Leitsatz (amtlich)

Der IV. Senat des BFH legt dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: 1. Ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, als Kapitalgesellschaft i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu beurteilen und als solche körperschaftsteuerpflichtig? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine KG, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG ist (doppelstöckige GmbH & Co. KG), und eine Schein-GmbH & Co. KG, d. h. eine im Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, die mangels vollkaufmännischer Betätigung in Wahrheit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist? 2. Ist eine Publikums-GmbH & Co. KG als nichtrechtsfähiger Verein i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu beurteilen und als solcher körperschaftsteuerpflichtig? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine KG mit nur wenigen Kommanditisten, sofern diese ihrerseits Treuhänder für zahlreiche Treugeber sind? 3. Falls die Fragen zu 1. und 2. zu verneinen sein sollten: Sind sämtliche Einkünfte (i. S. von § 2 Abs. 1 EStG) einer GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin eine GmbH ist, kraft dieser Rechtsform in gleicher Weise wie bei einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG 1977; § 16 KStDV a. F.) mit Wirkung für alle Mitunternehmer (i. S. von § 15 - Abs. 1 - Nr. 2 EStG) so zu beurteilen, als ob sie den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung überschreiten würden und deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren? Gilt dies bejahendenfalls auch für eine mehrstöckige GmbH & Co. KG und für eine Schein-GmbH & Co. KG? 4. Ist eine Personengesellschaft, insbesondere eine GmbH & Co. KG mit "Gewinnabsicht" (i. S. von § 1 Abs. 1 GewStDV) tätig und betreibt sie demgemäß ein gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 1 (i. V. m. Nr. 2) EStG, wenn sie keinen Gewinn in der Form einer Mehrung ihres Betriebsvermögens, insbesondere ihres Gesellschaftsvermögens erstrebt, sondern lediglich in der Absicht tätig ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne tarifbegünstigt versteuert werden müssen? 5. Ist ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, insbesondere ein Kommanditist einer KG, die Gewinne in Form einer Mehrung ihres Betriebsvermögens, insbesondere ihres Gesellschaftsvermögens erstrebt, Mitunternehmer i. S. von § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG des von der Gesellschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich nur befristet ist und durch die befristete Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung in der Form eines entnahmefähigen laufenden Gewinns oder eines die Einlage übersteigenden Abfindungsguthabens zu erwarten ist, der Gesellschafter also mit seiner Beteiligung lediglich Steuervorteile dergestalt erstrebt, daß durch Zuweisung von Verlustanteilen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne (nach-)versteuert werden müssen? 6. Ist die durch eine ausländische Reederei veranlaßte Einschaltung einer inländischen "Basisgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die It. Gesellschaftsvertrag den Betrieb der Seeschiffahrt mit einem bestimmten Schiff bezweckt, jedenfalls dann rechtsmißbräuchlich i. S. von § 6 StAnpG (nunmehr: § 42 AO 1977), wenn a) für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche (außersteuerrechtliche) Gründe fehlen, sich insbesondere die Errichtung der Gesellschaft mit Sitz im Inland und die Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären läßt und b) die KG keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

 

Normenkette

FGO § 11 Abs. 3-4; EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 15 Nr. 2; GewStDV § 1 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG § 6; AO 1977 § 42

 

Fundstellen

Haufe-Index 74096

BStBl II 1982, 771

BFHE 1983, 405

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