Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Strafverteidigungskosten eines als DDR-Agenten wegen Geheimnisverrats verurteilten Beamten stellen keine Werbungskosten dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat den für den Werbungskostenabzug erforderlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftserzielung im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93 (BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457) nur für solche zur Last gelegte Taten angenommen, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden. Die im Streitfall zu beurteilenden Vorteilsannahmen gegen den Willen des Dienstherrn, die durch den ausgeübten Beruf zwar ermöglicht wurden, aber mit der Berufsausübung als solcher nicht nur nichts zu tun hatten, sondern gegen das Dienstverhältnis gerichtet waren, hat das FG erkennbar nicht in den Bereich beruflicher Veranlassung einbezogen. Die Vorentscheidung liegt damit auf der Linie der feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gründe, diese Rechtsprechung einer erneuten grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen, sind nicht erkennbar geworden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946415

BFH/NV 2003, 1054

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