Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger, der die Ablehnung der Aussetzung der Durchführung einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung mit der Revision bei dem Bundesfinanzhof angreift, kann nicht die gleiche Rechtsfrage bei diesem Gericht zum Gegenstand eines Antrages im (summarischen) Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO machen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Wegen Aussetzung bzw. Beschränkung der Durchführung der vom Finanzamt mit Verfügung vom 30. Juli 1957 erklärten Aufrechnung mit sehr erheblichen Umsatzsteuerbeträgen gegen Ruhegehaltsforderungen des (Bf., jetzt) Klägers schwebt bei dem Bundesfinanzhof bei dem erkennenden Senat ein Rechtsstreit. Der Kläger hat gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die nunmehr - nach dem Inkrafttreten der FGO - als Revision anzusehen ist.

Mit Schreiben vom 1. Januar 1966 bittet der Kläger, "gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Vollziehung der Aufrechnung ganz, hilfsweise teilweise, bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreites auszusetzen".

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann zwar auf Antrag auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen. Diese rechtliche Möglichkeit hat auch der Bundesfinanzhof (vgl. § 121 FGO; für den parallelen § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1953 II B 18.53, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - Bd. 1 S. 45 ff., und vom 5. März 1956 IV C 117.55, BVerwGE Bd. 3 S. 197). Gericht der Hauptsache ist nach Erhebung der Klage das Gericht, bei dem der Prozeß schwebt, das ist im vorliegenden Fall der Bundesfinanzhof. Dennoch ist im Streitfall der gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus folgendem Grunde unzulässig: Der Kläger, der die Nichtaussetzung bzw. die Nichtbeschränkung der Durchführung der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung bei den Vorinstanzen erfolglos angegriffen hat und sie jetzt bei dem erkennenden Senat mit der Revision angreift, kann nicht das gleiche Begehren um Aussetzung (bzw. teilweise Aussetzung) der Durchführung der Aufrechnungsverfügung zum Gegenstande eines (summarischen) Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO machen und dadurch erreichen, daß die Entscheidung in dem bei dem erkennenden Senat anhängigen Hauptverfahren über die Aussetzungsfrage in den jetzigen Verfahren vorweggenommen wird. Es ist nicht Sinn des § 69 Abs. 3 FGO, daß in einem Rechtsstreit, in dem selbst allein über die Frage der Aussetzung oder Nichtaussetzung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden ist, eine solche doppelte Entscheidung des Gerichts über denselben Streitgegenstand sollte ergehen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424232

BStBl III 1966, 174

BFHE 1966, 479

BFHE 84, 479

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