1963 insgesamt 1 260 Anteile des iii-Fonds Nr. 1 zum Preise von 157 144,48 DM. Nach den Feststellungen des FG wurde dieser Kaufpreis entsprechend der Verwaltungsanordnung der iii-Fonds AG (abgedruckt bei Eberhard Martini, Rechtliche Probleme eines Immobilienzertifikats, Ferdinand Enke Verlag Stuttgart, 1967, S. 139 ff.) berechnet. Die Verkäuferin ging dabei von dem Ausgabepreis der Anteile aus, wie er nach Anhörung des Expertenkomitees der iii-Fonds AG festgelegt worden war. Hinzugerechnet wurde der Fondertrag, der bis zum Verkaufstermin bereits angewachsen war. Außerdem verlangte die Verkäuferin einen vierprozentigen Ausgabeaufschlag auf den Anteilswert. Der laufende Ankaufs- und Rücknahmepreis wird jeweils vierzehntägig um 0,15 DM bis 0,20 DM wegen der jeweils von der Fonds-Immobilien-AG vergüteten Darlehenszinsen neu bewertet.

Der Kläger ging von dem Ausgabekurs im Verkauiszeitraum vom 1. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1963 in Höhe von 123 DM aus und errechnete für seine 1 260 erworbenen Anteile einen Wert von 154 980 DM, dem er seine Anschaffungskosten gegenüberstellte. Den Unterschiedsbetrag in Höhe von 2 164,48 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) im Einkommensteuerbescheid für 1963 als Zinsanteil weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben an.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das FG ist der Ansicht, daß es auf sich beruhen könne, wie Stückzinsen einkommensteuerrechtlich zu behandeln seien. Im vorliegenden Fall seien die Aufwendungen des Klägers Teil des Kaufpreises.

Dem widerspricht der Kläger, der der Ansicht ist, daß ein Teil seiner Aufwendungen entweder Werbungskosten oder Sonderausgaben oder negative Einkünfte oder durchlaufende Posten seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Kläger aufgewendeten Betrag von 157 144,48 DM uneingeschränkt um Anschaffungskosten für den Erwerb der 1 260 Anteile am iii-Fonds Nr. 1 handelte. Nach der Rechtsprechung des BFH entstammt der Begriff Anschaffungskosten dem Einkommensteuerrecht (vgl. Urteil vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574). Der BFH hat als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne der Vorschriften des EStG alle Aufwendungen eines Kaufmannes angesehen, die er macht, um ein Wirtschaftsgut aus der fremden in die eigene Verfügungsgewalt zu überführen (BFH-Urteile VI R 6/67 und vom 31. Juli 1967 I 219/63, BFHE 90, 128, BStBl II 1968, 22). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1972 VIII R 124/69 (BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295) ausgesprochen hat, sind diese für das Betriebsvermögen geltenden Grundsätze, soweit es um den Begriff Anschaffungskosten geht, über § 9 Nr. 6 in Verbindung mit § 7 EStG auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar. Hiernach ist bei entgeltlich angeschafften Wirtschaftsgütern als Anschaffungskosten der tatsächlich aufgewendete Geldbetrag anzusetzen (BFH-Urteil VIII R 124/69 unter 2. am Ende).

Abweichend von diesem Grundsatz ist die Rechtsprechung bei dem Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren verfahren, wenn hinsichtlich der laufenden Zinsen besondere Abreden getroffen worden waren und diese Zinsen auch tatsächlich gesondert verrechnet wurden (sog. Stückzinsen). Es erscheint schon zweifelhaft, ob es gerechtfertigt ist, in diesen Fällen von dem Begriff der Anschaffungskosten abzugehen. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine banktechnische Verrechnungsmethode (vgl. Senatsurteil vom 11. August 1971 VIII R 76/70, BFHE 103, 160, BStBl II 1972, 55), die nicht zwingend zu einer für das Einkommensteuerrecht verbindlichen Regelung führt. Es bestehen grundsätzliche Bedenken, ob der Erwerber eines Zinsanspruchs, soweit er auf die Zeit vor den Erwerb (der Schuldverschreibung) entfällt, hiermit einen Kapitalertrag oder lediglich eine ganz normale Kapitalforderung erwirbt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen (BdF) unter 3. in dem Urteil des BFH vom 3. Dezember 1964 I 242/59 U (BFHE 81, 386, BStBl III 1965, 139) und die auf S. 140 angeführten Beispiele.

Der Senat kann offenlassen, ob er sich der bisherigen Behandlung der Stückzinsen nach der Rechtsprechung des BFH anschließen würde (vgl. das Urteil vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184). Denn nach den vom FG getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für die Annahme von Stückzinsen hier nicht vor. So fehlt es im vorliegenden Fall insbesondere an einer ausdrücklichen Vereinbarung, daß ein Teil des Kaufpreises für die angesammelten Erträge gezahlt wird; es fehlt ebenso eine tatsächliche Verrechnung, wie sie bei den Stückzinsen vorgenommen wird.

Der der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Stückzinsen zugrunde liegende Rechtsgedanke ist - sieht man von den grundsätzlichen Bedenken ab -, auch auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Es ist nicht entscheidend, daß sich der sogenannte Stammwert während eines ganzen Jahres nicht ändert. Der Ankaufs- und Rücknahmepreis hängt, wie das FG festgestellt hat, von der jeweils in vierzehntägigen Abständen vorgenommenen neuen Bewertung ab. Der sogenannte Stammwert und der in seiner Höhe variable Wert der Fondserträge bestimmen somit den jeweiligen Wert des Ausgabepreises. Damit ähnelt der Fondsanteil mehr einer Aktie als einem festverzinslichen Wertpapier. Auf die Tatsache, daß ein Börsenkurswert für die iii.-Fonds-Anteile nicht vorlag, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Neubewertung, die zu einer entsprechenden Änderung des Ankaufs- und Rückkaufswertes führt, würde dem Börsenkurswert entsprechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72130

BStBl II 1977, 65

BFHE 1977, 574

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