Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei erfolgreichem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Legt der Beschwerdeführer trotz des Erfolgs seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine Revision ein, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Normenkette

FGO § 143 Abs. 1

 

Tatbestand

Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Januar 1994 hat der Senat durch Beschluß vom 7. Dezember 1994 die Revision zugelassen. Das FA hat keine Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. April 1995 beantragt die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Wird nach erfolgreicher Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision vom FA keine Revision eingelegt, hat das Revisionsgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch Beschluß nach § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., Bem. 2 zu § 143 FGO), weil das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil beendet wurde.

Im Streitfall sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem FA aufzuerlegen.

Das erfolgreiche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kostenrechtlich nicht selbständig, sondern -- in dieser Beziehung -- Teil des Revisionsverfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684; vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785; vom 6. August 1985 R 126/84, BFH/NV 187, 257; vom 6. Februar 1991 II R 36/87, BFHE 163, 125, BStBl II 1991, 367; s. auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, Rz. 71 zu § 115; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Tz. 96 zu § 115 FGO; Kühn/Hofmann, a. a. O., Bem. 2 zu § 135 FGO). Weil die Nichteinlegung der Revision nach ihrer Zulassung der Rücknahme der Revision gleichzuerachten ist und sich die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde nach der Revision richtet, hat das FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn es trotz des Erfolgs der Beschwerde keine Revision einlegt (vgl. -- unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluß in BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684 -- Beschluß vom 10. April 1991 II B 201/88, BFH/NV 1991, 702; zuletzt Beschluß vom 29. September 1994 VIII B 4/93, BFH/NV 1995, 149, und vom 16. Januar 1995 X B 142/94, nicht veröffentlicht). Der abweichenden Auffassung von Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 104) und Grube (Deutsche Steuer-Zeitung 1972, 119) folgt der Senat nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423465

BFH/NV 1996, 165

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