Leitsatz (amtlich)

Wird die Übertragung des Gesellschaftsanteils einer Personengesellschaft nach den Vereinbarungen der Beteiligten im Jahreswechsel, d. h. im Schnittpunkt der Kalenderjahre wirksam, so ist unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, welchem Feststellungszeitraum der Veräußerungsvorgang zuzurechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang, nachdem das Urteil des FG des ersten Rechtsgangs aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden war, ob ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr 1953 oder erst im Jahre 1954 zu erfassen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der KG A und B, der Beteiligten (KG). Nach einem auf den 1. Januar 1953 datierten Vertrag verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der KG. In diesem Vertrag heißt es u. a. :

Die Komplementäre A und B überlassen der Klägerin aus ihrer Gewinnbeteiligung bei der Firma A und B für das Jahr 1953 je 5 %, so daß die Klägerin für das Jahr 1953 mit insgesamt 20 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Um der Klägerin die baldige Verfügung über diesen Gewinnbetrag zu geben, verpflichten sie sich des weiteren, ausgehend von einem geschätzten Gesamtjahresgewinn des Unternehmens von 530 000 DM, gemeinsam als pauschalierte Gewinnauszahlung einen Betrag von 106 000 DM zu zahlen, wovon 100 000 DM Ende Juni 1953 und der Restbetrag von 6 000 DM Ende Juli 1953 gezahlt worden sind. Die Zahlung erfolgte durch A und B, die damit den der Klägerin zustehenden Gewinnanspruch bevorschussen. Mit dieser Zahlung ist der Gewinnanspruch der Klägerin für 1953 in Höhe von 20 % endgültig abgefunden, und zwar einerlei, ob der endgültige Gesamtgewinn des Unternehmens sich höher oder niedriger als 530 000 DM stellen sollte. Aufgrund der pauschalierten Bevorschussung geht der Gewinnanspruch von der Klägerin auf A und B über.

Die Klägerin verkauft hiermit ihren Kommanditanteil von 10 % = 90 000 DM an A und B je zur Hälfte, so daß jeder von ihnen 5 % erwirbt, was einer Nominalbeteiligung von je 45 000 DM entspricht. Um diesen Betrag erhöhen sich die Einlagen jeder der Beiden als persönlich haftende Gesellschafter.

Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954, so daß von diesem Tage ab die mit dem verkauften Kommanditanteil zusammenhängende Gewinnbeteiligung je zur Hälfte auf beide Käufer übergeht.

Der Gesamtkaufpreis beträgt 219 000 DM und ist von jedem der beiden Käufer mit der Hälfte von je 109 500 DM wie folgt zu zahlen:

a) Ende Juli 1953 war von jedem Käufer ein Betrag von 8 250 DM zu zahlen,

b) bis jeweils zum Ende der aufeinanderfolgenden Monate ab August 1953 bis einschließlich April 1954 sind je 11 250 DM von jedem Käufer zu zahlen.

Die KG erklärte für 1953 den Anteil der Klägerin am laufenden Gewinn mit 106 000 DM und den im gleichen Jahr erzielten Veräußerungsgewinn mit 129 000 DM. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) bei der vorläufigen Gewinnfeststellung. Nach einer Betriebsprüfung stellte das FA für 1953 den Gewinn endgültig fest und setzte dabei den Anteil der Klägerin am laufenden Gewinn mit 66 734 DM und den von ihr erzielten Veräußerungsgewinn mit 168 266 DM an. Mit dem Einspruch beantragte die Klägerin, den Veräußerungsgewinn bei der Gewinnfeststellung nicht zu berücksichtigen; sie erhob zwar keine Einwendungen gegen die Erhöhung des Veräußerungsgewinns durch die Betriebsprüfung, vertrat aber die Ansicht, der Veräußerungsgewinn sei erst 1954 zu erfassen, da der Verkauf der Beteiligung mit Wirkung vom 1. Januar 1954, also im Jahre 1954, erfolgt sei. Ihr Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klage wurde im ersten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen. Das FG hielt eine Beteiligung der KG oder einzelner Gesellschafter nicht für erforderlich.

