Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründung eines Nachprüfungsvorbehalts; Rügeverlust bei Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erfasst stets den gesamten Bescheid, er kann daher hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen nicht beschränkt werden. Einer Begründung des Vorbehalts ("weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann") bedarf es nicht, sie ist aber möglich und unschädlich.

2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme als (verzichtbaren) Verfahrensmangel liegt dann nicht vor, wenn der rechtskundig vertretende Kläger seinen Antrag, Frau B als Zeugin "zur behaupteten verbindlichen Auskunft zu vernehmen", ausdrücklich nicht aufrecht erhalten hat.

3. Bei (verzichtbaren) Verfahrensmängeln (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs) verliert der Kläger - vor dem FG rechtskundig vertreten - sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; AO § 164 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, §§ 94, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2, § 155; ZPO §§ 165, 295

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 30.11.2006; Aktenzeichen VII 253/2004)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2. und 3.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1.) sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Beschränkung eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Frage ist so zu entscheiden, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Nach einhelliger Auffassung erfasst der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stets den gesamten Bescheid, er kann daher hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen nicht beschränkt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 1999 III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 21, 32; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, § 164 Rz 33; Klein/ Rüsken, AO, 9. Aufl., § 164 Rz 8, 21). Einer Begründung des Vorbehalts bedarf es nicht (§ 164 Abs. 1 Satz 1  2. Halbsatz AO; s.a. Tipke/Kruse, a.a.O., § 164 AO Rz 27; Klein/Rüsken, a.a.O., § 164 Rz 10; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 164 Rz 39), sie ist aber möglich und unschädlich.

Im Übrigen handelt es sich nach den --insoweit unstreitigen-- Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) bei der vorgenommenen Erläuterung ("weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann") nicht um eine Beschränkung, sondern um eine Begründung des Vorbehalts, so dass eine unzulässige Angabe zu dessen Umfang --entgegen der Ansicht des Klägers-- nicht vorlag. Diese naheliegende und damit mögliche Auslegung des Vorbehalts der Nachprüfung (als Nebenbestimmung des Steuerbescheids, vgl. § 120 AO) wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Hinsichtlich der (behaupteten) verbindlichen Zusage, deren Voraussetzungen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. November 2006 XI B 177/05, BFH/NV 2007, 431) nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) bereits nicht gegeben sind und der auch der Nachprüfungs-Vorbehalt entgegenstehen würde,  hat der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wegen unterlassener Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme (§ 76 Abs. 1 FGO; zu den Darlegungsanforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630) schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Zudem liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor; denn der rechtskundig vertretene Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; s.a. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128) seinen Antrag, Frau B als Zeugin "zur behaupteten verbindlichen Auskunft zu vernehmen", nicht aufrecht erhalten und damit sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).

3. Soweit der Kläger hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse seiner Mutter eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO; zu Darlegungsanforderungen s. BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142) und einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO; zu Darlegungsanforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088) als (verzichtbare) Verfahrensmängel rügt, hat er --vor dem FG rechtskundig vertreten-- sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1354).

Zudem liegen die gerügten Verstöße nicht vor. Denn die finanziellen Verhältnisse der Mutter waren lt. Sitzungsprotokoll Gegenstand der (ca. eineinviertel Stunden dauernden) mündlichen Verhandlung vor dem FG; danach hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich zur Problematik zu äußern und entsprechende Beweisanträge zu stellen, was indes unterblieb.

Im Übrigen geht der Kläger von einem vom FG nicht festgestellten Sachverhalt aus, wenn er sich auf (nicht nachgewiesene) interne Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bezieht, und rügt dabei die unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung und die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825128

BFH/NV 2008, 27

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