Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die überzeugung von dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Verkehrsauffassung muß das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen.

Als Verkehrsauffassung können die Gerichte nur eine solche Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise feststellen, die einleuchtend und schlüssig begründet ist.

Werden selbsthergestellte Transportgerüste mit erworbenen Motoren und Getrieben zusammengestellt, so wird dadurch eine Sachgesamtheit gebildet, wenn Gegenstand des Leistungsaustausches eine durch das Montieren der Motoren bzw. Getriebe vervollständigte und für den Betrieb des Abnehmers verwendungs- und gebrauchsfähige Transportanlage sein sollte.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. ) führte in dem streitigen Vergütungszeitraum Transportgeräte aller Art aus. Davon stellte sie lediglich das Transportgerüst selbst her. Die benötigten Motoren usw. bezog sie von anderen Herstellern. Mit den zuletzt genannten Gegenständen treibt sie auch Handel.

Streitig ist nur noch, ob der Stpfl. Ausfuhrhändlervergütung (AHV) auch in den Fällen zusteht, in denen sie die selbsthergestellten Transportgerüste mit den erworbenen Getrieben und Motoren ausgerüstet hat.

Das Finanzamt (FA) beurteilte diese Tätigkeit als ein Zusammenstellen zu einer Sachgesamtheit und versagte deshalb die AHV.

Das Finanzgericht (FG) kam hauptsächlich auf Grund eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammer zu dem Ergebnis, daß nach den Auffassungen der beteiligten Wirtschaftskreise durch das Zusammenstellen der Transportgerüste mit den Getrieben bzw. Motoren, keine Sachgesamtheit gebildet werde. Es gewährte demgemäß die AHV für die streitigen Zeiträume.

Mit der Rb. beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Begründung trägt es vor, bei richtiger Würdigung des Gutachtens der Industrie- und Handelskammer hätte das FG zu der Annahme kommen müssen, daß eine Sachgesamtheit gebildet werde. Das FG hätte auch neben dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer den Schriftwechsel zwischen der Stpfl. und ihren Abnehmern zur Ermittlung der Verkehrsanschauung heranziehen müssen; daraus ergebe sich eindeutig, daß die Abnehmer das Transportgerüst und den Motor mit Getriebe hätten zusammen verwenden wollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 1 Nr. 2 FGO), hat Erfolg.

Mit der Rüge, das FG habe das Gutachten der Industrie- und Handelskammer nicht richtig gewürdigt und den Schriftwechsel zwischen den Abnehmern und der Stpfl. bei der Feststellung der Verkehrsanschauung nicht berücksichtigt, macht das FA eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend. Die Feststellung der Verkehrsanschauung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die überzeugung von dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Verkehrsanschauung muß das Gericht deshalb aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hat das Gericht das Gesamtergebnis nicht berücksichtigt, so hat es seine überzeugung fehlerhaft gebildet.

Das FG hat seine überzeugung auf ein von der Industrie- und Handelskammer eingeholtes Gutachten der beteiligten Wirtschaftskreise gestützt. Das FG hat dabei im Ergebnis verneint, daß die Stpfl. durch das Zusammenstellen der Transportgerüste mit den erworbenen Motoren und Getrieben nach der Verkehrsanschauung eine Sachgesamtheit gebildet habe.

Das FG konnte sich jedoch nicht damit begnügen, die Feststellung des Gutachtens zu übernehmen, daß sich die positiven und negativen Antworten insgesamt etwa die Waage halten. Das FG mußte sich insbesondere damit auseinandersetzen, auf welche Umstände die einzelnen Wirtschaftszweige ihre Verkehrsauffassung stützten. Denn nur eine solche Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, die einleuchtend und schlüssig begründet ist, können die Gerichte als Verkehrsauffassung feststellen. Nach dem Gutachten haben diejenigen Wirtschaftskreise, die das Entstehen einer Sachgesamtheit bejaht haben, ihre Auffassung hauptsächlich darauf gestützt daß ohne das Vorhandensein aller Teile das gesamte Transportgerüst nicht betriebsfähig wäre. Das ist einleuchtend und entspricht auch sonst dem Gedanken der Sachgesamtheit. Denn Sachen werden zu einer Sachgesamtheit in der Regel nur dann zusammengefaßt, wenn die Zusammenstellung für die Betriebs- und Gebrauchsfähigkeit nach der Vorstellung der Wirtschaftskreise erforderlich ist.

Die Auffassung derjenigen Wirtschaftskreise, die die Bildung einer Sachgesamtheit verneinen, wird nach dem Gutachten damit begründet, daß die Teile getrennt eingebaut und gesondert bezogen werden können, wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht werde. Diese Wirtschaftskreise gehen offenbar von einem Sachverhalt aus, der gerade nicht zu beurteilen war, nämlich Lieferung der Transportgerüste ohne Motoren und Getriebe. Zu beurteilen war jedoch durch die Wirtschaftskreise, ob durch das Zusammenstellen der erworbenen Motoren und Getriebe mit den selbsthergestellten Transportgerüsten eine Sachgesamtheit gebildet wird. Die überzeugung des FG vom Fehlen einer entsprechenden Verkehrsanschauung ist deshalb wesentlich durch die Meinung der eine Sachgesamtheit verneinenden Wirtschaftskreise beeinflußt worden. Diese Meinung betrifft jedoch gerade einen nicht zu beurteilenden Sachverhalt. Unter diesen Umständen hätte das FG der Auffassung der die Sachgesamtheit verneinenden Wirtschaftskreise keine Beachtung schenken dürfen. Bei einer zutreffenden Würdigung des Gutachtens hätte das FG daher zu der Feststellung kommen müssen, daß die Stpfl. nach der Verkehrsanschauung durch ihre Tätigkeit eine Sachgesamtheit bildet.

