Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO gilt auch für Ergänzung eines Beschlusses; keine Wiedereinsetzung bei Organisationsmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO gilt auch für den Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses durch nachträgliche Entscheidung.

2. Es stellt einen nicht entschuldbaren Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten dar, wenn dieser keine ausreichende Vorsorge dafür getroffen hat, daß auch die in der Urlaubszeit bekanntgegebenen Entscheidungen so rechtzeitig dem Mandanten zugeleitet werden, daß dieser noch vor Ablauf einer etwaigen Rechtsmittelfrist von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 109

 

Gründe

Nach § 109 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der auch für Beschlüsse gilt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287), muß der Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses durch nachträgliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses gestellt werden. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt, denn der Antrag seiner Prozeßbevollmächtigten vom 14. Juli 1995 auf Ergänzung des den Prozeßbevollmächtigten nach ihrem Vorbringen am 26. Juni 1995 zugestellten Senatsbeschlusses vom 31. Mai 1995 ist beim BFH erst am 17. Juli 1995 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingegangen.

Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden. Denn die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers waren nicht ohne Verschulden gehindert, die Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO zu wahren.

Das Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten, sie hätten "den in ihrem Büro am 26. 06. 1995 eingegangenen Beschluß urlaubsbedingt erst am 11. 07. 1995 an den Antragsteller weitergeleitet" und sie seien mangels Beteiligung am finanzgerichtlichen Verfahren davon ausgegangen, "daß Fristen bei dem unanfechtbaren Beschluß unbeachtlich" seien, da der Hinweis auf den übergangenen Kostenantrag nach § 137 Satz 2 FGO nur nach Kenntnisnahme des Beschlusses durch den Antragsteller hätte erfolgen können, ist nicht geeignet, die Fristversäumnis zu entschuldigen. Denn den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers war, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 25. November 1994 zur Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) gegen den Aussetzungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) vom 23. August 1994 ergibt, das Verfahren vor dem FG wegen Aussetzung der Vollziehung bekannt; sie haben selbst in ihrer Stellungnahme (S. 5) den Kostenantrag nach § 137 Satz 2 FGO gestellt. Unabhängig davon stellt es einen nicht entschuldbaren Organisationsmangel in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten dar, wenn diese keine ausreichende Vorsorge dafür getroffen haben, daß auch die in der Urlaubszeit bekanntgegebenen Entscheidungen so rechtzeitig dem Mandanten zugeleitet werden, daß dieser noch vor Ablauf einer etwaigen Rechtsmittelfrist von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann. Das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten muß sich der Antragsteller gemäß § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1987 IX R 129, 131/84, BFH/NV 1988, 437).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluß vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423514

BFH/NV 1996, 414

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