Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; mangelnde Sachaufklärung; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels, das FG habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Streitjahr (1985) gegen Entgelt die Vermittlung von Aufträgen über den Kauf bzw. die Lieferung von Bausatzhäusern der Firma X. Zum 30. April 1985 stellte die GbR ihre werbende Tätigkeit ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte gegen die GbR Umsatzsteuer und einen Gewerbesteuer-Meßbetrag für das Streitjahr fest, wobei es den Umsatz zur Ermittlung des Steuerabzugs betrages nach § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in einen Jahres gesamtumsatz und den Gewerbeertrag auf einen Jahresbetrag umrechnete.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u. a. aus, der von der GbR in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1985 erzielte Gesamtumsatz sei zur Ermittlung des Steuerabzugsbetrages in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen, weil die GbR ihre gewerbliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt habe (§ 19 Abs. 4 Satz 3 UStG 1980). Durch Aufgabe ihrer werbenden Tätigkeit zum 30. April 1985 habe die gewerbliche Tätigkeit der GbR geendet, weil anschließend keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980) ausgeübt worden sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger den Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) mangelnder Sachverhaltsaufklärung geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach in der Beschwerdeschrift der Verfahrensfehler bezeichnet werden muß (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff.).

Die Kläger rügen, aufgrund weiterer Sachaufklärung hätte das FG feststellen können, daß der Begriff "Einstellung der werbenden Tätigkeit" durch den Beklagten falsch interpretiert worden sei. Die GbR habe zwar ihre betrieblichen Aktivitäten aus persönlichen Gründen der Gesellschafter am 30. April 1985 eingestellt. Das habe aber nicht zur Folge gehabt, daß keine Geschäfte mehr hätten getätigt werden sollen. Es sei geplant gewesen, am 30. April 1985 bereits angebahnte Geschäfte noch über die GbR abzuwickeln, so daß zwar keine neuen Geschäftsaktivitäten mehr entfaltet worden seien, aber laufende Aktivitäten noch hätten abgerechnet werden können. Dies ergebe sich auch aus einer Bestätigung der Firma X vom 5. Juli 1993.

Die Beschwerdebegründung enthält indes keine Angaben, in welchem Schriftsatz die Kläger die Tatsachen über den angeblich nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt vorgetragen haben (vgl. dazu z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668), und keine Darlegung des Inhalts, weshalb dies für die Vorentscheidung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG bedeutsam gewesen wäre (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668). Vielmehr wenden sich die Kläger mit ihren Ausführungen zur mangelnden Sachverhaltsaufklärung -- teilweise mit neuem Sachvortrag -- im Kern (lediglich) gegen die tatsächliche Würdigung des FG. Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.

Von einer Bekanntgabe der weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundes finanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 513

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