Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Leistungen eines Dritten zur Altersversorgung in eine Pensionskasse für freie Mitarbeiter

 

Leitsatz (NV)

1. Beitragsleistungen einer Rundfunkanstalt in eine Pensionskasse für einen gewerblich tätigen freien Mitarbeiter führen bei diesem zu Betriebseinnahmen.

2. Hat der freie Mitarbeiter gegen die Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch, so sind ihm die Beitragsleistungen der Rundfunkanstalt mit deren Gutschrift auf seinem Konto bei der Pensionskasse zugeflossen, selbst wenn die Auszahlung der Altersversorgungsleistungen von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist.

3. Aufgrund ihres Zwangscharakters kann die gesetzliche Rentenversicherung nicht mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung wie der für freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt verglichen werden.

 

Normenkette

FGO § 126a; EStG § 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 22.12.2003; Aktenzeichen 16 K 14103/00)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Betriebseinnahme ist jeder wirtschaftliche Vorteil, der durch den Betrieb veranlasst ist. "Betrieblich" veranlasst ist die Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Danach sind die von der Rundfunkanstalt erbrachten Anstaltsbeiträge als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Sie wurden nur erbracht, weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Rundfunkanstalt tätig geworden ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung der Rundfunkanstalt gegenüber dem Kläger hebt die Veranlassung der Anstaltsbeiträge durch die gewerbliche Tätigkeit des Klägers nicht auf. Bestätigt wird dieser Veranlassungszusammenhang durch die Abhängigkeit der Höhe des jeweiligen Anstaltsbeitrags von der Höhe der Beiträge des Klägers, die sich wiederum nach seinen ihm von der Rundfunkanstalt geschuldeten Honoraren richtet.

Bei den vom Kläger "erarbeiteten" Anstaltsbeiträgen handelt es sich nicht nur umsatzsteuerlich um Entgelt (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2002 V R 73/01, BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217), sie sind auch einkommensteuerrechtlich Gegenleistung der Rundfunkanstalt für die Leistungen des Rundfunkermittlers.

2. Die Anstaltsbeiträge sind dem Kläger bereits mit der Gutschrift auf seinem Konto bei der Pensionskasse in den Streitjahren als Betriebseinnahmen zugeflossen und nicht erst in Form der Leistungen der Pensionskasse. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Kläger einen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erworben hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406). Dies ersetzt die fehlende Verfügungsgewalt über die für den Kläger bei der Pensionskasse angesammelten Mittel.

Dem Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse steht nicht entgegen, dass die Auszahlung der Altersversorgungsleistungen satzungsgemäß von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195). Die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs erfordert auch nicht, dass die Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss. Zu beachten ist schließlich, dass der Kläger, wenn er seine Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu seinen Lebzeiten beendet, ohne in den Genuss von Kassenleistungen zu kommen, die von ihm selbst getragenen Beiträge in voller Höhe verzinst zurück erhält (Tz. 4.20 der Satzung). Dass in diesem Fall die Anstaltsbeiträge in der Pensionskasse verbleiben, ändert an deren Zufluss mit Gutschrift auf dem von der Pensionskasse für den Kläger geführten Beitragskonto nichts. Denn insoweit ist maßgebend, dass die Satzung der Pensionskasse für diesen Fall zugunsten der Rundfunkanstalt kein "Heimfallsrecht" für die Anstaltsbeiträge vorsieht, sondern dass diese in der Pensionskasse verbleiben und somit der Versorgung der Gesamtheit der in ihr verbundenen freien Mitarbeiter der Rundfunkanstalten dienen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die behauptete Auswirkung der Anstaltsbeiträge auf die Höhe der Rundfunkgebühren insoweit ohne Bedeutung.

Im Übrigen kann angenommen werden, dass die Finanzverwaltung die in einem solchen Fall für den Steuerpflichtigen verloren gegangenen Anstaltsbeiträge als negative Einnahmen steuerlich berücksichtigt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Februar 1993 IV B 6 -S 2333- 1/93 "Einkommensteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Behandlung von Direktversicherungen" Tz. 2.4, BStBl I 1993, 248).

3. Die vorgenommene steuerliche Behandlung der Anstaltsbeiträge verletzt nicht Art. 3 des Grundgesetzes. Sollten die Kläger mit diesem Einwand darauf abgestellt haben, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung von Arbeitnehmern steuerfrei nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes sind, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Rentenversicherung aufgrund ihres Zwangscharakters nicht mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung wie der für freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten verglichen werden kann. Im Übrigen sind auch den Arbeitnehmern der Rundfunkanstalten die Beiträge zur Pensionskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zugeflossen, wenn sie einen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1544335

BFH/NV 2006, 1645

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