Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung nur gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können keine Einwendungen gegen die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (unrichtige Sachbehandlung).

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, 4, § 8 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß sich die Erinnerungsführerin bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz des BFH ist vom Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ausgenommen (BFH-Beschluß vom 24. August 1988 VIII S 1/88, BFH/NV 1989, 316; Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze, 16. Aufl., Anhang 2 BFHEntlG, Anm. zu Art. 1 Nr. 1).

Die Erinnerung ist aber nicht begründet.

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Der Erinnerungsführer kann daher im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung wie für die Kostenentscheidung (BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; ebenso: Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 135

44Rdnr. 17). Die Erinnerungsführerin hat Einwendungen gegen den Kostenansatz als solchen nicht vorgebracht. Da die Gerichtskosten in Höhe der Mindestgebühr für das Beschwerdeverfahren festgesetzt worden sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG), ist auch nicht ersichtlich, daß der Kostenansatz fehlerhaft sein könnte. Die Erinnerungsführerin hält die Kostenrechnung lediglich mit der Begründung für unzulässig, daß das durchgeführte Beschwerdeverfahren gemäß §§ 5 Abs. 4 und 25 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sei. Dieser Einwand richtet sich aber gegen die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung des Senats, mit der der Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind; er kann - wie ausgeführt - im Erinnerungsverfahren nicht vorgebracht werden.

Der von der Erinnerungsführerin begehrten Nichterhebung der für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Gerichtskosten kann auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 316, und vom 16. September 1988 VI E 2/88, BFH/NV 1989, 250, m. w. N.), entsprochen werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, nach der Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, bietet keine Handhabe dafür, die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu überprüfen, die die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung enthält. Ein derartiges Vorgehen hätte nämlich zum Ergebnis, daß im Erinnerungsverfahren nochmals überprüft wird, ob in der Sache selbst und bezüglich der Kostenentscheidung zutreffend entschieden ist, obwohl die Entscheidung bereits rechtskräftig ist (vgl. BFH in BFH/NV 1989, 250 und 1989, 316, m. w. N.).

Der Senat ist somit im vorliegenden Verfahren an einer Überprüfung der gerichtlichen Kostenentscheidung, die im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Erinnerungsführerin ergangen ist, gehindert. Es kann deshalb dahinstehen, ob die im Beschwerdeverfahren ergangene Kostenentscheidung mit dem Beschluß des Senats in BFH/NV 1986, 482 vereinbar ist, in dem für eine nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG unzulässige Beschwerde in einer Kostenstreitigkeit die Gebührenfreiheit der Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 GKG festgestellt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417583

BFH/NV 1991, 701

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