Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Bestandskraft des während des Revisionsverfahrens geänderten Steuerbescheides

 

Leitsatz (NV)

Hält der Revisionskläger den ursprünglich gestellten Antrag unverändert aufrecht, obwohl das FA den angefochtenen Bescheid während des Revisionsverfahrens geändert hat und dieser ändernde Bescheid bestandskräftig geworden ist, ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 74, 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 16. August 1984 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1977-1979 als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger den Streitgegenstand nicht bezeichnet hatten.

Mit der Revision haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hätte im Einkommensteuerbescheid 1979 einen Grundstücksveräußerungsgewinn nicht ansetzen dürfen, weil sie aus dem Betriebsvermögen nichts veräußert hätten. Während des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid geändert und die Einkommensteuer herabgesetzt; dabei blieb der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen. Diesen Bescheid haben die Kläger angefochten.

Durch Beschluß vom 19. Januar 1988 hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren analog § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Einkommensteuerbescheid 1979 vom 10. Mai 1985 ausgesetzt, weil die Kläger den ändernden Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO) erklärt haben. Danach hat das FG durch Urteil vom 27. November 1991 die Klage der Kläger gegen den ändernden Einkommensteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision (Az.: IV R 36/92) hat der erkennende Senat inzwischen durch Beschluß vom 24. April 1991 als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unzulässig; sie ist gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Mit der Bestandskraft des ändernden Bescheides vom 10. Mai 1979 ist dieser endgültig an die Stelle des vorherigen Bescheides getreten, so daß dieser keine Wirkung mehr entfalten kann (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231). Da die Kläger es trotz wiederholter Aufforderung jedoch unterlassen haben, ihren Antrag den veränderten verfahrensrechtlichen Verhältnissen anzupassen, ist davon auszugehen, daß sie ihr ursprüngliches Begehren aufrechterhalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 379 und vom 14. Juni 1991 III R 86/89, BFH/NV 1992, 153). Da aber der zunächst angefochtene Bescheid mangels Wirkung nicht mehr geändert werden kann, besteht unter diesen Umständen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Revisionsverfahren (BFH-Beschluß in BFH/NV 1992, 153 sowie BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 25/89, BFH/NV 1992, 364 und Beschluß vom 22. Oktober 1992 VIII B 19/92 n.v.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423190

BFH/NV 1994, 177

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