Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung in den Registern

 

Leitsatz (NV)

Ist das Revisionsverfahren durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen worden und ist die Fortsetzung ungewiß, so ist die Löschung in den Registern des BFH zweckmäßig.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240

 

Tatbestand

Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) . . . Revision eingelegt hatte, wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt . . . bestellt. Er teilte auf Anfrage dem Sinne nach mit, daß es noch ungewiß sei, ob er das Revisionsverfahren aufnehmen werde. Zu der Mitteilung, es sei beabsichtigt, das Revisionsverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen, gaben der Konkursverwalter sowie die Beteiligten keine Erklärungen ab.

 

Entscheidungsgründe

Es erscheint zweckmäßig, das Revisionsverfahren in den Registern des BFH zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiß ist.

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist das Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens (§ 240 ZPO, § 10 der Konkursordnung - KO -) ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Konkursverwalters nicht zu rechnen.

Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch eine spätere Aufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung des Konkurses (§ 163 KO) nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415575

BFH/NV 1990, 104

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