Mit Recht rügt das FA aber auch, daß das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens insofern nicht berücksichtigt hat, als es den Schriftverkehr zwischen den Bestellern einer Transportanlage mit Motoren und Getrieben und der Stpfl. außer Betracht gelassen hat. Denn dieser Schriftverkehr bildet insoweit das maßgebliche Erkenntnismittel für den Vertragswillen der Abnehmer, der wiederum ein wesentlicher Indiz für die bei den Abnehmern herrschende Auffassung ist (Entscheidung des BFH V 222/56 vom 4. September 1958, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 16, Rechtsspruch 36). Aus diesem Schriftwechsel ergibt sich, daß die Abnehmer komplette Anlagen einschließlich Motoren und Getriebe bestellt haben. Dabei wird jeweils die gewünschte Leistung der Anlage und die Art des Motors und dessen Spannung angegeben. Die Stpfl. bietet eine der Bestellung entsprechende komplette Anlage an, wobei die Motoren die gewünschte Spannung, Umdrehungszahl und die erforderliche Geschwindigkeit aufweisen. Daraus ist ersichtlich, daß es den Bestellern nicht auf irgendeinen Motor angekommen ist, sondern gerade auf den für das bestellte Transportgerät passenden Motor. Die Stpfl. hat unter der Vielzahl der von ihr geführten Motorentypen den gerade für das zu liefernde Transportgerät nach Leistung und Spannung geeigneten Motor ausgesucht und montiert.

Nach dem beiderseitigen Vertragswillen sollte somit nicht bloß ein Transportgerüst mit Bändern einerseits und Motoren bzw. Getrieben andererseits geliefert werden. Gegenstand des Leistungsaustausches sollte vielmehr eine durch das Montieren der Motoren bzw. Getriebe vervollständigte und für den Betrieb des Abnehmers verwendungs- und gebrauchsfähige Transportanlage sein.

Gegenstand der Bestellung und der Lieferung ist demnach ein einheitlicher sich als Sachgesamtheit darstellender Gegenstand gewesen. Diesen einheitlichen Liefergegenstand hat die Stpfl. entsprechend dem beiderseitigen Vertragswillen aus mehreren selbständigen Gegenständen Motoren bzw. Getrieben und Transportgerüsten zu einem einheitlichen Gegenstand zusammengefaßt, der wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut anzusehen ist als die einzelnen Teile (vgl. BFH-Entscheidung V 162/62 U vom 17. Dezember 1964, BFH 81, 367, BStBl III 1965, 131).

Gegenüber dieser aus Schriftwechsel und Gutachten ersichtlichen Verkehrsauffassung ist es ohne Bedeutung, daß in 90 % der Fälle Transportgeräte ohne Motor und ohne Getriebe geliefert worden sind. Denn zu beurteilen waren nur die Fälle, in denen Motor und Getriebe zusammen mit den Transportgerüsten den Liefergegenstand gebildet haben. Es ist auch nicht erkennbar, welche Folgerungen sich für die Frage der Sachgesamtheit daraus ziehen lassen sollen, daß die Motoren und Getriebe die Original- Fabrikschilder und den Farbanstrich des Herstellerwerkes getragen haben und den Abnehmern die Betriebsanweisungen und teilweise auch die Garantieerklärungen der Hersteller der Motoren und Getriebe durch die Stpfl. überlassen worden sind. Für die Bildung einer Sachgesamtheit ist es jedenfalls ohne Belang, ob die von der Stpfl. erworbenen Sachen auf deren Hersteller hinweisen oder nicht.

Es kann der Meinung des FG auch nicht darin gefolgt werden, daß es im wesentlichen auf die mannigfache Verwendung der Motoren und Getriebe in modernen Industrieunternehmen ankomme. Es kommt nämlich allein darauf an, ob die Stpfl. dadurch, daß sie Motor und Getriebe mit dem Transportgerüst verbindet, eine Sachgesamtheit bildet. Bei Bildung einer Sachgesamtheit werden im Regelfalle Gegenstände, die, für sich gesehen, einen mehrfachen Verwendungszweck haben, im Hinblick auf einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck zu einer Gesamtheit verbunden.

Steht hiernach fest, daß es sich bei den von der Stpfl. gelieferten Transportgeräten um eine Sachgesamtheit handelt, so fehlt es an der Nämlichkeit der von der Stpfl. bezogenen (Motoren und Getriebe) und der weitergelieferten Gegenstände (vollständige Transportgeräte). Dadurch, daß die Stpfl. die erworbenen Gegenstände mit dem selbsthergestellten Transportgerüst zu einer Sachgesamtheit verbunden hat, hat sie eine Bearbeitung vorgenommen (§ 12 Abs. 1 UStDB). Damit ist aber auch die Voraussetzung der AHV entfallen (§ 70 Abs. 2 Ziff. 2 UStDB).

Unter diesen Umständen ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Berufung (Klage) abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 403

BFHE 1967, 396

BFHE 88, 396

StRK, FGO:96 R 8

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