Entscheidungsstichwort (Thema)

Neues Zulassungsrecht: Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

 

Leitsatz (NV)

  1. Auch das ab 1. Januar 2001 geltende Zulassungsrecht verlangt vom Rechtsuchenden in den Fällen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO ein substantiiertes, in sich schlüssiges Vorbringen, aus dem sich das Vorliegen einer der beiden Zulassungsgründe und außerdem ein über das Individualinteresse des Beschwerdeführers am Prozessausgang hinausreichendes Interesse der Allgemeinheit an einer (neuerlichen) höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung zu einem bestimmten im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsproblem ergibt.
  2. Soweit das Beschwerdevorbringen eine in Literatur und Rechtsprechung schon behandelte Auslegungsfrage betrifft, ist der gesetzlichen Darlegungspflicht weiterhin nur durch besonders eingehende Ausführungen genügt, die geeignet sind, von der Notwendigkeit einer (abermaligen) Äußerung des BFH zu diesem Thema zu überzeugen.
  3. Bezogen auf § 233a AO 1977 heißt dies: Eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur zulässig, wenn ihre Begründung, in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (unter Einschluss derjenigen, die den Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen betrifft), eine neuerliche BFH-Entscheidung zu einem bestimmten Auslegungsproblem geboten erscheinen lässt.
 

Normenkette

AO 1977 §§ 163, 227, 233a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 2 BvR 10/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dies ist, weil das angefochtene Urteil am 19. Juli 2001 zugestellt wurde, nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO n.F.) zu beurteilen (s. dazu Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000). Die ―in ausreichender Substantiierung― geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO n.F. sind nicht gegeben: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist hinsichtlich der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen eine (erneute) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich.

1. Vor allem fehlt hinsichtlich aller von den Klägern aufgeworfener Rechtsfragen das nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO n.F. unerlässliche, über das individuelle Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende allgemeine Interesse an der Klärung einer bestimmten, in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfrage durch eine (abermalige) höchstrichterliche Entscheidung (vgl. zur Fortgeltung dieses Zulassungserfordernisses auch im neuen Recht die amtliche Begründung in BTDrucks 14/4061, S. 6; BFH-Beschluss vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; zum bisherigen Recht: z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.). Sämtliche in der Beschwerdebegründung erörterten Auslegungsfragen zu § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) sind entweder als hinlänglich geklärt anzusehen oder hier nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig.

2. Der generelle Einwand der Kläger, die einschlägige Rechtsprechung habe "wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert", so dass man annehmen müsse, sie seien "außer Betracht geblieben", ist nicht belegt. Die nach Ansicht der Kläger "hier zur Erörterung stehende Frage", ob Zinsen nach § 233a AO 1977 auch insoweit erhoben werden dürfen, als sie "durch Nichtbeachtung der Sache bei dem Finanzamt entstanden" sind und ungeachtet dessen, dass es zu einem nennenswerten, abschöpfbaren Zinsvorteil beim Steuerpflichtigen nicht gekommen ist, mag zwar ausdrücklich so noch nicht entschieden worden sein; sie ist gleichwohl nicht klärungsbedürftig - zum einen, weil sich die Kriterien für ihre Beantwortung und das hieraus für die Entscheidung dieses Rechtsstreits abzuleitende Ergebnis ohne weiteres aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergeben, zum anderen, weil die darin herausgearbeiteten Auslegungsgrundsätze die von den Klägern vermissten speziellen höchstrichterlichen Aussagen überflüssig machen.

3. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht sind für das Verständnis des § 233a AO 1977 in diesem allein die Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids betreffenden Verfahren auch diejenigen Grundaussagen bedeutsam, die in BFH-Entscheidungen zum Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen (§§ 163, 227 AO 1977) ergangen sind, weil die Antwort auf die dort entscheidenden Fragen der atypischen Fallgestaltung oder des Wertungswiderspruchs im Einzelfall nicht ohne Rückgriff auf die typische Ausgangslage bzw. auf den generellen Gesetzeszweck gefunden werden kann (s. dazu Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 126 ff., 141 f., 228 ff. und 250 ff., m.w.N.).

