Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtstreitwert bei verbundenen Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will.

2. Werden zwei Nichtzulassungsbeschwerden durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, so ist aus beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung. Aus der Kostenrechnung vom 18. November 2003 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2003 VI B 114, 115/02 (BFH/NV 2004, 180) geht eindeutig hervor, welche Entscheidungen von der Kostenrechnung abgedeckt werden.

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit im Gerichtskostengesetz (GKG) nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG), so wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens in der Regel nach dem Betrag ermittelt, um den sich nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren seine Steuerschuld vermindern sollte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 1989 X E 3/88, BFH/NV 1990, 184).

Die Erinnerungsführer hatten vor dem FG beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1986, 1987 und 1988 vom 23. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2002 sowie die Einkommensteuerbescheide für 1989, 1990 und 1991 vom 23. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2001 jeweils insoweit zu ändern, dass bei der Steuerfestsetzung von einem steuerfreien Existenzminimum eines Kindes von 10 000 DM pro Jahr auszugehen ist und das den Klägern in den Streitjahren gezahlte Kindergeld bei der Einkommensteuerberechnung unberücksichtigt bleibt. Die Nichtzulassungsbeschwerden richteten sich gegen die die beiden Klagen in vollem Umfang abweisenden Urteile des FG, so dass sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Betrag ermittelt, um das sich in den Klageverfahren nach Auffassung der Kläger die Steuerschuld mindern sollte. Danach ergibt sich für die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 114/02 (Vorinstanz: 11 K 838/02 E) folgender Einzelstreitwert:

1986

1987

1988

zu versteuerndes Einkommen

(B. v. 23.08.2000

EE v. 15.01.2002)

73 647 DM

115 822 DM

118 276 DM

abzgl. Existenzminimum lt. Antrag

10 000 DM

10 000 DM

10 000 DM

zzgl. Abzugsbetrag lt. B.

4 296 DM

4 416 DM

9 144 DM

zu versteuerndes Einkommen lt. Antrag

67 943 DM

110 238 DM

107 420 DM

ESt (Splitt.)

15 578 DM

33 820 DM

29 662 DM

zzgl. Nachsteuer §§ 31, 31 EStDV

3 513 DM

festzusetzende ESt

19 091 DM

33 820 DM

29 662 DM

lt. angefocht. B.

21 837 DM

37 120 DM

35 828 DM

Streitwert

2 746 DM

3 300 DM

6 166 DM

Als Summe ergibt sich danach für die Streitjahre 1986 bis 1988 abweichend von der Streitwertberechnung des FG und der Kostenstelle des BFH ein Streitwert von 12 212 DM (entspricht 6 243 €).

Für die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 115/02 (Vorinstanz: 11 K 7024/01 E) ergibt sich dementsprechend folgender Einzelstreitwert:

1989

1990

1991

zu versteuerndes Einkommen

(B. v. 23.08.2000

EE v. 26.11.2001)

95 506 DM

127 762 DM

135 327 DM

abzgl. Existenzminimum lt. Antrag

20 000 DM

20 000 DM

20 000 DM

zzgl. Abzugsbetrag lt. B.

9 504 DM

10 152 DM

10 776 DM

zu versteuerndes Einkommen lt. Antrag

85 010 DM

117 914 DM

126 103 DM

ESt (Splitt.)

20 708 DM

28 098 DM

30 976 DM

Lt. angefocht. B

26 210 DM

31 556 DM

35 798 DM

Streitwert

5 502 DM

3 458 DM

4 822 DM

Als Summe ergibt sich für die Streitjahre 1989 bis 1991 ein Streitwert von 13 782 DM (entspricht 7 046 €).

Abweichend von der Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH ist aus den beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden, da die beiden Nichtzulassungsbeschwerden durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 180 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind (siehe dazu BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz. 32, m.w.N.) und es für das Verfahren über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision nur einen einheitlichen Gebührensatz (2-fache Gebühr) gibt, soweit die Beschwerde verworfen oder --wie im Streitfall-- zurückgewiesen wird (siehe Anlage 1 Teil 3 IV Nr. 3402 zu § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 2001, 1887). Der Gesamtstreitwert beträgt hiernach 25 994 DM (entspricht 13 290 €). Die Gerichtskosten betragen danach 484 € (= 2 x 242 €, siehe Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1286529

BFH/NV 2005, 379

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