Die Revision der Klägerin führte im ersten Rechtsgang zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Beteiligung der KG selbst durch die persönlich haftenden geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Nach Beiladung der KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter, wies das FG die Klage als unbegründet ab. Es führte u. a. aus, maßgebend für die Entstehung des Veräußerungsgewinns sei der Zeitpunkt, zu dem die Veräußerung bewirkt oder vollzogen sei. Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sei das der Tag, an dem die Beteiligung an der Gesellschaft auf den oder die Erwerber übergehe. Die Beteiligung der Klägerin sei am 31. Dezember 1953 auf die persönlich haftenden Gesellschafter übergegangen. Die Klägerin und die persönlich haftenden Gesellschafter seien bei ihrer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1953 davon ausgegangen, daß der Wechsel in der Mitgliedschaft mit dem Wechsel des Wirtschaftsjahres habe zusammenfallen sollen. Da das Wirtschaftsjahr der KG mit dem Kalenderjahr identisch sei, sei der Übergang der Kommanditbeteiligung zum Jahreswechsel beabsichtigt gewesen. Der Wechsel des Wirtschaftsjahres sei eindeutig bestimmt durch den Bilanzstichtag, auf den sämtliche Vorgänge der Abschlußbilanz bezogen würden. Es habe nahegelegen, daß dieser Bilanzstichtag mit dem Tag habe zusammenfallen sollen, an dem der Mitgliedswechsel vollzogen worden sei, weil für diesen Tag der Wert des übertragenen Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns festzustellen gewesen sei. Daß dies auch der Vorstellung der Vertragspartner entsprochen habe, gehe daraus hervor, daß die Erwerber als Komplementäre der KG die vorläufige Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung für 1953 mit einem Veräußerungsgewinn für die Klägerin abgegeben hätten. Daraus ergebe sich, daß nach Auffassung der Erwerber, der Komplementäre der KG, die Beteiligung am Bilanzstichtag auf sie übergegangen sei, weil sie an diesem Tag den Veräußerungsgewinn als verwirklicht angesehen hätten. Aufstellung der Bilanz und Abgabe der vorläufigen Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung - vorläufig wegen anderer als der hier zu entscheidenden Streitfragen - seien in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertragsmäßigen Aufgaben von den persönlich haftenden Gesellschaftern vorgenommen worden. - Die Formulierung des Vertrages, daß der Verkauf mit Wirkung vom 1. Januar 1954 erfolgen solle, beziehe sich auf die Gewinnbeteiligung und stelle lediglich klar, daß der Klägerin ab 1. Januar 1954 kein weiterer Gewinn mehr zugerechnet werden könne. Den Schlußfolgerungen der Klägerin, die von dem 1. Januar 1954 als Tag des Mitgliedswechsels ausgehe, könne deshalb nicht gefolgt werden. - Die Klägerin selbst habe dem Vertrag bei ihrer Veranlagung zur Vermögensteuer keine andere Bedeutung beigemessen. In ihrem Schreiben vom 15. November 1957 an das FA K habe die Klägerin die Meinung vertreten, daß sie zum 1. Januar 1954 aus der KG ausgeschieden sei. Dieses frühere Sachvorbringen müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatzes, wonach für die Entstehung des Veräußerungsgewinns der Zeitpunkt maßgebend sei, zu dem die Veräußerung bewirkt oder vollzogen worden sei. Ihre Beteiligung an der KG sei nicht am 31. Dezember 1953, sondern erst am 1. Januar 1954 übergegangen. