Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Zur Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines postulationsfähigen Prozeßvertreters zur Vertretung vor dem BFH gehört auch, daß der Beteiligte glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503).

 

Normenkette

ZPO § 78b; FGO § 155

 

Gründe

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 78 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78 b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschluß vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hätte angeben müssen, welche vertretungsberechtigten Personen aus welchen Ablehnungsgründen die Übernahme des Mandats verweigert haben sollen (BFH-Beschluß vom 15. Juli 1993 VII S 16/93, BFH/NV 1994, 484).

Im übrigen hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Finanzgericht hat zutreffend die Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420345

BFH/NV 1995, 422

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