4. Im Einzelnen übersehen die Kläger bei ihrer Argumentation Folgendes:

a) Auf den Umstand, dass im konkreten Fall die Klägerin tatsächlich nur einen geringen Zinsvorteil erzielt hat, weil sie zwischen Abgabe der Steuererklärung und Erteilung des Bescheids auf ihrem Bankkonto für ein entsprechendes Guthaben zu einem relativ niedrigen Zinssatz sorgte, kommt es ―wie der BFH in ständiger Rechtsprechung verdeutlich hat― nicht an, weil die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grund und der Höhe nach gemäß dem durch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2157, S. 194) bestätigten Wortsinn, dem Zusammenhang und dem Zweck des Gesetzes eindeutig unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt ist und, rein objektiv, ergebnisbezogen allein vom Eintritt bestimmter Ereignisse (Fristablauf i.S. des § 233a Abs. 2 AO 1977, Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 233a Abs. 3 AO 1977) abhängt. Demgemäß hat der BFH klargestellt, dass für die Anwendung des § 233a AO 1977

die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich sind (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3. b): "… aus welchen Gründen auch immer …"; s. auch Urteile vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2. b aa; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178);

die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (Urteil in BFH/NV 2000, 1178, 1179) ausreicht;

die Rechtfertigung für die Entstehung einer solchen steuerlichen Nebenleistung nicht nur im abstrakten Zinsvorteil des Steuerschuldners, sondern auch in einem ebensolchen Nachteil des Steuergläubigers zu sehen ist (BFH-Entscheidungen vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446, und in BFH/NV 2001, 1003; unklar insoweit noch das BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81);

ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung ―dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe― beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen ―vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194―; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der ―typisierend vom Gesetz unterstellte― Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);

es grundsätzlich (vom Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 abgesehen) unschädlich ist, wenn es sich um einen Berichtigungs- oder Korrekturfall handelt (s. dazu § 233a Abs. 5 AO 1977; vgl. auch die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1178, und BFH/NV 2001, 656, 657).

b) Andererseits ist nach der Rechtsprechung des BFH für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; in BFH/NV 2000, 1178); festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

c) Dass ein Gericht eine Norm auslegt und in diesem Zusammenhang auf den mit der Regelung verfolgten Zweck abstellt, bedeutet ―entgegen der Beschwerdebegründung (S. 5)― nicht, dass es sich eine eigene Beurteilung erspart, sondern, dass es diese eigene Beurteilung gemäß der in der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) vorgegebenen Verteilung der Hoheitsaufgaben vornimmt.

d) Die in der einschlägigen Rechtsprechung immer wieder erörterten "Hilfserwägungen" zu den Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, die Entstehung des Zinsanspruchs zu vermeiden, tragen durchaus zum Verständnis der Regelung bei. Sie sind auch alles andere als "lebensfremd", wie schon die Tatsache belegt, dass es tatsächlich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht zur Entstehung eines Zinsanspruchs kommt. Jedenfalls tragen die Kläger nichts vor, was im Hinblick hierauf einen erneuten höchstrichterlichen Ausspruch erforderlich erscheinen ließe. Letzteres gilt gleichermaßen auch für die von der BFH-Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellte prinzipielle Geltung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Bereich des Abgabenrechts: Diese ist grundsätzlich ebenso geklärt wie die hierfür charakteristische Erkenntnis, dass und wie diesen in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis rechtsbegrenzende Bedeutung zukommt (näher dazu: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Rz. 49 ff., 66 ff., m.w.N.). Auch insoweit lässt die Beschwerdebegründung keinen Klärungsbedarf erkennen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit der Gesetzgeber typisieren darf (dazu: Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 134).

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 668268

BFH/NV 2002, 505

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