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Vertrages, wo es heiße: "Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954." Damit sei der übereinstimmende Wille der vertragschließenden Parteien zum Ausdruck gebracht, daß das Anwachsen des Anteils am Gesellschaftsvermögen, wodurch nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB die Übertragungshandlung ersetzt werde, erst am 1. Januar 1954 habe erfolgen sollen. Das FG verkenne die Bedeutung des Nebensatzes, "so daß von diesem Tage ab die mit dem verkauften Kommanditanteil zusammenhängende Gewinnbeteiligung je zur Hälfte auf beide Käufer übergeht", der nur eine Folge des vorangegangenen Hauptsatzes sei. - Die Vermutung des FG, es habe nahegelegen, den 31. Dezember 1953 als Bilanzstichtag mit dem Tag des Mitgliedswechsels zusammenfallen zu lassen, sei nicht zwingend, denn als Wert des Veräußerungsgewinnes hätte sich kein anderer ergeben, wenn das FA von vornherein den Beginn des 1. Januar 1954 als Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt hätte, da das Anfangsbetriebsvermögen mit dem Schlußbetriebsvermögen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übereinstimmen müsse. - Da sie noch das ganze Jahr Kommanditistin der KG gewesen sei, hätte ihr Ausscheiden buchhalterisch erst zu Beginn des Jahres 1954 berücksichtigt werden können. Ebensowenig könne der Inhalt der einheitlichen Gewinnfeststellungserklärung für 1953 maßgebend sein. - Bei einem Parallelfall - Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KG 1955/56 - habe das FA entgegen der abgegebenen einheitlichen Gewinnfeststellungserklärung den Veräußerungsgewinn als solchen des Jahres 1956 entsprechend dem Wortlaut der Vertragsvereinbarung, gleichlautend mit der vorliegenden, festgestellt. - Entgegen der Auffassung des FG sei sie von Anfang an davon ausgegangen, daß der Veräußerungsgewinn erst 1954 angefallen und zu versteuern sei, und habe das auch in ihrer Einkommensteuererklärung für 1954 angegeben. Ihr Schreiben an das FA K vom 15. November 1957 stehe dem nicht entgegen. Wie bereits im FG-Verfahren vorgetragen, sei dort ausgeführt, daß sie zum 1. Januar 1954 ausgeschieden sei, aber im Vermögensteuerbescheid auf diesen Tag ihr Anteil an der KG nicht berücksichtigt werden könne, weil das FA auf den 1. Januar 1954 keinen Anteilswert für sie mehr festgestellt habe. Dies entspreche auch der Rechtslage. Nach § 63 Abs. 2 BewG a. F. sei zwar grundsätzlich der Abschluß vom 31. Dezember zugrunde zu legen, nach dem Urteil des BFH vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152) seien aber noch solche Wandlungen zu berücksichtigen, die mit dem Beginn des Kalenderjahres einträten. - Die Schlußfolgerung des FG, der Mitgliederwechsel habe am Stichtag der Schlußbilanz erfolgen sollen, lasse sich nicht begründen. Da es sich bei der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1953 und der Eröffnungsbilanz des Wirtschaftsjahres 1954 um ein und dasselbe Zahlenwerk handle, könne mit der gleichen Berechtigung der Stichtag der Eröffnungsbilanz als Datum für den Mitgliederwechsel angesehen werden. - Das FG habe ferner das Urteil des RFH vom 8. Februar 1938 I 256/37 (RFHE 43, 234) und das BFH-Urteil vom 10. August 1961 IV 192/59 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 282; HFR 1961, 268) nicht beachtet.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den bei Ausscheiden der Klägerin aus der KG entstandenen Veräußerungsgewinn von 168 266 DM als im Kalenderjahr 1954 verwirklicht festzustellen, sinngemäß also, nicht dem Kalenderjahr 1953 zuzurechnen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat mit Recht den bei der Veräußerung des Anteils der Klägerin an der KG erzielten Veräußerungsgewinn als im Feststellungszeitraum 1953 zu erfassen und im gleichen Veranlagungszeitraum zu versteuern angesehen.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Veräußerung vollzogen ist, also der Tag, an dem die Beteiligung auf den Erwerber übergegangen, d. h. der Anteil des Veräußerers am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i. V. mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB zugewachsen ist. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch keine unterschiedliche Auffassung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dabei aber nicht allein auf den Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages abzustellen, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der gesamten zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

