Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung können keine Einwendungen gegen die Sach- und Kostenentscheidung erhoben werden.

 

Normenkette

GKG §§ 1, 4

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte namens des Klägers Revision eingelegt und trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Kostenfolge bei deren Nichtvorlage eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit Beschluß vom 29. November 1988 X R 85/88 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Revision als unzulässig verworfen und die Kosten dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Mit der Kostenrechnung vom 9. Januar 1989 hat die Kostenstelle des BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidung X R 85/88 die vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 9 201 DM auf 431 DM festgesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe wegen Urlaubsabwesenheit des Steuerberaters im Auftrag des Klägers fristwahrend Revision eingelegt und vereinbarungsgemäß alle Zuschriften des BFH unmittelbar an den Mandanten weitergeleitet. Er sehe keinen Grund, weshalb er unter diesen Umständen gegenüber der Justizkasse ersatzpflichtig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden. Der Erinnerungsführer kann daher im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung wie für die Kostenentscheidung (vgl. Beschlüsse des BFH vom 20. Juni 1988 IX E 1/88, BFH/NV 1988, 726; vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732, und vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110).

Der Erinnerungsführer schuldet die gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzten Kosten; die Gebühren sind bei einem Streitwert bis zu 9 500 DM mit 426 DM in zutreffender Höhe bestimmt worden (§ 11 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1310 GKG); ebenso die Auslagen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1902 GKG).

Eine Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluß des Senats vom 29. November 1988 X R 85/88, wie sie der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 25. Januar 1989 angeregt hat, wäre nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1987 II B 30/87, BFH/NV 1988, 42).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424340

BFH/NV 1989, 800

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