Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsmaßnahmen (Kanalanschlusskosten) als Erhaltungsaufwand im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

 

Leitsatz (NV)

  1. Bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung stehen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Erschließungsmaßnahmen sind den bebauten Grundstücken daher einheitlich zuzuordnen, so lange sich die Wohnungen noch nicht im Privatvermögen befinden.
  2. Die Frage der Aufteilung einheitlich angeforderter Erschließungsbeiträge auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Würdigung als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand folgt bereits aus dem Gesetz.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, §§ 13, 52 Abs. 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde, mit der der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) in erster Linie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt, im Übrigen aber auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, kann keinen Erfolg haben.

1. Divergenz und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO alter und neuer Fassung).

a) Es kann dahinstehen, ob das FA eine Divergenz zu den von ihm benannten Entscheidungen des BFH i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. "bezeichnet" hat. Die Darlegungserfordernisse bestimmen sich noch nach der FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.), denn das Urteil des FG ist dem FA am 20. Oktober 2000 zugestellt worden (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Mit dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe "die Hofstelle insgesamt betrachtet und Kanalanschlussgebühren in voller Höhe als Erhaltungsaufwendungen behandelt", hat das FA keinen abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung bezeichnet, den es ebensolchen abstrakten Rechtssätzen aus den von ihm benannten Entscheidungen des BFH gegenübergestellt hätte (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

b) Das angefochtene Urteil weicht aber auch nicht von den genannten Entscheidungen des BFH ab.

In seinem zu Ergänzungsbeiträgen ergangenen Urteil vom 13. September 1984 IV R 101/82 (BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) hat der beschließende Senat unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) zwar ausgeführt, in objektiver Beziehung sei auch dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang Rechnung zu tragen; so sei z.B. bei Gebäuden zu prüfen, ob die zur Herstellung verwendeten Güter ―auch solche, die nicht räumlich mit den Bauwerken verbunden seien― mit dem Gebäude in einem solchen einheitlichen Zusammenhang stehen. Hiervon ist das FG in seiner angefochtenen Entscheidung aber ausgegangen, denn es hat festgestellt, dass die mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstücke zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörten. In den Streitjahren hatten die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) daher die sog. Nutzungswertbesteuerung noch nicht abgewählt. In seinen Entscheidungsgründen hat das FG daraus (stillschweigend) zu Recht gefolgert, dass die Erschließungsmaßnahmen den bebauten Grundstücken einheitlich zuzuordnen sind, so lange sich die Wohnungen noch nicht im Privatvermögen befinden (s. Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz. 117).

Mit dieser Würdigung ist das FG aber auch nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 abgewichen, nach dem der unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang verschiedener Gebäudeteile zur Anerkennung verschiedener Wirtschaftsgüter mit der Folge führt, dass der Wohnteil eines Gebäudes gesondert zu behandeln ist. Diese Auffassung hat der BFH in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Das FA hat sich auf einige der dazu ergangenen Entscheidungen berufen (z.B. BFH-Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, und vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461). In beiden letztgenannten Urteilsfällen ging es jedoch um fremd vermietete Wohnungen, die sowohl gewillkürtes Betriebsvermögen als auch Privatvermögen sein konnten. Die Wohnung des Land- und Forstwirts dagegen gehörte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. zum notwendigen Betriebsvermögen und war daher bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung dem eigenbetrieblichen Teil der Nutzungen zuzurechnen, so dass ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Wohnung mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestand (Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 24 Rz. 8). Dies gilt auch bei der im Streitfall vorliegenden Betriebsverpachtung, solange der Kläger nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Soweit das FA die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, ist die Beschwerde gleichermaßen jedenfalls unbegründet. Es ist schon zweifelhaft, ob das FA diesen Zulassungsgrund überhaupt in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt hat. Auch insoweit richten sich die Darlegungsanforderungen nach der FGO a.F. (s. zu oben 1.a), die sich bei diesem Zulassungsgrund allerdings nicht von den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO unterscheiden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Danach muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Solche Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das FA hat vielmehr nur vorgetragen, die "Rechtsfrage, ob Aufwendungen für Erschließungskosten, die … für ein nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang steuerlich in mehrere verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilendes Flurstück zu entrichten" seien, "in voller Höhe als Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen" seien, "wenn eines der Wirtschaftsgüter bereits über eine private Erschließungsanlage" verfüge, sei "bisher vom BFH noch nicht entschieden". Ob dieses Vorbringen ausreicht, kann jedoch dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Die Frage der Aufteilung einheitlich angeforderter Erschließungsbeiträge auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG); daraus folgt ebenso selbstverständlich die Möglichkeit einer unterschiedlichen Würdigung als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, BStBl II 1996, 131; s. auch Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 29 Rz. 117). Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der vom FA aufgeworfenen Frage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelte, wäre diese Frage im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG ist in seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass die Wohn- und Wirtschaftsgebäude als einheitlich betriebliche Wirtschaftsgüter vor der Erschließungsmaßnahme über eine, wenn auch einfache, Abwassereinrichtung (Sickergrube) verfügten. Die gezahlten Erschließungsbeiträge betrafen daher keine erstmalige Entsorgungsmaßnahme, sondern den Ersatz einer bereits bestehenden Anlage und waren daher als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar (s. auch BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333; Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, B Anm. 700). Welche Auswirkungen der Übergang der Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung auf dann zu entrichtende Erschließungsbeiträge haben könnte, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 952741

BFH/NV 2003, 1159

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