Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe von Bescheiden bei Lagerung von Postsendungen

 

Leitsatz (NV)

Daß die gesetzliche Vermutung des §122 Abs. 2 AO 1977 unabhängig davon gilt, ob der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ist grundsätzlich geklärt. Unbeachtlich ist daher auch, ob an einem solchen Tag das Schließfach, in das die im konkreten Fall in Frage stehende Postsendung eingelegt wurde, üblicherweise geleert wurde.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Jedenfalls seit dem Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95 (BFH/NV 1997, 90, m.w.N.; siehe auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. August 1998 IV B 145/97, nicht veröffentlicht) kann es als prinzipiell geklärt angesehen werden, daß die gesetzliche Zugangsvermutung des §122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unabhängig davon gilt, ob das Schließfach, in das die Briefsendung -- rechtzeitig -- eingelegt wurde, üblicherweise auch samstags geleert wird oder nicht. In dieser Senatsentscheidung (BFH/NV 1997, 91) ist auch näher ausgeführt, warum diese auch das angefochtene Urteil tragende Erkenntnis nicht dem Beschluß des BFH vom 3. August 1978 VI R 73/78 (BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649), auf den die Divergenzrüge (und im übrigen auch das angefochtene Urteil) gestützt ist, widerspricht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154057

BFH/NV 1999, 588

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