Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, keine Verpflichtung des FG zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

 

Leitsatz (NV)

  1. Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
  2. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG durch das Übergehen eines Beweisantrags gerügt, so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei.
  3. Die schlüssige Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
  4. Nur letztinstanzlich entscheidende nationale Gerichte sind zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht. Deshalb liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn ein FG, dessen Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, Gemeinschaftsrecht auszulegen hat und sowohl von der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH als auch von der Zulassung der Revision absieht.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3; EG Art. 234

 

Tatbestand

I. Das Hauptzollamt A, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt ―HZA―) übergegangen ist, erteilte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom … April 1998 die Zusage, versteuerten Kaffee gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Versteuerung oder Steuervorbelastung durch eine vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung zu erbringen sei. Dem Kläger wurde für Kaffeelieferungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten in dem Zeitraum vom … Mai 1998 bis zum … März 1999 insgesamt … DM Kaffeesteuer vergütet.

Mit Schreiben vom … März 1999 erteilte das Hauptzollamt A dem Kläger "eine weitere Auflage" zur Zusage vom … April 1998. Hiernach sei "ab sofort" bei einem Antrag auf Steuerentlastung in der Form der Vergütung eine für ihn vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Hauptzollamt A zu dem Ergebnis, dass der Kläger für keinen der von ihm gestellten Vergütungsanträge eine vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung habe beibringen können. Das Hauptzollamt A forderte deshalb vom Kläger die ihm vergütete Kaffeesteuer mit Bescheid vom … März 2000 zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Vergütung der Kaffeesteuer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2150) i.d.F. des Art. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl I, 962) hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe für keine seiner Lieferungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten eine von einem Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung beibringen können, wie dies nach § 20 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl I, 1747) i.d.F. der Verordnung vom 13. Februar 1997 (BGBl I, 235) erforderlich gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegten Versteuerungsbestätigungen von Zwischenhändlern und Einzelhändlern auf Verkaufsbelegen seien nicht ausreichend.

Nicht verlangt worden seien die für die in Rede stehenden Lieferungen nach § 20 Abs. 3 Satz 5 KaffeeStV i.d.F. des Art. 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl I, 3188) vorgeschriebenen Versteuerungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das Schreiben des Hauptzollamts A vom … März 1999 habe sich nur auf künftige Lieferungen bezogen.

§ 20 Abs. 3 Satz 5 KaffeeStV, der durch die Ermächtigung in § 19 Nr. 14 KaffeeStG gedeckt sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ―RL 92/12― (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 76/1) habe die Kaffeesteuer beibehalten werden können. Die Anforderung einer Versteuerungsbestätigung für eine Steuervergütung stelle keine im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität i.S. des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 92/12 dar.

Die Rückforderung der vergüteten Kaffeesteuer verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Kläger sei bereits im Bescheid vom … April 1998 darauf hingewiesen worden, dass er eine vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungsbestätigung beizubringen habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Hauptzollamt A ihm zugesagt habe, eine Bestätigung der Versteuerung auf Einkaufsbelegen reiche aus. Einer Vernehmung der vom Kläger benannten Bediensteten des Hauptzollamts A bedürfe es nicht. Denn die Gespräche mit diesen Personen hätten stattgefunden, bevor der Kläger am … Mai 1998 mit dem Steuerentlastungsverfahren vertraut gemacht worden sei. Im Übrigen habe die Vergütung der Kaffeesteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere und Verfahrensmängel vorlägen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt sei, die im Rahmen einer Zusage für die Lieferung von versteuertem Kaffee gegen Steuerentlastung erteilten, erläuterten und vollzogenen Auflagen mit Wirkung für die Vergangenheit zu verändern. Ferner sei die Frage bedeutsam, inwieweit die Finanzverwaltung an Erläuterungen, Zusagen und deren tatsächlichen Vollzug gebunden sei, wenn Gesetze oder Verordnungen zu Lasten des Steuerpflichtigen strengere Regelungen vorsähen. Es sei zudem zu klären, ob der Grundsatz von Treu und Glauben sowie sein Vertrauen in die bisherige Verwaltungsübung höher zu bewerten seien, als die im Nachhinein vom Hauptzollamt A erkannten Anforderungen des Gesetzes. Da er den Kaffee von Einzel- und Zwischenhändlern beziehe, sei er nicht in der Lage, eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizubringen. Die entsprechende Auflage stelle daher eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar. Aus diesem Grund sei § 16 Abs. 2 KaffeeStG i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 5 KaffeeStV i.d.F. des Art. 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Das FG sei verpflichtet gewesen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen, zumal es die Revision nicht zugelassen habe. Ein weiterer Verfahrensfehler des FG liege darin, dass es weder die Bediensteten des Hauptzollamts A vernommen noch aufgeklärt habe, welche Anforderungen an den Nachweis der Versteuerung in ähnlichen Fällen in dem fraglichen Zeitraum gestellt worden seien. Im Übrigen sei die Rückforderung der für das Jahr 1998 vergüteten Kaffeesteuer wegen Verjährung unzulässig.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügt.

a) Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei. Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 376). Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der von ihm benannten Zeugen gerügt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dem fachkundig vertretenen Kläger eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, hat er gleichfalls einen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, 394; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, 1333). Daran fehlt es hier.

b) Ein Verfahrensmangel liegt ―selbst wenn die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen sollte― auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, das FG sei verpflichtet gewesen, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist ein FG nicht zur Anrufung des EuGH verpflichtet, weil seine Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038, 1039; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499, 1503). Nur letztinstanzlich entscheidende nationale Gerichte sind zur Vorlage an den EuGH als dem dazu berufenen gesetzlichen Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verpflichtet, wenn es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2001 1 BvR 1036/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1267, 1268). Diese Auffassung wird vom EuGH für den Fall geteilt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels durch ein oberstes Gericht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 Rs. C-99/00 ―Lyckeskog―, EuGHE 2002, I-4839 Rdnr. 16 und 17). Demgemäß liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn ein FG Gemeinschaftsrecht auszulegen hat und sowohl von der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH als auch von der Zulassung der Revision absieht.

2. Der Kläger hat auch die weiteren von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt. Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

a) Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Fragen, soweit es sich hierbei überhaupt um abstrakte Rechtsfragen handelt, weder deren Klärungsbedürftigkeit noch deren Klärungsfähigkeit dargelegt. Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht klärungsfähig. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) sind vom Kläger für die in Rede stehenden Lieferungen keine Versteuerungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 20 Abs. 3 Satz 5 KaffeeStV i.d.F. des Art. 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 verlangt worden, weil sich das Schreiben des Hauptzollamts A vom … März 1999 nur auf künftige Lieferungen bezogen hat. Der Kläger trägt zudem selbst vor, er habe sich mit Bediensteten des Hauptzollamts A darüber geeinigt, dass die ihm mit dem Schreiben vom … März 1999 mitgeteilte Auflage keine Anwendung auf die noch im März 1999 getätigten Geschäfte finde. In Ermangelung zulässiger Verfahrensrügen könnte der Senat in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der für ihn bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auch nicht davon ausgehen, dass dem Kläger ―wie er behauptet― nach Erteilung der Zusage vom … April 1998 von Bediensteten des Hauptzollamts A erklärt wurde, eine Bestätigung des Verkäufers des Kaffees auf der Rechnung reiche als Versteuerungsnachweis aus. Das FG hat im Gegenteil ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Hauptzollamt A ihm Derartiges zugesagt habe.

b) Sofern dem Vorbringen des Klägers die Frage entnommen werden könnte, ob die für ihn nicht zu erfüllende Forderung einer vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellten Versteuerungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine unzulässige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellt, fehlt es gleichfalls an jeglichem Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem Revisionsverfahren. Näherer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil das FG nicht festgestellt hat, dass für die in Rede stehenden Lieferungen eine Versteuerungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verlangt worden ist.

c) Soweit der Kläger sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Dies gilt auch für das ―darüber hinaus auch verspätete (§ 116 Abs. 3 FGO) geltend gemachte― Vorbringen des Klägers, die Rückforderung der für das Jahr 1998 vergüteten Kaffeesteuer sei wegen Verjährung unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1067353

BFH/NV 2004, 69

BFH/NV 2004, 70

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge