Leitsatz (amtlich)

Der VII. Senat schließt sich der Auffassung des III. Senats an, daß die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung des FA - also "freiwillig" - entrichtet wurde (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 1-3

 

Tatbestand

Das Zollamt H (ZA) - eine Dienststelle des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Hauptzollamt - HZA -) - forderte mit Steueränderungsbescheid von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Zoll nach und bat sie, den Betrag bis zum 5. April 1976 zu entrichten. Der Abgabenbetrag wurde am 29. März 1976 beim ZA eingezahlt.

Die Antragstellerin legte am 7. April 1976 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Mit Bescheid vom 22. April 1976 lehnte das ZA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die OFD als unbegründet zurück.

Am 27. September 1976 beantragte die Antragstellerin beim FG die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO sei zulässig. Es könne keine Rede davon sein, daß diese Vorschrift keine Anwendung finde, wenn eine Zahlung freiwillig geleistet worden sei. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn bei Vorliegen eines Leistungsgebotes von einer freiwilligen Zahlung gesprochen werde. Die Antragstellerin führte im Anschluß daran näher aus, aus welchen Gründen sie den Aussetzungsantrag für begründet halte.

Das FG wies den "Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung" als unzulässig zurück. Es führte aus, daß eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FGO nicht mehr in Betracht kommen könne, nachdem die Antragstellerin den nachgeforderten Abgabenbetrag entrichtet habe. Für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO, in den das Begehren der Antragstellerin umzudeuten sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des I. und VII. Senats des BFH bedürfe ein Steuerpflichtiger, der ein gegen ihn ergangenes und von ihm für rechtswidrig gehaltenes Leistungsgebot ohne jede weitere Einwirkung seitens der Finanzbehörden erfülle, angesichts seiner freiwilligen Zahlung nicht des Rechtsschutzes aus § 69 FGO. Dieser Rechtsprechung schließe sich das FG an; der abweichenden Auffassung des II. Senats des BFH könne es nicht folgen.

Das FG ließ die Beschwerde gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO zu. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der verschiedenen Senate des BFH sei, so führte das FG aus, die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine freiwillige Zahlung die Rechtsschutzgewährung gemäß § 69 FGO ausschließe.

Zur Begründung ihrer gegen die Vorentscheidung eingelegten Beschwerde führt die Antragstellerin aus, eine Aufhebung der Vollziehung komme gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO auch nach Zahlung der Abgabenschuld in Betracht. Auch die freiwillige Zahlung sei "Vollziehung" i. S. des § 69 FGO.

Die Antragstellerin legt daneben ausführlich dar, aus welchen Gründen sie den Aussetzungsantrag für begründet hält.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung des Steueränderungsbescheides vom 8. März 1976 aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig. Das FG hat sie gemäß Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine freiwillige Zahlung die Rechtsschutzgewährung gemäß § 69 FGO ausschließt, zugelassen. Mit dieser Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde weicht der Senat nicht von den Beschlüssen des V. Senats vom 14. Oktober 1976 V B 21/76 (BFHE 120, 26, BStBl II 1976, 774), vom 9. Dezember 1976 V B 30/76 (BFHE 121, 125, BStBl II 1977, 314) und vom 3. Februar 1977 V B 45/76 (BFHE 121, 126, BStBl II 1977, 304) ab. Der V. Senat hat in diesen Beschlüssen Beschwerden, die das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung (bzw. wegen Divergenz) zugelassen hat, nur dann als zulässig angesehen, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (bzw. die Divergenz) die Auslegung des § 69 FGO betrifft. Der erkennende Senat zweifelt, ob dieser Rechtsauffassung gefolgt werden kann. Inzwischen hat der IV. Senat, der von den vorgenannten Entscheidungen des V. Senats abweichen will, mit Beschluß vom 16. Juni 1977 IV B 59/76 (BFHE 122, 430, BStBl II 1977, 753) den Großen Senat des BFH (GrS 4/77) angerufen, der noch nicht entschieden hat. Der erkennende Senat braucht diese Entscheidung nicht abzuwarten. Denn die Frage, wegen der das FG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, betrifft die Auslegung des § 69 FGO, nämlich die des Begriffes "Vollziehung" (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der III. Senat des BFH hat mit Beschluß vom 22. Juli 1977 III B 34/74 (BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838) entschieden, daß die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung des FA - also "freiwillig" - entrichtet wurde. Er hat unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts Münster ausgeführt, daß die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, d. h. die Möglichkeit, die im Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsfolge zu verwirklichen, betreffe. Die aufschiebende Wirkung bedeute, daß der materielle Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes vorläufig nicht mehr verwirklicht werden könne. Der Begriff der Vollziehung umfasse damit die gesamte Durchführung des Verwaltungsakts. Der III. Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß auch § 69 FGO von diesem weiten Begriff der Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeht.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des III. Senats an. Er hat auf Anfrage des III. Senats der beabsichtigten Abweichung von seiner bisherigen Rechtsauffassung (danach bedurfte der Steuerpflichtige, der ein gegen ihn ergangenes Leistungsgebot ohne jede besondere Einwirkung seitens der Finanzbehörde, also freiwillig, erfüllte, nicht des Rechtsschutzes der §§ 242 der Reichsabgabenordnung - AO - bzw. 69 FGO, vgl. zuletzt Urteil vom 12. Februar 1974 VII R 105/71, BFHE 112, 10, BStBl II 1974, 418) zugestimmt. Auch der I. und V. Senat haben erklärt, daß sie der beabsichtigten Abweichung von ihrer bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 17. Januar 1968 I B 67/67, BFHE 91, 301, BStBl II 1968, 311, und vom 19. Juni 1969 V B 8/69, BFHE 96, 44, BStBl II 1969, 527) zustimmen. Der VI. Senat hat zwar auf Anfrage des III. Senats erklärt, daß er an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes Vollziehung im Hinblick auf freiwillig geleistete Zahlungen festhalte. Der Senat ist aber wie der III. Senat der Auffassung, daß die vom VI. Senat in den Beschlüssen vom 19. August 1969 VI B 51/69 (BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685) und vom 14. Januar 1972 VI B 58/71 (nicht veröffentlicht) getroffene Entscheidung nicht auf dieser Rechtsauffassung beruhe, so daß eine Abweichung i. S. des § 11 Abs. 3 FGO nicht vorliege.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des III. Senats III B 34/74 Bezug genommen.

Das FG hat seine Entscheidung auf die vom erkennenden Senat nicht mehr aufrechterhaltene Rechtsauffassung gestützt, daß ein Steuerpflichtiger, der ein gegen ihn ergangenes Leistungsgebot ohne jede besondere Einwirkung (wie Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen) seitens der Finanzbehörden erfüllt, angesichts seiner freiwilligen Zahlung nicht des Rechtsschutzes des § 69 FGO bedarf. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Das FG hat sich, da es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für unzulässig hielt, mit der materiell-rechtlichen Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, nicht auseinandergesetzt und auch nicht auseinanderzusetzen brauchen. Die Sache war deshalb zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen wird (§ 143 Abs. 2 FGO). Eine solche Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Februar 1975 II B 29/74, BFHE 115, 12, BStBl II 1975, 465).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72524

BStBl II 1978, 156

BFHE 1978, 13

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