2. Das FG hat zutreffend den Vertragstext "Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954" nicht dahin ausgelegt, daß es sich um eine Veräußerung "im Laufe des 1. Januar 1954" handle, sondern den Gesellschafterwechsel als zugleich mit dem Wechsel des Wirtschaftsjahres (= Kalenderjahres) erfolgt behandelt. Dafür spricht, daß der Vertrag bereits unter dem 1. Januar 1953 datiert war, daß alle Wirksamkeitsvoraussetzungen bereits im Jahr 1953 erfüllt waren und daß der volle Text des Auseinandersetzungsvertrages ("Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1954, so daß von diesem Tage ab die mit dem verkauften Kommanditanteil zusammenhängende Gewinnbeteiligung je zur Hälfte auf beide Käufer übergeht") bei vernünftiger und den wirtschaftichen Gegebenheiten Rechnung tragender Betrachtungsweise dahin zu verstehen ist, daß klargestellt werden sollte, der ausscheidenden Klägerin stehe nicht etwa nur von einem Zeitpunkt "im Laufe des 1. Januar 1954", sondern eindeutig mit Wirkung vom 1. Januar 1954, d. h. "mit Beginn des 1. Januar 1954" kein Gewinnanspruch für 1954 mehr zu.

Die Überlegung der Klägerin, die Schlußbilanz des Vorjahres müsse identisch sein mit der Anfangsbilanz des Folgejahres, kann nicht dazu führen, daß eine am 31. Dezember noch bestehende Beteiligung notwendigerweise auch am 1. Januar ausgewiesen werden müßte. Es wird dabei übersehen, daß es Ereignisse gibt, die in dem "unmeßbaren Zeit punkt, in welchem das Jahr bereits zu seinem Ende gelangt ist, um sofort und ohne Unterbrechung in ein neues Jahr überzugehen" (Entscheidung des RG vom 11. Januar 1904 I 127/03, RGZ 56, 425) stattfinden. Wer als Kommanditist mit Ablauf des 31. Dezember ausscheidet und mit Beginn des 1. Januar nicht mehr Kommanditist ist, dessen Kommanditeinlage wird in der Regel noch in der Schlußbilanz zum 31. Dezember aufgeführt, nicht mehr aber in der Anfangsbilanz zum 1. Januar. Daß solche Veränderungen "im zeitlichen Schnittpunkt zwischen dem Ende des ablaufenden und dem Anfang des beginnenden Geschäftsjahres" (BFH-Urteil III 89/58 U) nicht immer in einer besonderen Abschichtungsbilanz als Übergang von der Schlußbilanz des Vorjahres zur Anfangsbilanz des Folgejahres ausgewiesen und sichtbar gemacht werden, ändert daran nichts.

3. Die weitere Schlußfolgerung des FG, der Wechsel des Wirtschaftsjahres werde durch den Bilanzstichtag, nämlich den 31. Dezember, eindeutig bezeichnet und der Vorgang des Ausscheidens sei deshalb dem Vorjahr zuzuordnen, ist, worauf die Klägerin hinweist, nicht zwingend. Die Entscheidung des FG ist aber mit anderen Überlegungen zu begründen.

Für die steuerrechtlich erforderliche Zuordnung von Ereignissen im zeitlichen Schnittpunkt zwischen den Jahren auf das Vorjahr oder das Folgejahr, kann weder der Grundsatz gelten, die Ereignisse seien immer dem Vorjahr, noch der, sie seien immer dem Folgejahr zuzurechnen. Es ist vielmehr im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände zu beurteilen, wohin ein Schnittpunkt-Ereignis gehört und ob es im alten Jahr oder im neuen Jahr steuerrechtlich zu erfassen ist. Für diese Beurteilung kann im Streitfall nicht unbeachtet bleiben, daß außer den bereits vom FG gewürdigten Umständen noch weitere Anhaltspunkte gegeben sind, die den Ausscheidungsvorgang dem Streitjahr 1953 zuweisen.

