Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Divergenzzulassung bei obiter dictum

 

Leitsatz (NV)

Eine nur beiläufige, nicht tragende Urteilserwägung wirkt nicht divergenzbegründend.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Vorentscheidung beruht nicht auf der beiläufigen Bemerkung ("im übrigen") über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unerheblichkeit zulassungsrechtlicher Gewichtsgrenzen (anders insoweit Senat, Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, 468f., BStBl II 1990, 249), sondern darauf, daß der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 000 kg als eigenständiger Gegenstand der Kraftfahrzeugbesteuerung (§8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) beurteilt worden ist. Mangels Maßgeblichkeit der Abweichung ist der Zulassungsgrund gemäß §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- nicht gegeben. Offen bleiben kann, ob die Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht erfolgter "Bezeichnung" der Entscheidungserheblichkeit der Abweichung (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) unzulässig wäre (zum Streitstand Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl. 1997, §115 Anm. 64 m. N.). Sie ist jedenfalls unbegründet.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66643

BFH/NV 1998, 60

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