Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die Behauptung eines Beschwerdeführers, soweit ersichtlich habe sich der BFH mit einem vergleichbaren Sachverhalt wie im Streitfall noch nicht beschäftigt, ersetzt nicht schlüssige Ausführungen dazu, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage umstritten sein soll, und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Wird als Grund für die Zulassung der Revision grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so muß sie in der Beschwerdeschrift gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Einer Rechtssache ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß schlüssig dargelegt werden. Der Beschwerdeführer muß konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1996 III B 66/96, BFH/NV 1997, 416, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellt zwar die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam heraus, ob ein größeres unbebautes Grundstück wegen unmittelbarer Nutzung für eigene betriebliche Zwecke zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, wenn es langfristig an einen Gewerbebetrieb für dessen betriebliche Zwecke verpachtet sei und der Verpächter für den Gewerbebetrieb des Pächters gewerbliche Dienstleistungen (im Streitfall die Pflege der vom Pächter auf dem Grundstück errichteten Golfplatzanlagen) erbringe. Es fehlen jedoch schlüssige Ausführungen dazu, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die genannte Rechtsfrage umstritten sein soll, und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Zur Erfüllung dieses Begründungserfordernisses reicht die Behauptung des Klägers nicht aus, soweit ersichtlich habe sich der BFH mit einem vergleichbaren Sachverhalt wie im Streitfall noch nicht beschäftigt (BFH-Beschluß vom 30. November 1989 V B 142/88, BFH/NV 1990, 785).

Im Ergebnis wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung. Besonders deutlich zeigen dies die Ausführungen ab Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes, durch welche der Kläger darzulegen versucht, warum das Finanzgericht seiner Meinung nach falsch entschieden hat. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302790

BFH/NV 1999, 72

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