Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

Wird die Prozeßvollmacht nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 62 Abs. 3 FGO vorgelegt, ist das Rechtsmittel unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. November 1992 hat der als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgetretene Steuerberater A mit Schriftsatz vom 12. Februar 1993 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig erklärt, er wolle die Prozeßvollmacht nachreichen. Die Geschäftsstelle hat daraufhin Steuerberater A mit Schreiben vom 17. Mai 1993 und vom 4. August 1993 aufgefordert, gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Prozeßvollmacht zu übersenden. Nachdem Steuerberater A hierauf nicht reagiert hatte, setzte der Vorsitzende des erkennenden Senats diesem - unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis - für das Einreichen der Prozeßvollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 8. Oktober 1993. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 (eingegangen beim Bundesfinanzhof - BFH - am 8. Oktober 1993) erklärte Steuerberater A, die Klägerin befinde sich zur Zeit auf einer Mittelmeerreise, der genaue Tag der Rückkehr sei noch nicht bekannt. Sofort nach deren Rückkehr werde er Wiedereinsetzung nach § 56 FGO beantragen und die Prozeßvollmacht nachreichen. Beides ist bisher unterblieben.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473). Die Prozeßvollmacht ist trotz mehrfacher Aufforderung auch bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht vorgelegt worden. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 7. Oktober 1993 wurde weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 56 FGO gestellt noch zu einem späteren Zeitpunkt die Prozeßvollmacht eingereicht. Aus den Akten sind Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht ersichtlich; der nicht näher konkretisierte Hinweis auf eine Mittelmeerreise der Klägerin rechtfertigt noch nicht einmal die Annahme, die Reise könnte ursächlich dafür gewesen sein, daß die Vollmacht nicht innerhalb der Ausschlußfrist vorgelegt werden konnte. Im übrigen fehlt es bereits an der für eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FGO erforderlichen Nachholung der versäumten Rechtshandlung, denn eine Prozeßvollmacht wurde bisher nicht vorgelegt.

Die Entscheidung ergeht mit Wirkung für die Klägerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5; BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424491

BFH/NV 1994, 878

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