Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen auf Revision oder Beschwerde ergangene Beschlüsse des BFH.

 

Normenkette

FGO § 128; ZPO § 567; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Senat hat die vom Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts jeweils als unzu lässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Kläger persönlich mit den Anträgen auf Änderung.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat wertet die Anträge als Gegen vorstellungen, über die er gemeinsam entscheidet (§73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Die Gegenvorstellungen sind nicht statthaft. Die Beschlüsse sind materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.; vom 9. Mai 1996 IX S 16--23/96, BFH/NV 1996, 774; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor §115 Anm. 26, §126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung dieser Beschlüsse allenfalls möglich wäre -- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) -- liegen offensichtlich nicht vor.

Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auch für Gegenvorstellungen gegen auf Revision oder Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66483

BFH/NV 1998, 63

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