a) Die Höhe des Gewinnanspruchs der Klägerin für 1953, das letzte Jahr ihrer Kommanditbeteiligung bei der KG, hing nach der vertraglichen Vereinbarung nicht vom Ergebnis des Jahres 1953 ab und wurde bereits in dem auf den 1. Januar 1953 datierten Auseinandersetzungsvertrag festgelegt; dabei wurde ausdrücklich vereinbart, daß es gleichgültig sein sollte, ob der endgültige Gesamtgewinn des Unternehmens sich höher oder niedriger stellen sollte. Ihr Gewinnanspruch war somit unabhängig von allen etwa noch im Folgejahr 1954 vorzunehmenden Abschlußbuchungen, Ermittlungen oder Feststellungen für die Höhe des Gewinns 1953 und die Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1953. Die Tatsache, daß später anläßlich der Betriebsprüfung die Höhe des laufenden Gewinns der Klägerin zugunsten ihres Veräußerungsgewinns herabgesetzt wurde, kann nicht für das Revisionsbegehren der Klägerin gewertet werden.

b) Nach den im Auseinandersetzungsvertrag für die Raten des Gesamtkaufpreises vereinbarten Fälligkeiten hatte die Klägerin, nachdem ihr festgelegter Gewinnanspruch für 1953 Mitte 1953 erfüllt worden war, am 31. Dezember 1953 bereits 129 000 DM erhalten, also von dem Gesamtkaufpreis von 219 000 DM einen Betrag, der erheblich über ihrem Kapitalkonto von 90 000 DM. lag. Auch hieraus kann nur entnommen werden, daß die Vertragsbeteiligten den wesentlichen Teil der Auseinandersetzungszahlung bereits im Jahre 1953 abgewickelt wissen wollten. Das FG konnte als Indiz hierfür auch die Tatsache anführen, daß die KG den Veräußerungsgewinn der Klägerin in der Gewinnerklärung für 1953 angeführt hatte.

c) Die Behandlung der Kommanditbeteiligung der Klägerin bei ihrer Vermögensteuerveranlagung spricht ebenfalls gegen das Revisionsbegehren der Klägerin. Bei der Entscheidung, ob ein Ereignis im Schnittpunkt zwischen altem und neuem Jahr diesem oder jenem zuzuordnen ist, ist auch wesentlich, daß das Ausscheiden der Klägerin aus der KG zum 31. Dezember 1953 in jeder Hinsicht steuerrechtlich bereits voll wirksam wurde. Die Klägerin wurde bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der KG auf den 1. Januar 1954 nicht mehr als Anteilsberechtigte an der KG behandelt, da sie mit Beginn des 1. Januar 1954 weder am Betriebsvermögen der KG noch am Gewinn der KG für 1954 teilhaben sollte. Daß die Klägerin in ihrem vom FG erwähnten Schreiben vom 15. November 1957 an das FA K auf diese Rechtslage verwies und die Nichtberücksichtigung eines Anteils an der KG auf den 1. Januar 1954 entsprechend der Feststellung des Einheitswerts bei der Vermögensteuerveranlagung erreichte, kann ihr zwar nicht als "venire contra factum proprium" angelastet werden. Die Behandlung der Klägerin bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der KG zum 1. Januar 1954 und ihrer Vermögensteuerveranlagung auf den gleichen Stichtag, bestätigen aber, daß im Zeitpunkt des Schnittpunkts zwischen altem und neuem Jahr alle Auswirkungen einer Kommanditbeteiligung der Klägerin an der KG beseitigt waren und deshalb das Ausscheiden der Klägerin als steuerrechtlich zu erfassender Vorgang nicht in das Jahr 1954, sondern nur zum Jahr 1953 gehören kann.

4. Das von der Klägerin erwähnte Urteil des BFH III 89/58 U, wonach Genossenschaften die Geschäftsguthaben ihrer zum Jahresschluß ausscheidenden Genossen bei der Feststellung des Einheitswerts auf den Beginn des folgenden Jahres als Verbindlichkeiten abziehen können, steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats. Auch dort wurde das im Schnittpunkt der Jahre geschehene Ereignis des Ausscheidens der Genossen steuerrechtlich so beurteilt, daß jedenfalls zu Beginn des neuen Geschäftsjahres die ausgeschiedenen Genossen als Gläubiger zu behandeln waren.

