Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung in unzulässigem Rechtsmittelverfahren

 

Leitsatz (NV)

Eine Erledigungserklärung, die in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben wird, ist wirkungslos.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3, §§ 138, 145

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Veräußerungsgewinn streitig, der durch Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung festgestellt worden ist. Die An- tragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob am 28. Dezember 1993 Klage gegen den Feststellungsbescheid und beantragte gleichzeitig, dessen Vollziehung auszusetzen. Am 5. Januar 1994 stellte die Antragstellerin dann beim Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch des Einkommensteuerbescheides 1990 (Folgebescheid), der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte am 19. Januar 1994 den Einkommensteuerbescheid 1990 hinsichtlich des streitigen Veräußerungsgewinns aus. Daraufhin wies das FG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Einkommensteuerbescheides ab. Zur Begründung führte das FG aus, daß der Antrag unbegründet sei, weil das FA dem Begehren der Antragstellerin entsprochen und diese auch danach ihren Antrag aufrechterhalten habe. Auf ein Schreiben des Berichterstatters des FG vom 7. März 1994, das auf die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge hingewiesen habe, habe die Antragstellerin nicht reagiert. Die Kosten des Verfahrens legte das FG der Antragstellerin auf.

Gegen die Entscheidung des FG richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die im wesentlichen wie folgt begründet wird: Das FG habe der Antragstellerin die Kosten auferlegt, da sie trotz eines gerichtlichen Hinweises die Hauptsache nicht für erledigt erklärt habe. Das vom FG in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Schreiben vom 7. März 1994 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zugegangen. Es werde daher gebeten, die Zustellung dieses Schreibens nachzuholen.

Ferner erklärte die Antragstellerin nunmehr den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt.

Das FA hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der erkennende Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin dahin aus, daß sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FG und nicht nur gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluß richtet. Diese Auslegung ergibt sich daraus, daß die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift die Erledigung der Hauptsache erklärt hat. Eine solche Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FG als solche und nicht nur gegen die Kostenentscheidung richtet.

2. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FG ist jedoch unstatthaft. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, so daß diese als unzulässig zu verwerfen ist.

3. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kann die in der Beschwerdeschrift abgegebene Erledigungserklärung keine Wirkung entfalten. Denn Erledigungserklärungen, die in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben werden, sind wirkungslos (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, vgl. u. a. Beschluß vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 18 b, m. w. N.).

4. Die Beschwerde wäre im übrigen auch dann unzulässig, wenn sie allein die Kostenentscheidung des FG angreifen würde. Nach § 145 FGO ist die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420140

BFH/NV 1995, 236

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