Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietung nicht als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (NV)

1. Schuldzinsen sind als Werbungskosten aufgrund eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden.

2. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (zuletzt BFH Urt. v. 12. 11. 1991 IX R 15/90 BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

3. Ein Werbungskostenabzug derartiger Aufwendungen ist auch nicht aufgrund von § 24 Nr. 2 EStG möglich. Nach dieser Vorschrift sind als nachträgliche Werbungskosten nur Schuldzinsen abziehbar, die auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach dieser Zeit bezahlt worden sind (BFH Urt. in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 418519

BFH/NV 1993, 12

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