Die von der Klägerin außerdem angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen können keine andere Beurteilung rechtfertigen. Im Falle des RFH-Urteils I 256/37 sollte zwar auch die Übertragung des Vermögens laut Vertrag "am 1. Januar 1929" wirksam werden. Der RFH bestätigte aber nur deshalb die Übertragung als Vorgang des Jahres 1929, weil beim Jahreswechsel noch wesentliche Punkte offen waren: Der Vertrag war noch nicht wirksam geworden, vom Kaufpreis war noch nichts bezahlt, der endgültige Kaufpreis stand noch nicht fest und die Höhe von Ersatzansprüchen war noch ungeklärt. Auch bei dem dem BFH-Urteil IV 192/59 zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um ein schwebendes Geschäft, bei dem zum Abschluß des Vertrages noch die Übergabe der angekauften und verpachteten Gegenstände hinzu kommen mußte, so daß auch in jenem Fall aus anderen Gründen der fragliche Vorgang als solcher des neuen Jahres einzustufen war.

5. Aus der Rechtsprechung des BFH läßt sich für das Revisionsbegehren nichts herleiten. Vor allem kann hier nicht die Rechtsprechung über die Behandlung schwebender Geschäfte herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil IV 192/59). Hier geht es nicht um die Behandlung eines Vorgangs des neuen Jahres in der Schlußbilanz des alten Jahres, sondern um die Prüfung, welchem Veranlagungszeitraum ein Veräußerungsvorgang im Jahreswechsel zuzurechnen ist. - Wie der BFH in dem Urteil vom 13. Oktober 1972 I R 213/69 (BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209) entschieden hat, richtet sich der Zeitpunkt, der für die Buchung von Grundstückszu- und abgängen maßgebend ist, nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang; für die Beurteilung von Änderungen in der Vermögenszugehörigkeit sind vielmehr in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend. Dabei stellte der BFH bei einer Grundstücksübertragung auf den Zeitpunkt ab, von dem an nach dem Willen der Beteiligten und nach der tatsächlichen Durchführung Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten übergehen. In dem Urteil des BFH vom 30. Oktober 1973 I R 38/70 (BFH 111, 235, BStBl II 1974, 255, 258) werden diese Grundsätze bestätigt; der Hinweis in diesem Urteil, daß dann, wenn sich ein Vorgang zu Beginn des ersten Tages nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres vollzieht, der Vorgang diesem Tag und nicht dem letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zuzurechnen ist, trifft nicht den hier zu entscheidenden Fall, bei dem es sich um einen Vorgang im Jahreswechsel handelt. - In dem BFH-Urteil vom 5. Dezember 1973 I R 72/72 (BFHE 111, 469, BStBl II 1974, 342) schließlich ging es um den Zeitpunkt eines Liquidationsbeschlusses, bei dem erst durch Auslegung zu ermitteln war, ob der Beschluß "sofort", d. h. im Augenblick der Beschlußfassung, oder "mit dem Ablauf des heutigen Tages", d. h. mit dem Beginn des nachfolgenden Tages wirksam geworden war. Das dort gefundene Ergebnis, wonach die Auflösung mit Eintritt des Jahreswechsels beschlossen und das abgelaufene Jahr daher nicht in den Liquidationszeitraum einzubeziehen war, hat keine Konsequenzen für die Entscheidung über die vorliegende Revision, bei der ein Vorgang im Jahreswechsel einkommensteuerrechtlich nach Würdigung aller Umstände dem alten Jahr zuzurechnen ist.

6. Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß in einem Parallelfall bei gleichlautendem Vertragstext das Ausscheiden eines Kommanditisten als im neuen Jahr geschehen schon einmal vom FA anerkannt worden sei. Der erkennende Senat hat weder im vorliegenden Verfahren zu untersuchen, ob dank besonderer Umstände eine frühere Entscheidung des FA zutreffend sein konnte oder nicht, noch wäre das FA durch eine frühere, einen anderen Veranlagungszeitraum betreffende, möglicherweise falsche Entscheidung gebunden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71030

BStBl II 1974, 707

BFHE 1975, 195

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