Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungspflicht bei NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr nur Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden.

2. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) wachsen in dem Maß, in dem zu dem in der Beschwerde formulierten Rechtsproblem Entscheidungskriterien entwickelt worden sind, die als "gesichert" gelten können (wie z. B. zu den Voraussetzungen sachlicher Billigkeitsentscheidungen im Regelungsbereich des § 240 AO 1977).

 

Normenkette

FGO § 115; AO 1977 §§ 227, 240

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen ist nicht gegeben. Soweit sich das Beschwerdevorbringen nicht überhaupt in Einwänden gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (bzw. der dadurch bestätigten Verwaltungsentscheidungen) erschöpft und daher unbeachtlich ist (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 58 und 61f., m. w. N.), liegt keine über den Streitfall hinaus interessierende, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Als hinreichend geklärt gelten können sowohl die allgemeinen Kriterien sachlicher Billigkeitsentscheidungen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 222 AO Tz. 7ff. und § 227 AO Tz. 19ff., m. w. N.) als auch diejenigen, die speziell für den Anwendungsbereich des § 240 der Abgabenordnung (AO 1977) entwickelt worden sind (s. insbesondere Urteile des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1991 V R 78/96 (BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 7. Februar 1990 X R 154/87, BFH/NV 1991, 5, und vom 31. Juli 1991 I R 143/90, BFH/NV 1992, 431 sowie Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz. 141 Fn. 4 und Rz. 229ff., m. w. N.). Für den Bereich vorläufigen Rechtsschutzes im mehrstufigen Verfahren (dazu Gräber, a. a. O., § 69 Rz. 35ff. und 161f.) ist schon die für sachliche Billigkeitsentscheidungen unerläßliche gesetzliche Ausgangslage (Wertungswiderspruch) nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422212

BFH/NV 1997, 689

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