Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

 

Leitsatz (NV)

Nach Hauptsacheerledigung richtet sich die Kostenentscheidung nach dem vermutlichen Prozeßausgang.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Arrestanordnungen nach § 324 AO 1977 erlassen. Die Kläger legten Beschwerde ein. Außerdem erhoben sie Klage, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Kläger legten Revision ein. Während des Revisionsverfahrens erging die Beschwerdeentscheidung der OFD. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der anderen Seite die Kosten aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren hat sich durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Eine Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erklärung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig (BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1984 I R 78/83, BFHE 143, 8, BStBl II 1985, 258). Die Vorentscheidung ist gegenstandslos geworden.

Über die Kosten ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO). Die Kosten des gesamten Verfahrens sind danach den Klägern aufzuerlegen, die vermutlich unterlegen wären. Die Ausführungen des FG zu § 45 Abs. 2, § 46 FGO erscheinen bei überschlägiger Beurteilung bedenkenfrei. Die Kläger müssen sich überdies entgegenhalten lassen, daß sie ihre Klage erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem FG - nach einem Hinweis des Berichterstatters - als eine Untätigkeitsklage i. S. des § 46 FGO bezeichnet haben. Die Verwaltung und das FG konnten sich vorher nicht darauf einstellen, daß eine derartige Klage gewollt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414227

BFH/NV 1987, 259

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge